Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Schweigen im Handelsverkehr, § 362 Abs. 1 HGB (Anfechtung)
Schweigen im Handelsverkehr, § 362 Abs. 1 HGB (Anfechtung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bei der Deutschen Bank AG ein Wertpapierdepot. K bittet B per E-Mail um den sofortigen Verkauf von 100 Wirecard Aktien. Zwei Tage später sinkt der Kurs um 50%. Als K erfährt, dass B untätig geblieben ist, fällt sie aus allen Wolken. B äußert, sich nicht verantwortlich zu fühlen, da ein Schweigen keine verbindliche Erklärung sei.
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Einordnung des Falls
Schweigen im Handelsverkehr, § 362 Abs. 1 HGB (Anfechtung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die E-Mail von K stellt ein Vertragsangebot gerichtet auf die Erteilung des Auftrags zum Verkauf von 100 Wirecard Aktien dar (§ 145 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Schweigen der Deutschen Bank AG gilt als Annahme des Auftrags, 100 Wirecard-Aktien zu verkaufen (§ 362 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. Ks Anspruch auf Verkauf der Wirecard Aktien durch die Bank könnte dadurch erloschen sein, dass diese ihr Schweigen (§ 362 Abs. 1 HGB) angefochten hat (§§ 119ff. BGB).
Genau, so ist das!
4. Der Irrtum über die Bedeutung des Schweigens (§ 362 Abs. 1 HGB) stellt einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) (=Anfechtungsgrund).
Nein, das trifft nicht zu!
5. K kann von B verlangen, dass diese für sie 100 Wirecard Aktien aus ihrem Depot verkauft.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jasim
2.10.2024, 10:40:36
für einen solchen Auftrag bzw. das Angebot des K kann das schuldhaftes Zögern seitens der deutschen Bank nicht nach nur 2 Tage zulasst gelegt! Denn eine Bankbetätigung üblicherweise mindestens 2 Werktage dauert, so dass ein Tatbestand des § 362 I HGB jedenfalls zum Zeitpunk des Sinkens der Aktien nicht gegeben ist! Also im Ergebnis kann der entstehende Schaden bei K (Verlust von 50% der Kosten seiner Aktien) nicht von einer Pflichtverletzung der Bank verursacht worden sein und scheidet damit Ks Schadensersatzanspruch aus §§ 280 ff. BGB aus. ODER?