Kredittäuschung
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Konditorin K immer mehr Verluste verzeichnet, tritt sie zur Sicherung eines Kredits (€100.000) an die Bank B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen alle ihre Kunden (jährlicher Umsatz: €100.000) ab. Sie ist dadurch nicht mehr in der Lage, von Dritten gewährte weitere Kredite zu bedienen. Dies ist K und B bewusst.
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Einordnung des Falls
Kredittäuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Globalzession ist unwirksam, wenn sie sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Globalzession ist wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Globalzession ist wegen Kredittäuschung unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
4.1.2025, 19:02:42
Müsste man hier nicht auch die
anfängliche Unmöglichkeitbejahen? Zwar ist der Umsatz eines Jahres nicht unangemessen hoch im Vergleich zu der zu sichernden Forderung. Aber abgetreten werden ja alle zukünftigen Forderungen. Wenn die Konditorei für zB 5 Jahre weiterbetrieben wird und alle in diesem Zeitraum entstehenden Forderungen auch nach der Vereinbarung abgetreten werden, dann liegt ja wieder ein unangemessenes Verhältnis von 500 % vor. Wahrscheinlich müsste noch vereinbart werden, dass nur die Forderungen aus dem einem Jahr abgetreten werden, oder?
Tobias Baumgarten
15.2.2025, 18:22:23
Naja, im Normalfall werden die offenen Forderungen ja auch im Laufe des Jahres bezahlt und sind dann keine Forderungen mehr, sondern Guthaben auf dem Konto des
Zedenten. Sie stehen dem Sicherungsnehmer dann nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung. Denn der ist ja nach Sicherungsvereinbarung regelmäßig nur dann berechtigt, die abgetreten Forderungen zu vereinnahmen, wenn der Schulder seine fälligen Raten nicht zahlt.
benjaminmeister
12.3.2025, 17:56:06
@[Tobias Baumgarten](264140) interessanter Gedanke! Dann würde mich aber stören, dass man eine
anfängliche Übersicherungbei 500 000 € Jahresumsatz (richtigerweise) bejaht. Da würde dein Argument ja so ähnlich greifen: Bei gleicher Verteilung über das Jahr könnte man immer sagen, dass zu jedem Zeitpunkt im Jahr, nur ein geringer Teil der Forderungen wirklich entstanden und noch nicht beglichen ist (= zur Absicherung zur Verfügung steht). Nimmt man beispielsweise an, dass die Forderungen nach Entstehung immer genau nach einem Monat beglichen werden, dann würden immer nur Forderungen in Höhe von 500 000 € / 12 = 41.666 € dem
Zessionarwirklich zur eigenständigen Einziehung zur Verfügung stehen. Trotzdem geht (soweit ersichtlich) niemand her und sagt, dass in so einem Fall keine
anfängliche Übersicherungvorliegen würde. Oder übersehe ich etwas?
benjaminmeister
12.3.2025, 18:21:54
Ich sehe gerade, dass du exakt den gleichen Gedanken schon bei der entsprechende JF-Aufgabe mit den 500 000 € Jahresumsatz geäußert hast: https://applink.jurafuchs.de/NCjvcubkGRb Nach kurzer Recherche würde ich dir jetzt sogar zustimmen: Die 150 % des BGH beziehen sich anscheinend auf einen Fall, bei dem es um eine
Sicherungsübereignungin Kombination mit einer
Sicherungsabtretungging. Man kann die 150 % aber nicht einfach auf
Sicherungsabtretungen in einem bestimmten Zeitraum übertragen, da - wie wir beide festgestellt haben - der Bestand der tatsächlich einziehbaren Forderungen deutlich geringer ist. Deshalb würde ich jetzt eher eine Anpassung des anderen JF-Falls befürworten. Das Abstellen auf den Jahresumsatz erscheint mir nur bei
Sicherungsabtretungen (ohne
Sicherungsübereignungen) nicht richtig. Stattdessen müsste man abstellen auf den Nennwert der Forderungen, die tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt einziehbar sind.
Tobias Baumgarten
15.2.2025, 18:29:12
Ich stelle mir die Frage, ob es hier tatsächlich einen Nachteil für die anderen Gläubiger gibt. Mein Gedanke: die Globalszession ist ja die Geundlage für die Kreditgewährung. Ohne den Kredit hätte der Schuldner aktuell kein
Geldmehr gehabt, hätte also auch die anderen Gläubiger erst dann bezahlen können, wenn die Forderungen im Laufe des Jahres bezahlt worden wären. Dank des Kredits, der nur gegen die Globalzession gewährt wurde, hat der Schulder jetzt 100.000 Euro liquide Mittel, mit denen er die anderen Gläubiger bereits jetzt bezahlen kann. Letztlich sorgt die Kombination beider verbundener Verträge faktisch nur für eine Vorfinanzierung der 100.000 Euro. Insofern sehe ich hier keinen Nachteil. Der käme m.E. erst in Betracht, wenn die anderen Gläubiger mit Blick auf die gute Liquidität des Schuldners (durch den ihnen ggfs. nicht bekannten Kredit) und die vermeintlich unbelasteten Forderungen weitere Kredite vergeben, die sie in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht (mehr) gewährt hätten. Oder sehe ich das falsch?

DDoubleYou
17.2.2025, 16:25:52
Hallo liebes Jurafuchs-Team, wurden Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer in Frage 3. vertauscht? Sicherungsgeber ist doch die K, mit der
Abtretungder Forderung als
Zedent. B nimmt als
Zessionardie Sicherheit entgegen, oder? Vielen Dank!
Leo Lee
18.2.2025, 07:26:44
Hallo DdoubleYou, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. I.Ü. gibt es für die Unterscheidung zw.
Zedent und Zessionarauch den folgenden Merksatz (der
Zedentflennt, der
Zessionarschreit hurra!). Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo