+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als Konditorin K immer mehr Verluste verzeichnet, tritt sie zur Sicherung eines Kredits (€100.000) an die Bank B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen alle ihre Kunden (jährlicher Umsatz: €100.000) ab. Sie ist dadurch nicht mehr in der Lage, von Dritten gewährte weitere Kredite zu bedienen. Dies ist K und B bewusst.

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Einordnung des Falls

Kredittäuschung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Globalzession ist unwirksam, wenn sie sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1).

Ja!

Nach § 138 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Sittenwidrigkeit ist auslegungsbedürftig. Ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, ergibt daher aus einer Gesamtwürdigung, inwieweit Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung zu vereinbaren sind. Von der Rechtsprechung wurden verschiedene Fallgruppen für die Sittenwidrigkeit von Globalzessionen entwickelt: (1) anfängliche Übersicherung, (2) Kredittäuschung (3) Knebelung, (4) Verleitung zum Vertragsbruch.
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2. Die Globalzession ist wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen realisierbarem Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung vorliegen wird und dies auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruht Sowohl der Wert der zu sichernden Darlehensforderung beträgt €100.000 als auch der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen. Es liegt kein krasses Missverhältnis vor.

3. Die Globalzession ist wegen Kredittäuschung unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Abtretung aller künftigen Forderungen ist sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB), sofern dadurch eine Gefährdung anderer Gläubiger eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn durch den verdeckten Abschluss eines Zessionsvertrags ein falscher Eindruck über die Vermögenslage hervorgerufen wird. Dabei muss die Abtretung die Täuschung über die Kreditwürdigkeit herbeiführen, sodass der Anschein fortwährender Liquidität entsteht und dies muss ursächlich für eine Kreditgewährung sein. In subjektiver Hinsicht müssen der Sicherungsnehmer (Zedent) und Sicherungsgeber (Zessionar) zusammenwirken und zumindest eine Schädigung anderer Gläubiger für möglich halten.Durch die Globalzession ist K nicht mehr in der Lage, andere Gläubiger zu bedienen. Dies ist beiden auch klar.
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