Kredittäuschung

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als Konditorin K immer mehr Verluste verzeichnet, tritt sie zur Sicherung eines Kredits (€100.000) an die Bank B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen alle ihre Kunden (jährlicher Umsatz: €100.000) ab. Sie ist dadurch nicht mehr in der Lage, von Dritten gewährte weitere Kredite zu bedienen. Dies ist K und B bewusst.

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Einordnung des Falls

Kredittäuschung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Globalzession ist unwirksam, wenn sie sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1).

Ja!

Nach § 138 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Sittenwidrigkeit ist auslegungsbedürftig. Ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, ergibt daher aus einer Gesamtwürdigung, inwieweit Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung zu vereinbaren sind. Von der Rechtsprechung wurden verschiedene Fallgruppen für die Sittenwidrigkeit von Globalzessionen entwickelt: (1) anfängliche Übersicherung, (2) Kredittäuschung (3) Knebelung, (4) Verleitung zum Vertragsbruch.
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2. Die Globalzession ist wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen realisierbarem Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung vorliegen wird und dies auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruht Sowohl der Wert der zu sichernden Darlehensforderung beträgt €100.000 als auch der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen. Es liegt kein krasses Missverhältnis vor.

3. Die Globalzession ist wegen Kredittäuschung unwirksam (§ 138 Abs.1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Abtretung aller künftigen Forderungen ist sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB), sofern dadurch eine Gefährdung anderer Gläubiger eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn durch den verdeckten Abschluss eines Zessionsvertrags ein falscher Eindruck über die Vermögenslage hervorgerufen wird. Dabei muss die Abtretung die Täuschung über die Kreditwürdigkeit herbeiführen, sodass der Anschein fortwährender Liquidität entsteht und dies muss ursächlich für eine Kreditgewährung sein. In subjektiver Hinsicht müssen der Sicherungsnehmer (Zessionar) und Sicherungsgeber (Zedent) zusammenwirken und zumindest eine Schädigung anderer Gläubiger für möglich halten.Durch die Globalzession ist K nicht mehr in der Lage, andere Gläubiger zu bedienen. Dies ist beiden auch klar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

4.1.2025, 19:02:42

Müsste man hier nicht auch die

anfängliche Unmöglichkeit

bejahen? Zwar ist der Umsatz eines Jahres nicht unangemessen hoch im Vergleich zu der zu sichernden Forderung. Aber abgetreten werden ja alle zukünftigen Forderungen. Wenn die Konditorei für zB 5 Jahre weiterbetrieben wird und alle in diesem Zeitraum entstehenden Forderungen auch nach der Vereinbarung abgetreten werden, dann liegt ja wieder ein unangemessenes Verhältnis von 500 % vor. Wahrscheinlich müsste noch vereinbart werden, dass nur die Forderungen aus dem einem Jahr abgetreten werden, oder?

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

15.2.2025, 18:22:23

Naja, im Normalfall werden die offenen Forderungen ja auch im Laufe des Jahres bezahlt und sind dann keine Forderungen mehr, sondern Guthaben auf dem Konto des

Zedent

en. Sie stehen dem Sicherungsnehmer dann nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung. Denn der ist ja nach Sicherungsvereinbarung regelmäßig nur dann berechtigt, die abgetreten Forderungen zu vereinnahmen, wenn der Schulder seine fälligen Raten nicht zahlt.

BEN

benjaminmeister

12.3.2025, 17:56:06

@[Tobias Baumgarten](264140) interessanter Gedanke! Dann würde mich aber stören, dass man eine

anfängliche Übersicherung

bei 500 000 € Jahresumsatz (richtigerweise) bejaht. Da würde dein Argument ja so ähnlich greifen: Bei gleicher Verteilung über das Jahr könnte man immer sagen, dass zu jedem Zeitpunkt im Jahr, nur ein geringer Teil der Forderungen wirklich entstanden und noch nicht beglichen ist (= zur Absicherung zur Verfügung steht). Nimmt man beispielsweise an, dass die Forderungen nach Entstehung immer genau nach einem Monat beglichen werden, dann würden immer nur Forderungen in Höhe von 500 000 € / 12 = 41.666 € dem

Zessionar

wirklich zur eigenständigen Einziehung zur Verfügung stehen. Trotzdem geht (soweit ersichtlich) niemand her und sagt, dass in so einem Fall keine

anfängliche Übersicherung

vorliegen würde. Oder übersehe ich etwas?

BEN

benjaminmeister

12.3.2025, 18:21:54

Ich sehe gerade, dass du exakt den gleichen Gedanken schon bei der entsprechende JF-Aufgabe mit den 500 000 € Jahresumsatz geäußert hast: https://applink.jurafuchs.de/NCjvcubkGRb Nach kurzer Recherche würde ich dir jetzt sogar zustimmen: Die 150 % des BGH beziehen sich anscheinend auf einen Fall, bei dem es um eine

Sicherungsübereignung

in Kombination mit einer

Sicherungsabtretung

ging. Man kann die 150 % aber nicht einfach auf

Sicherungsabtretung

en in einem bestimmten Zeitraum übertragen, da - wie wir beide festgestellt haben - der Bestand der tatsächlich einziehbaren Forderungen deutlich geringer ist. Deshalb würde ich jetzt eher eine Anpassung des anderen JF-Falls befürworten. Das Abstellen auf den Jahresumsatz erscheint mir nur bei

Sicherungsabtretung

en (ohne

Sicherungsübereignung

en) nicht richtig. Stattdessen müsste man abstellen auf den Nennwert der Forderungen, die tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt einziehbar sind.

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

15.2.2025, 18:29:12

Ich stelle mir die Frage, ob es hier tatsächlich einen Nachteil für die anderen Gläubiger gibt. Mein Gedanke: die Globalszession ist ja die Geundlage für die Kreditgewährung. Ohne den Kredit hätte der Schuldner aktuell kein

Geld

mehr gehabt, hätte also auch die anderen Gläubiger erst dann bezahlen können, wenn die Forderungen im Laufe des Jahres bezahlt worden wären. Dank des Kredits, der nur gegen die Globalzession gewährt wurde, hat der Schulder jetzt 100.000 Euro liquide Mittel, mit denen er die anderen Gläubiger bereits jetzt bezahlen kann. Letztlich sorgt die Kombination beider verbundener Verträge faktisch nur für eine Vorfinanzierung der 100.000 Euro. Insofern sehe ich hier keinen Nachteil. Der käme m.E. erst in Betracht, wenn die anderen Gläubiger mit Blick auf die gute Liquidität des Schuldners (durch den ihnen ggfs. nicht bekannten Kredit) und die vermeintlich unbelasteten Forderungen weitere Kredite vergeben, die sie in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht (mehr) gewährt hätten. Oder sehe ich das falsch?

DDoubleYou

DDoubleYou

17.2.2025, 16:25:52

Hallo liebes Jurafuchs-Team, wurden Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer in Frage 3. vertauscht? Sicherungsgeber ist doch die K, mit der

Abtretung

der Forderung als

Zedent

. B nimmt als

Zessionar

die Sicherheit entgegen, oder? Vielen Dank!

LELEE

Leo Lee

18.2.2025, 07:26:44

Hallo DdoubleYou, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. I.Ü. gibt es für die Unterscheidung zw.

Zedent und Zessionar

auch den folgenden Merksatz (der

Zedent

flennt, der

Zessionar

schreit hurra!). Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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