Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Anfängliche Unmöglichkeit und fehlendes Vertretenmüssen
Anfängliche Unmöglichkeit und fehlendes Vertretenmüssen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V trifft K in Freiburg, um ihren Oldtimer „Tommy“ zu verkaufen. Noch vor Vertragsabschluss stehlen unbekannte Diebe „Tommy“ aus Vs gut gesichertem Ferienhaus auf Rügen. K, der zur Abholung mit V nach Rügen gekommen war, verlangt Ersatz seines entgangenen Gewinns für den geplanten Weiterverkauf sowie der Fahrtkosten.
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Einordnung des Falls
Anfängliche Unmöglichkeit und fehlendes Vertretenmüssen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V Übergabe und Übereignung des Wagens verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann den entgangenen Gewinn von V als Schadensersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen des §§ 311a Abs. 2 BGB vorliegen.
Genau, so ist das!
3. V hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt.
Ja, in der Tat!
4. V hatte die Unkenntnis über den Diebstahl zu vertreten.
Nein!
5. K kann seinen entgangenen Gewinn nach § 311a Abs. 2 BGB von V ersetzt verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Nach einem Teil der Literatur kann K zumindest seine Fahrtkosten nach § 122 BGB analog ersetzt bekommen.
Ja, in der Tat!
7. Nach der herrschenden Meinung kann K zumindest seine Fahrtkosten als Vertrauensschaden nach § 122 BGB analog ersetzt verlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
3.9.2022, 20:36:18
Könnte man die Fahrtkosten als Schaden auch deshalb ablehnen, weil sie ohnehin bei vertragsgemäßer Leistung angefallen wären?
Nora Mommsen
4.9.2022, 12:52:17
Hallo Larzed, Aufwendungen die auch bei ordnungsgemäßer Leistung angefallen wären, können als
frustrierte Aufwendungenersetzt verlangt werden. Dies richtet sich nach § 284 BGB. Es muss ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegeben sein, zudem müssen die Aufwendungen billigerweise im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt worden sein. Außerdem darf kein anderer Grund zu deren Nutzlosigkeit geführt haben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Merida
26.5.2023, 12:07:39
Korrekt wäre „ein Ferienhaus AUF Rügen“, nicht „IN Rügen“ da Rügen eine Insel ist, und keine Stadt 😉
Nora Mommsen
26.5.2023, 13:38:49
Hallo Merida, erstmal herzlich willkommen im Jurafuchs-Forum! Das ist natürlich richtig und haben wir direkt geändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
4.8.2023, 13:14:08
Warum soll es sich bei § 119 Abs. 2 BGB um eine systemwidrige Ausnahmeregelung handeln?
David.
4.8.2023, 14:05:14
Das liegt daran, dass wenn der Erklärende (objektiv) das erklärt hat, was er (subjektiv) erklären wollte, für eine Irrtumsanfechtung seiner Erklärung grundsätzlich kein Raum ist. Der Irrtum über den konkreten Beweggrund, der ihn zu seiner konkreten Willensbildung veranlasst hat (
Motivirrtum), ist grds. unbeachtlich. Beim
EigenschaftsirrtumiSv Abs. 2 irrt der Erklärende nicht über die Erklärungshandlung oder ihren Inhalt, sondern über eine bestimmte Eigenschaft einer Person oder Sache, also über einen für seine Willensbildung maßgeblichen Beweggrund. Damit handelt es sich dabei um einen ausnahmsweise beachtlichen
Motivirrtum. In dem Sinne liegt dann auch eine systemwidrige Ausnahmeregelung vor.
DeliktusMaximus
4.8.2023, 16:16:10
Danke!
QuiGonTim
21.2.2024, 23:43:50
Ich habe seit jeher Probleme mit den Begriffen des positiven und des negativen Interesses. Sind die Begriffe nur für den
§ 122 BGBrelevant? Stehen sie in irgendeinem Zusammenhang mit den Interessenbegriffen des Schulrecht AT (Leistungsinteresse,
Integritätsinteresse,
Äquivalenzinteresseetc.)?
Paulah
13.8.2024, 20:31:52
Ich weiß nicht, ob es nach 173 Tagen noch relevant ist, aber ich habe damit auch immer Probleme gehabt und mir die Begriffe für eine Hausarbeit mühsam auseinanderklamüsert: Die Begriffe beziehen sich nicht nur auf
§ 122 BGB, sondern auch auf die ganzen § 280er Ansprüche. Beim
Erfüllungsinteresse=
Äquivalenzinteresse=
positives Interessebesteht ein Interesse am Schutz des Hinzuerwerbs und dem Erhalt einer gleichwertigen Leistung. Der Geschädigte wird so gestellt, als sei der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden (Schadensersatz statt der Leistung). → Verletzung der
LeistungspflichtBeim negativen Interesse wird der Gläubiger so gestellt, als hätte er vom Vertrag nie etwas gehört. Es ersetzt den Vertrauensschaden. → Verletzung einer Nebenpflicht Verbesserungen/Ergänzungen erwünscht!
Johannes
9.11.2024, 07:51:37
Etwas mathematischer formuliert: Das positive und
negative Interesseergeben sich aus dem Vergleich dreier Vermögenslagen: - Ist-Zustand: So steht der Anspruchsteller nun tatsächlich. - Positiv-Zustand: So würde der Anspruchsteller stehen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. - Negativ-Zustand: So würde der Anspruchsteller stehen, wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Berechnung: -
Positives Interesse= Positiv-Zustand - Ist-Zustand -
Negatives Interesse= Negativ-Zustand - Ist-Zustand