Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Schema: Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Wie prüfst Du die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)?
Zulässigkeit
Statthaftigkeit
Zuständigkeit des Gerichts
Rechtsschutzbedürfnis
Materiell-rechtliche Einwendung gegen titulierten Anspruch
Keine Präklusion, § 767 Abs. 2, Abs. 3 ZPO
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julia
13.11.2021, 17:47:53
Tigerwitsch
14.11.2021, 00:31:26
Die Parteien sind sachbefugt, wenn der Kläger
Vollstreckungsschuldnerund der Beklagte
Vollstreckungsgläubigerist.
Vollstreckungsschuldnerist derjenige, der im Titel oder Vollstreckungsklausel als Schuldner geführt wird.
Vollstreckungsgläubigerist, wer entweder im Titel als
Vollstreckungsgläubigeraufgeführt wird, oder für den der Titel umgeschrieben wurde. Meistens dürfte das wohl unproblematisch gegeben sein. Im Falle einer Abtretung oder Miterben könnte man in diesem Prüfungspunkt etwas mehr ausführen.
faref
23.7.2023, 19:03:43
Saufen_Fetzt
24.7.2023, 00:50:37
Nein!
Aktivlegitimation(=Kläger ist Anspruchsinhaber) ist eine Sache der
Begründetheitgenauso wie Passivlegitimation (=Beklagter ist Schuldner des behaupteten Anspruchs / „richtiger Beklagter“, wenn du so willst). Bitte nicht mit
Prozessführungsbefugnis(=Kläger hat (warum auch immer) das Recht, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen) durcheinander bringen.