Lebenslange Freiheitsstrafe
11. Mai 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (12.357 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A streitet sich mit einem Fußballfan der gegnerischen Mannschaft. Später lauert er ihm auf und ersticht ihn von hinten. Er wird dafür wegen heimtückischen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. A denkt, dass das nicht mit seinem Recht auf Leben vereinbar ist.
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Einordnung des Falls
Lebenslange Freiheitsstrafe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des A vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
23.1.2022, 11:25:20
Würde die Prüfung hier nicht schon beim sachlichen Schutzbereich scheitern? Seine biologisch-physische Existenz wird ja durch die Vollstreckung der Strafe nicht beeinträchtigt.

Lukas_Mengestu
24.1.2022, 12:59:39
Hallo QuiGonTim, in der Tat fehlt es hier an dem sachlichen Schutzbereich, weswegen dann auch kein Eingriff vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Neha
1.10.2022, 22:25:01
Die erste Frage handelt aber darum, ob Art. 2 II S.1 GG tangiert ist, aber hier ist doch Art. 2 II S.2 GG einschlägig. Beim klicken auf „Stimmt nicht“ wird die Antwort als falsch gekennzeichnet. In deiner Antwort sagst du jetzt aber, dass kein Eingriff vorliege, weil der sachliche Schutzbereich bereits nicht berührt ist?

Lukas_Mengestu
1.10.2022, 22:35:10
Hallo Neha, hier musst Du etwas aufpassen. In der ersten Frage geht es zunächst nur um den persönlichen Schutzbereich. Dieser ist hier eröffnet, da es sich bei dem Recht auf Leben um ein jedermann Grundrecht handelt. Der sachliche Schutzbereich ist dagegen nicht eröffnet, weswegen insoweit auch kein Eingriff vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

rivertamdea
5.5.2023, 11:20:44
Da steht aber nicht "persönlicher Schutzbereich" sondern nur "Schutzbereich". Ich hätte hier auch den Schutzbereich als nicht eröffnet gesehen.

rivertamdea
5.5.2023, 11:22:28
Sorry, hab mich verlesen, da steht natürlich "persönlicher Schutzbereich" 🙈
Joachim
4.2.2025, 21:48:59
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit maximal 15 Jahren, ist doch in der Theorie nicht der persönliche Schutzbereich für das Recht auf Leben eröffnet, sondern das Recht auf Freiheit der Person? Bei anschließender Sicherungsverwahrung, ja. Beides ist ein Recht für Jedermann, aber es wird in meinen Augen das falsche Grundrecht in der Frage behandelt, oder?

Charles "Chuck" McGill
13.2.2025, 15:07:25
@[Joachim](287454) Die lebenslange Freiheitsstrafe dauert nicht nur 15 Jahre, sondern ist per se erstmal eine Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit (§ 38 I StGB), das heißt prinzipiell für immer. Es besteht nur nach § 57a StGB die Möglichkeit der frühzeitigen Entlassung nach frühestens 15 Jahren ( § 57 I Nr. 1 StGB) wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Da die lebenslange Freiheitsstrafe damit prinzipiell durchaus ein Leben lang dauert (auch wenn das praktisch fast nie vorkommt) ist der Schutzbereich eröffnet. Bzgl. der Sicherungsverwahrung noch eine Anmerkung: Anders als weitläufig angenommen hat die Sicherungsverwahrung auf die Zeit "hinter Gittern" bei Verhängung nebst lebenslanger Freiheitsstrafe keine Auswirkungen. Um eine Sicherungsverwahrung antreten zu müssen, muss für eine Person bei Haftentlassung eine negative Kriminalprognese bestehen (§ 67e I Nr. 1 StGB). Logisch, man muss eben gefährlich sein. Wenn das aber der Fall ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe gar nicht zur Bewährung ausgesetzt, siehe §§ 57a I Nr. 3 i. V. m. 57 I Nr. 2 StGB. Dafür brauchst man nämlich, logisch, eine positive Kriminalprognose. Zeitliche Auswirkungen auf die Zeit "hinter Gittern" hat die Sicherungsverwahrung tatsächlich nur bei zeitigen Freiheitsstrafen. Nur als kleine Ergänzung: Es stimmt auch nicht, dass die Sicherungsverwahrung "echtes lebenslang" wäre, wie weitläufig vermutet wird. Im Gegenteil. Nach § 67e II Var. 3 StGB muss mindestens ein mal Jährlich überprüft werden, ob die Sicherungsverwahrung noch
erforderlichist. Nach Ablauf von 10 Jahren sogar alle 9 Monate. Dazu kommt, dass nach 10 Jahren Sicherungsverwahrung eine Regelvermutung der Ungefährlichkeit greift (§ 67d III StGB) und sie in aller Regel für beendet zu erklären ist.