Lebenslange Freiheitsstrafe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A streitet sich mit einem Fußballfan der gegnerischen Mannschaft. Später lauert er ihm auf und ersticht ihn von hinten. Er wird dafür wegen heimtückischen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. A denkt, dass das nicht mit seinem Recht auf Leben vereinbar ist.
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Einordnung des Falls
Lebenslange Freiheitsstrafe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des A vor.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.