Minderung als AGL

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Minderung als AGL:

Studentin S kauft bei Christ (C) eine goldene Casio-Uhr zum Angebotspreis von €30; der objektive Wert beträgt €60. Die Hintergrundbeleuchtung der Uhr funktioniert jedoch nicht, weshalb der Wert der Uhr mit Mangel nur noch €50 beträgt. C lässt die Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstreichen.

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Einordnung des Falls

Minderung als AGL

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann der Käufer, statt zurückzutreten, auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB)?

Ja, in der Tat!

Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB). § 441 Abs. 1 S. 1 BGB knüpft das Minderungsrecht an das Rücktrittsrecht an. Zur Begründung eines Minderungsrechts müssen also die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB bzw. §§ 326 Abs. 5 iVm 323 BGB vorliegen. Das Minderungsrecht ist wie das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht, das durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird.
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2. Könnte S wirksam mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB)?

Ja!

Die Minderung setzt voraus (1) einen Minderungsgrund, (2) eine Minderungserklärung und (3) keinen Ausschluss. Der Minderungsgrund verlangt dabei, dass die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts erfüllt sind (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB). Ein Minderungsrecht besteht auch dann, wenn ein Rücktrittsrecht wegen 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Sachmangels ausgeschlossen ist (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB). Da die Uhr bei Gefahrübergang mangelhaft war und die Nacherfüllungsfrist verstrichen ist, kann S die Minderung erklären.

3. Kann S nach Erklärung der Minderung den zu viel gezahlten Betrag von C verlangen?

Genau, so ist das!

Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten (§ 441 Abs. 4 S. 1 BGB). Durch diese Anspruchsgrundlage wird verhindert, den Käufer auf den schwächeren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu verweisen. Der Verkäufer muss den Betrag unter den Voraussetzungen der §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 verzinsen (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB).

4. Ist der Minderungsbetrag die Differenz zwischen Wert ohne und Wert mit Mangel?

Nein, das trifft nicht zu!

Ziel der Minderung ist es, den von den Parteien vereinbarten Kaufpreis dem verminderten Wert der Kaufsache anzupassen. Es geht also nicht um eine bloße Verrechnung des Minderwerts, sondern um die Anpassung des Kaufpreises an das ursprünglich vereinbarte Preis-/Leistungsverhältnis. Die Herabsetzung des Kaufpreises erfolgt anteilig in dem Verhältnis, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (Soll-Wert) zu dem wirklichen Wert (Ist-Wert) steht (§ 441 Abs. 3 BGB). Die Gleichung zur Berechnung ist dann: Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis/Wert ohne Mangel; hier also: 50 x 30/60 = €25. Die zu viel Gezahlten €5 kann S von C verlangen.
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