Minderung als AGL
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Christ (C) eine goldene Casio-Uhr zum Angebotspreis von €30; der objektive Wert beträgt €60. Die Hintergrundbeleuchtung der Uhr funktioniert jedoch nicht, weshalb der Wert der Uhr mit Mangel nur noch €50 beträgt. C lässt die Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstreichen.
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Einordnung des Falls
Minderung als AGL
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann der Käufer, statt zurückzutreten, auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Könnte S wirksam mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB)?
Ja!
3. Kann S nach Erklärung der Minderung den zu viel gezahlten Betrag von C verlangen?
Genau, so ist das!
4. Ist der Minderungsbetrag die Differenz zwischen Wert ohne und Wert mit Mangel?
Nein, das trifft nicht zu!
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