Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
1. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F will Immobilienfonds I ihre Wohnung verkaufen. In den AGB des I steht, dass Vertragspartner für sechs Wochen an ihr Angebot unwiderruflich gebunden sind. F bietet dem I unter notarieller Beurkundung ihre Wohnung zum Preis von €150.000 an. I nimmt dieses Angebot nach sechs Wochen an.
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Einordnung des Falls
Unwirksame überlange Annahmefrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vertrag zwischen I und F ist nur zustande gekommen, wenn I das Angebot der F rechtzeitig angenommen hat. Dies wäre der Fall, wenn die AGB-Klausel wirksam ist.
Ja, in der Tat!
2. Auch wenn die AGB-Klausel des I bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses eingesetzt wurde, unterliegt diese der AGB Kontrolle.
Ja!
3. Die AGB-Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 c) BGB, da die Erklärung der F an besondere Zugangserfordernisse geknüpft wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da I sich durch die AGB-Klausel eine unangemessen lange Annahmefrist vorbehält, ist die Klausel nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Ja, in der Tat!
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