Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M besichtigt die Elisabethkirche in Marburg. Sie nimmt eine der in der Kirche ausliegenden Postkarten an sich und wirft, wie auf dem Aushang verlangt, €0,50 in den Opferstock.
Einordnung des Falls
Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus Sicht eines Dritten hat der Kirchenvorstand durch Auslegen der Postkarten und Anbringen des Aushangs ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben.
Ja, in der Tat!
2. Das Angebot ist jedoch nichtig, da es die Person des Vertragspartners (Teil der essentialia negotii) nicht bestimmt.
Nein!
3. M’s Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens schließen. Sie hat das Angebot angenommen.
Genau, so ist das!
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Finanztante
8.5.2021, 07:49:08
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![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
8.5.2021, 08:01:16
Vielen Dank! 😃
Isabelle.Sophie
3.11.2023, 12:35:25
Warum handelt es sich bei den ausliegenden Postkarten nicht um eine invitatio ad offerendum, da es ein Bonitätsproblem geben könnte?
Leo Lee
4.11.2023, 10:23:26
Hallo Isabelle.Sophie, das ist natürlich ein berechtigter Einwand! Beachte allerdings, dass wir bei der Auslegung von Willenserklärungen (und damit auch beim Problemkreis) aus der Sicht des Empfängers auszulegen ist (obj. Empfängerhorizont). D.h. also, dass wir schauen müssen, wie M vorliegend das Ausstellen der Postkarten neben dem Opferstock verstehen durfte. Es mag zwar sein, dass die Kirche an sich noch Vorbehalte gehabt hat bzgl. der Bonität und deshalb zur Offerte erstmal ihrerseits auffordern wollte. Allerdings ist dies aus der Sicht der Empfängerin (M) nicht ersichtlich, weshalb sie auch davon ausgehen durfte, dass die Kirche mit jedem, der 50 Cent einwirft, auch eine Postkarte nehmen darf. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 157 Rn. 3 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
27.12.2023, 09:46:26
Wie ist da der Unterschied zum eBay-Angebot ?
Blotgrim
31.12.2023, 12:09:11
Oder auch zu Angeboten im Supermarkt, da ist es ja auch idR eine invitatio ad offeremdum obwohl da auch (wie hier mit den Karten) ein Schild mit dem Preis + die Ware vorliegt
ehemalige:r Nutzer:in
29.1.2024, 17:19:57
Der Preis im Supermarkt ist nicht bindend. Die Kasse sagt dir den Preis und schaut dann ob du bezahlen kannst. Denke deshalb ist es anders als hier in der Kirche. Der Preis ist fest, du wirfst ein und nimmst eine Karte.