Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Einführung
(Fall) Erbrecht - Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)
(Fall) Erbrecht - Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasser E hat seine beiden Kinder S und T als alleinige Erben eingesetzt. Zu seinem Vermögen gehören zwei Grundstücke von gleichem Wert. Wie ist die Eigentumslage nach dem Tod des E?
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Einordnung des Falls
(Fall) Erbrecht - Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jedes Kind erwirbt mit Erbfall das Eigentum an je einem der Grundstücke.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kinder werden Miteigentümer an jedem der Grundstücke zu 1/2.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. E kann seine letztwillige Verfügung um einen Zusatz ergänzen, dass das Eigentum an einem der Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalls an S übergehen soll.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Zuwendung des Einzelgrundstücks an S begründet im Zeitpunkt des Erbfalls für diesen einen Anspruch.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
14.2.2021, 13:57:10
Hier fehlt mir noch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Teilungsanordnung nach § 2048 BGB :)
Lukas_Mengestu
25.10.2021, 19:10:23
Danke TeamRahad, das ist eine super Ergänzung. Allerdings wirkt auch die Teilungsanordnung nur dinglich, sodass es hier nicht zu einem unmittelbaren Eigentumswechsel kommt, sondern dadurch wiederum nur ein schuldrechtlicher Anspruch begründet wird. Wir haben hier aber noch einen entsprechenden Hinweis mit aufgenommen zur Vertiefung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blackpanther
28.1.2022, 18:59:34
Verstehe ich das richtig? Die Teilungsanordnung wirkt nur dringlich, führt aber zu einem schuldrechtlichen Anspruch?
Johannes Nebe
27.8.2023, 14:19:03
Lukas muss sich vertippt haben. Auch die Teilungsanordnung wirkt NICHT dinglich.
Patrick
25.10.2021, 13:37:09
Liebes Jurafuchs Team, Es gibt einen Ausnahmefall bei dem ein Vermächtnis meines Wissens nach HM dingliche Wirkung entfaltet und zwar beim Vorausvermächtnis an einen Vorerben, der zugleich Alleinerbe ist. Aufgrund des
Konfusionsarguments ist hierbei ein schuldrechtlicher Anspruch des Vorerben gegen sich selbst abzulehnen. Viele Grüße Patrick
Lukas_Mengestu
25.10.2021, 19:27:29
Lieber Patrick, vielen lieben Dank für den super Hinweis. In der Tat geht die herrschende Meinung im Fall des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) davon aus, dass dieses dingliche Wirkung entfaltet, wenn 1) ein Vorausvermächtnis 2) ggü. dem alleinigen Vorerben ausgesprochen wird,. Dieser Sonderfall liegt hier aus 2 Gründen nicht vor. Zum einen wurde hier keine Vor- und Nacherbeneinsetzung geregelt. Zum anderen gibt es hier m
ehrere Erben (S+T). Bei m
ehreren Erben (von denen einer mit einem Vorausvermächtnis bedacht ist) greift das
Konfusionsargumentnicht. Vielmehr sind die Erben dann verpflichtet, das angeordnete Vorausvermächtnis zu erfüllen. dem Vermächtnisnehmer steht insofern - wie üblich - nur ein schuldrechtlicher Anspruch zu (§ 2174 BGB) (vgl. hierzu:Müller-Christmann, in: BeckOGK-BGB, § 2110 RdNr. 24). Beste Grüße, Lukas
Marvin Hort
2.6.2023, 12:46:12
Irgendwie ist mir die Lösung noch nicht ganz klar. Wenn E also in sein
Testamentreinschreibt, dass seine Kinder Alleinerben sind, aber S eines der zwei Grundstücke erhalten soll, spricht man bezüglich des Grundstücks nicht von einer Erbschaft sondern von einem Vermächtnis? Und S muss dieses dann im Sinne eines Anspruchs „herausverlangen?“ Ist dies generell so, wenn der Erblasser in seinem
Testamentbestimmte Gegenstände auf bestimmte „Erben“ übergehen lassen möchte? Eine Erbschaft liegen dann also immer nur vor, wenn nicht genauer spezifiziert wird, wer was bekommen soll und ein Vermächtnis, wenn es genau bestimmt ist?
Fiona
7.6.2023, 21:32:55
So ungefähr denke ich, hör dir mal die Folge des Podcast Jura to go an. Fand ich sehr hilfreich
Lukas_Mengestu
8.6.2023, 14:40:36
Hallo ihr beiden, in der Tat ist sauber zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis zu unterscheiden. Der Erbe tritt im Wege der
Universalsukzessionein, der Vermächtnisnehmer hat dagegen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (wie zB ein Pflichtteilsberechtigter). WICHTIG: Bei § 2087 BGB handelt es sich lediglich um eine Zweifelsregelung. Maßgeblich ist letztlich, was sich der Erblasser vorgestellt hat. Dabei ist auch nicht am Wortlaut zu kleben, sondern an der dahinterstehenden Intention. Besteht zB das Vermögen des Erblassers nur in seinem Grundstück und "vermacht" er dieses einer Person, so ist darin regelmäßig eine Erbeinsetzung zu sehen, auch wenn er dies nicht explizit bezeichnet. Umgekehrt genauso, also wenn er zB testiert, "Meine Schwägerin soll einmal meinen geliebten Teppich "erben"", so ist damit nicht zwingend eine Erbeinsetzung gemeint, sondern vermutlich eher ein Vermächtnis. Hier ist der letzte Wille also stets auszulegen (ggfs. unter Heranziehung des § 2087 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Marvin Hort
9.6.2023, 09:36:17
Danke für die Antwort. Habe es nun verstanden! :-)
Johannes Nebe
27.8.2023, 14:19:34
Zur Vertiefung Frage 3: Es gibt im § 2048 BGB keinen Absatz 1.
juravulpes
1.11.2024, 22:29:06
Die Lösung ist so nicht korrekt. § 2087 Abs. 2 BGB findet als Zweifelsregelung hier schon deshalb keine Anwendung, weil laut Sachverhalt eine Erbeinsetzung vorliegt („E hat hat seine beiden Kinder als Erben eingesetzt“). Selbst wenn man hier Auslegungsspielraum sieht, wäre wohl eher von einer Teilungsanordnung auszugehen. Dafür sprechen neben dem Wortlaut des
Testaments alle weiteren Sachverhaltsangaben (zwei Grundstücke, zwei Kinder, Erbquote von 50 %, gleicher Wert der Grundstücke). Die Annahme eines Vermächtnisses würde das Kind, dem das Grundstück zugewendet wurde, ja erheblich benachteiligen (keine Beteiligung am übrigen Erbe, lediglich schuldrechtlicher Anspruch gegen das Geschwisterkind). Ohne zusätzliche Anhaltspunkte erscheint ein solcher Erblasserwille hier sehr fernliegend.