Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

19. Mai 2025

15 Kommentare

4,7(33.339 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasser E hat seine beiden Kinder S und T als alleinige Erben eingesetzt. Zu seinem Vermögen gehören zwei Grundstücke von gleichem Wert. E stirbt. Wie ist die Eigentumslage an den Grundstücken?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jedes Kind erwirbt mit Erbfall das Eigentum an je einem der Grundstücke (siehe § 2032 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der Vermögensübergang beim Erbfall vollzieht sich nach dem Prinzip der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Die Gesamtheit der geldwerten privaten Rechte des Erblassers geht mit dem Tod auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dabei bilden Miterben (§ 2091 BGB) eine Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB), welche ungeteiltes, gemeinsames Eigentum am Nachlass erwirbt (§ 2032 Abs. 1 BGB). T und S erwerben als Miterben gemeinsames Eigentum an Es Grundstücken.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Kinder werden Miteigentümer an jedem der Grundstücke zu 1/2.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mehrere Erben (= Miterben, § 2091 BGB) bilden eine Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB). Die Erbengemeinschaft hat gemeinschaftliches Eigentum am Nachlass (§ 2032 Abs. 1 BGB). Erst durch die Auseinandersetzung des Nachlasses (§§ 2042ff. BGB) können die Erben anteiliges Eigentum erwerben. T und S sind Miterben. Sie erwerben mit dem Erbfall kein anteiliges Eigentum an Es Nachlass. Vielmehr steht der Nachlass insgesamt im Eigentum der Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB). Erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses können sie je 1/2 des Eigentums an beiden Grundstücken erwerben. Dass die Auseinandersetzung des Nachlasses in einer gewissen Weise erfolgen soll, kann der Erblasser z.B. durch eine Teilungsanordnung (§ 2048 Abs. 1 BGB) erreichen. Aber auch diese wirkt nur schuldrechtlich und ändert gerade nichts am (dinglichen) Eigentumsübergang nach §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community