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Erbrecht

Einführung

(Fall) Erbrecht - Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

(Fall) Erbrecht - Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasser E hat seine beiden Kinder S und T als alleinige Erben eingesetzt. Zu seinem Vermögen gehören zwei Grundstücke von gleichem Wert. Wie ist die Eigentumslage nach dem Tod des E?

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Einordnung des Falls

(Fall) Erbrecht - Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jedes Kind erwirbt mit Erbfall das Eigentum an je einem der Grundstücke.

Nein!

Der Vermögensübergang beim Erbfall vollzieht sich nach dem Prinzip der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Die Gesamtheit der geldwerten privaten Rechte des Erblassers geht mit dem Tod auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der S und die T sind Miterben zu je 1/2 (§ 2091 BGB). Sie bilden eine Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB). Das Eigentum an den Grundstücken steht den Kindern gemeinschaftlich zu (§ 2032 Abs. 1 BGB), es bleibt ungeteilt. Dass jedes Kind das Eigentum an je einem der Grundstücke erwirbt, kann erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses herbeigeführt werden (§§ 2042ff. BGB).
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2. Die Kinder werden Miteigentümer an jedem der Grundstücke zu 1/2.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Vermögensübergang beim Erbfall vollzieht sich nach dem Prinzip der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Die Gesamtheit der geldwerten privaten Rechte des Erblassers geht mit dem Tod auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der S und die T sind Miterben zu je 1/2 (§ 2091 BGB). Sie bilden eine Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB). Das Eigentum an den Grundstücken steht den Kindern gemeinschaftlich zu (§ 2032 Abs. 1 BGB), es bleibt ungeteilt. Dass jedes Kind das Eigentum an jedem der Grundstücke zu 1/2 erwirbt, kann erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses herbeigeführt werden (§§ 2042ff. BGB).

3. E kann seine letztwillige Verfügung um einen Zusatz ergänzen, dass das Eigentum an einem der Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalls an S übergehen soll.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vermögensübergang beim Erbfall vollzieht sich nach dem Prinzip der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Die Gesamtheit der geldwerten privaten Rechte des Erblassers geht mit dem Tod auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Sind dem Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet, so ist nicht von einer Erbeinsetzung (hier etwa S als Alleinerbe) auszugehen (§ 2087 Abs. 2 BGB). E kann dem S das Einzelgrundstück nicht mit dinglicher Wirkung zuwenden (keine Sonderrechtsnachfolge möglich). Das Eigentum der Erbengemeinschaft bleibt ungeteilt (§ 2032 Abs. 1 BGB).Sofern es sich um eine Teilungsanordnung (§ 2048 Abs. 1 BGB) handelt, so wirkt diese ebenfalls nur schuldrechtlich und entfaltet keine dingliche Wirkung.

4. Die Zuwendung des Einzelgrundstücks an S begründet im Zeitpunkt des Erbfalls für diesen einen Anspruch.

Ja!

Sind dem Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet, so ist nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen (§ 2087 Abs. 2 BGB). Der Erblasser wendet S einen Vermögensvorteil zu, ohne ihn als Alleinerben einzusetzen (Vermächtnis, § 1939 BGB). Mit Erbfall begründet dies für S, den Vermächtnisnehmer, einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten, die Erbengemeinschaft (§§ 2174, 2176, 2147 S. 1, 2, 2148 BGB). S wird dadurch Eigentümer, dass die Erbengemeinschaft das Grundstück an S auflässt und dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

14.2.2021, 13:57:10

Hier fehlt mir noch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Teilungsanordnung nach § 2048 BGB :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.10.2021, 19:10:23

Danke TeamRahad, das ist eine super Ergänzung. Allerdings wirkt auch die Teilungsanordnung nur dinglich, sodass es hier nicht zu einem unmittelbaren Eigentumswechsel kommt, sondern dadurch wiederum nur ein schuldrechtlicher Anspruch begründet wird. Wir haben hier aber noch einen entsprechenden Hinweis mit aufgenommen zur Vertiefung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther

Blackpanther

28.1.2022, 18:59:34

Verstehe ich das richtig? Die Teilungsanordnung wirkt nur dringlich, führt aber zu einem schuldrechtlichen Anspruch?

Johannes Nebe

Johannes Nebe

27.8.2023, 14:19:03

Lukas muss sich vertippt haben. Auch die Teilungsanordnung wirkt NICHT dinglich.

PAT

Patrick

25.10.2021, 13:37:09

Liebes Jurafuchs Team, Es gibt einen Ausnahmefall bei dem ein Vermächtnis meines Wissens nach HM dingliche Wirkung entfaltet und zwar beim Vorausvermächtnis an einen Vorerben, der zugleich Alleinerbe ist. Aufgrund des

Konfusionsargument

s ist hierbei ein schuldrechtlicher Anspruch des Vorerben gegen sich selbst abzulehnen. Viele Grüße Patrick

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.10.2021, 19:27:29

Lieber Patrick, vielen lieben Dank für den super Hinweis. In der Tat geht die herrschende Meinung im Fall des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) davon aus, dass dieses dingliche Wirkung entfaltet, wenn 1) ein Vorausvermächtnis 2) ggü. dem alleinigen Vorerben ausgesprochen wird,. Dieser Sonderfall liegt hier aus 2 Gründen nicht vor. Zum einen wurde hier keine Vor- und Nacherbeneinsetzung geregelt. Zum anderen gibt es hier m

ehre

re Erben (S+T). Bei m

ehre

ren Erben (von denen einer mit einem Vorausvermächtnis bedacht ist) greift das

Konfusionsargument

nicht. Vielmehr sind die Erben dann verpflichtet, das angeordnete Vorausvermächtnis zu erfüllen. dem Vermächtnisnehmer steht insofern - wie üblich - nur ein schuldrechtlicher Anspruch zu (§ 2174 BGB) (vgl. hierzu:Müller-Christmann, in: BeckOGK-BGB, § 2110 RdNr. 24). Beste Grüße, Lukas

MAH

Marvin Hort

2.6.2023, 12:46:12

Irgendwie ist mir die Lösung noch nicht ganz klar. Wenn E also in sein

Testament

reinschreibt, dass seine Kinder Alleinerben sind, aber S eines der zwei Grundstücke erhalten soll, spricht man bezüglich des Grundstücks nicht von einer Erbschaft sondern von einem Vermächtnis? Und S muss dieses dann im Sinne eines Anspruchs „herausverlangen?“ Ist dies generell so, wenn der Erblasser in seinem

Testament

bestimmte Gegenstände auf bestimmte „Erben“ übergehen lassen möchte? Eine Erbschaft liegen dann also immer nur vor, wenn nicht genauer spezifiziert wird, wer was bekommen soll und ein Vermächtnis, wenn es genau bestimmt ist?

Fiona

Fiona

7.6.2023, 21:32:55

So ungefähr denke ich, hör dir mal die Folge des Podcast Jura to go an. Fand ich sehr hilfreich

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2023, 14:40:36

Hallo ihr beiden, in der Tat ist sauber zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis zu unterscheiden. Der Erbe tritt im Wege der

Universalsukzession

ein, der Vermächtnisnehmer hat dagegen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (wie zB ein Pflichtteilsberechtigter). WICHTIG: Bei § 2087 BGB handelt es sich lediglich um eine Zweifelsregelung. Maßgeblich ist letztlich, was sich der Erblasser vorgestellt hat. Dabei ist auch nicht am Wortlaut zu kleben, sondern an der dahinterstehenden Intention. Besteht zB das Vermögen des Erblassers nur in seinem Grundstück und "vermacht" er dieses einer Person, so ist darin regelmäßig eine Erbeinsetzung zu sehen, auch wenn er dies nicht explizit bezeichnet. Umgekehrt genauso, also wenn er zB testiert, "Meine Schwägerin soll einmal meinen geliebten Teppich "erben"", so ist damit nicht zwingend eine Erbeinsetzung gemeint, sondern vermutlich eher ein Vermächtnis. Hier ist der letzte Wille also stets auszulegen (ggfs. unter Heranziehung des § 2087 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAH

Marvin Hort

9.6.2023, 09:36:17

Danke für die Antwort. Habe es nun verstanden! :-)

Johannes Nebe

Johannes Nebe

27.8.2023, 14:19:34

Zur Vertiefung Frage 3: Es gibt im § 2048 BGB keinen Absatz 1.

JURA

juravulpes

1.11.2024, 22:29:06

Die Lösung ist so nicht korrekt. § 2087 Abs. 2 BGB findet als Zweifelsregelung hier schon deshalb keine Anwendung, weil laut Sachverhalt eine Erbeinsetzung vorliegt („E hat hat seine beiden Kinder als Erben eingesetzt“). Selbst wenn man hier Auslegungsspielraum sieht, wäre wohl eher von einer Teilungsanordnung auszugehen. Dafür sprechen neben dem Wortlaut des

Testament

s alle weiteren Sachverhaltsangaben (zwei Grundstücke, zwei Kinder, Erbquote von 50 %, gleicher Wert der Grundstücke). Die Annahme eines Vermächtnisses würde das Kind, dem das Grundstück zugewendet wurde, ja erheblich benachteiligen (keine Beteiligung am übrigen Erbe, lediglich schuldrechtlicher Anspruch gegen das Geschwisterkind). Ohne zusätzliche Anhaltspunkte erscheint ein solcher Erblasserwille hier sehr fernliegend.


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