Gegenstand der Prüfung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach der formell rechtmäßigen bayerischen Verordnung zum Infektionsschutz dürfen sich im Sommer 2020 nur zwei Haushalte privat treffen. Der liberale L hält die Verordnung für unvereinbar mit seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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Einordnung des Falls
Gegenstand der Prüfung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L stellt einen zulässigen Antrag nach § 47 VwGO auf Überprüfung der Verordnung. Im Rahmen der Begründetheit prüft das OVG, ob die angegriffene Norm gegen höherrangiges Recht verstößt.
Genau, so ist das!
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2. Ls Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die bayerische Verordnung zum Infektionsschutz gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies könnte sich zunächst daraus ergeben, dass die Verordnung ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde.
Ja, in der Tat!
3. Mangels in Betracht kommender Rechtsgrundlage ist die bayerische Verordnung zum Infektionsschutz bereits rechtswidrig.
Nein!
4. Ist die Verordnung auch formell rechtmäßig?
Genau, so ist das!
5. Die angegriffene Verordnung könnte ungerechtfertigt in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. Dann wäre sie materiell rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
24.4.2023, 20:01:55
Also sind mögliche Verletzungen von Landes- und Bundesrecht nebeneinander zu prüfen? Ich dachte, das Landgericht würde nur den Einklang mit dem Landesrecht prüfen.
Antonia
26.7.2023, 13:34:44
Laut Detterbeck ist „Prüfungsmaßstab des OVG das gesamt Bundesverfassungsrecht, sonstiges Bundesrecht, Landesrecht und grundsätzlich auch das Landesverfassungsrecht“
LDS
17.8.2023, 17:38:40
Grds. sind Bundesrecht und Landesrecht zu prüfen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn die Länder von § 47 III VwGO Gebrauch gemacht haben. So in Bayern mit Art. 98 S. 4 BV geschehen. Demnach darf nur der BayVerfGH die Vereinbarkeit mit der BV prüfen, während der BayVGH die Vereinbarkeit mit Bundesrecht (auch GG) prüft und dem übrigen Landesrecht.