Offener Disses über wesentlichen Vertragsbestandteil


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K verhandeln über den Preis einer Maschine. V bietet die Maschine zum Preis von €5.000 an. K erwidert, dass €4.500 für ihn in Ordnung seien.

Einordnung des Falls

Offener Disses über wesentlichen Vertragsbestandteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf der Maschine zum Preis von €5.000 abgegeben.

Ja!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB analog) auszulegen ist. Das Angebot war nach dem wahren und auch objektiv erkennbaren Willen auf den Kaufpreis in Höhe von €5.000 gerichtet.

2. K hat das Angebot zum Kauf der Maschine zum Preis von €5.000 angenommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Annahme muss mit dem Angebot inhaltlich korrespondieren und kann entweder ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Hier war der wahre und objektiv erkennbare Wille des K auf einen Kaufpreis in Höhe von €4.500 gerichtet. Damit liegt keine Annahmeerklärung zum Kauf der Maschine zum Preis von €5.000 vor.Die abändernde Annahme stellt vielmehr ein neues Angebot dar (§ 150 BGB).

3. Die Parteien haben sich über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, zustande. Die Übereinstimmung der beiden Willenserklärungen wird Konsens genannt. Die Parteien müssen sich über die essentialia negotii einigen. Hier einigten sich V und K darüber, dass sie an einem Kaufvertrag über die Maschine interessiert sind, konnten sich jedoch nicht hinsichtlich des Kaufpreises einigen. Damit sind nicht alle essentialia negotii abschließend geklärt.

4. Zwischen V und K ist ein Vertrag zustande gekommen.

Nein!

Weichen die Vorstellungen der Parteien dagegen in wesentlichen Punkten voneinander ab (essentialia negotii), dann liegt ein Totaldissens vor und es fehlt immer an einem wirksamen Vertragsschluss. Bei dem Kaufpreis handelt es sich um einen vertragswesentlichen Bestandteil. Hierüber liegt keine Einigung vor. Die abändernde Annahmeerklärung des K ist vielmehr als neues Angebot zu sehen (§ 150 Abs. 2 BGB). V hat dies bislang nicht angenommen.Auf §§ 154, 155 BGB kommt es hierfür nicht an. Diese finden nur bei Vereinbarungen über Nebenpunkte Anwendung.

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FABE

Fabian Elfeld

8.9.2020, 22:19:06

Weiß euer*eure Zeichner*in, dass es auch andere Menschen als abled Weiße Typen gibt?

MACHE

Machegenga

9.9.2020, 12:33:12

Hallo Fabian, wie nur das geübte Auge erkennt, ist der Linkere von beiden Asperger-Autist, und der andere leidet unter dem Tourette-Syndrom. Beide identifizieren sich zudem als genderfluid, von"Typen" kann daher keine Rede sein.

FABE

Fabian Elfeld

9.9.2020, 12:41:01

Nicht so lustig, wie du mutmaßlich denkst.

MACHE

Machegenga

9.9.2020, 12:47:10

Schade, dass ich nicht helfen konnte. Komm, wir lösen weiter die Fälle :)

Tom

Tom

12.1.2022, 14:19:30

Ach Fabian... 😌

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

17.3.2023, 01:10:34

Warum steht bzgl. der Auslegung des Angebots bei der Erklärung zur ersten Frage 133, 157 analog? Die 133, 157 sind doch direkt anwendbar.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 16:20:01

Hallo F. Rosenberg, die Notwendigkeit der Analogie ergibt sich, da die §§ 133, 157 BGB ihrem Wortlaut nach an einen bestehenden Vertrag anknüpfen. Hier geht es aber um die vorgelagerte Frage, ob die Parteien überhaupt mit Rechtsbindungswillen handeln also eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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