§ 439 Abs. 4 BGB – Absolute Unverhältnismäßigkeit
11. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U kauft bei Immobilienhändler I ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für €50.000, die auch dem objektiven Wert im mangelfreien Zustand entsprechen. Das Haus ist schimmelbefallen und daher nur €25.000 wert; eine Mangelbeseitigung würde €150.000 kosten.
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Einordnung des Falls
§ 439 Abs. 4 BGB – Absolute Unverhältnismäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verkäufer könnte die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 439 Abs. 4 BGB).
Ja!
2. Die Nacherfüllung ist hier relativ unverhältnismäßig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Nacherfüllung ist hier absolut unverhältnismäßig.
Ja, in der Tat!
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