Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B bestellt bei der Pizzeria des U für seine Betriebsfeier 100 Pizzen zum Abholen. Es wird ein Stundenlohn von €100 vereinbart. U bäckt jede Pizza einzeln im großen Ofen und braucht besonders viel Zeit, denn Pizzen bräuchten nun mal „Liebe“.
Einordnung des Falls
Pflichten des Bestellers: Vergütungspflicht, Stundenlohn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da ein Stundenlohn vereinbart wurde, ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgeschlossen. Es liegt ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) vor.
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Nein!
2. B ist zunächst verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
3. B kann von U Schadensersatz insoweit verlangen, als er länger für die Herstellung gebraucht hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
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Dogu
27.7.2023, 18:01:28
B muss doch erst bezahlen, wenn die Pizzen abgenommen wurden oder nicht? Könnte der Zwischenschritt bei der Frage ergänzt werden?
Bilbo
13.8.2023, 18:44:53
Das sehe ich auch so, ist mir hier ebenfalls aufgefallen.