Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. G und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. G hat B das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.
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2. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die §§ 932 ff. BGB setzen die Gutgläubigkeit des Erwerbers voraus. Der Erwerber ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht gutgläubig, wenn er die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers positiv kennt oder grob fahrlässig verkannt hat.G weiß, dass B nicht Eigentümer des Smartphones ist. Er vertraut darauf, dass B von E zur Verfügung ermächtigt wurde. Geschützt wird jedoch nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Veräußerers. Weiß der Erwerber, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so ist der Rechtsschein des Besitzes (§ 1006 BGB) zerstört.

3. Im Rahmen von § 366 HGB wird ausnahmsweise auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.

Ja!

Während § 932 Abs. 2 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung des Veräußerers schützt, schützt § 366 Abs. 1 HGB auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers, sofern ein Kaufmann im Betrieb eines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende bewegliche Sache veräußert.

4. G hat gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB iVm § 366 Abs. 1 HGB erworben.

Genau, so ist das!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 BGB iVm § 366 HGB setzt voraus: (1) Veräußerung einer beweglichen Sache durch einen Kaufmann, (2) im Betrieb seines Handelsgeschäfts, (3) Nichtberechtigung des Kaufmanns, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB, (5) im Hinblick auf die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis des Kaufmanns, (6) kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB. B ist Kaufmann und veräußert im Betrieb seines Handelsgeschäfts als Nichtberechtigter das Smartphone an G. G ist im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung des B gutgläubig, § 932 Abs. 2 BGB. Das Smartphone ist E auch nicht nach § 935 BGB abhandengekommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MW

MW

3.8.2021, 16:04:51

Erneut kein einziges Wort zur Kenntnis des vermeintlichen Erwerbers. Es ist nicht möglich die Gutgläubigkeit so zu bewerten. Auch nicht mit der Skizze, weil da jmd im Hintergrund auf eine gewisse Art steht. Außerdem fand ich es sehr überraschend, dass erst der Erwerb verneint wird (dort habe ich schon an

366 HGB

gedacht) damit man dann erst dorthin geführt wird.

t o m m y

t o m m y

3.8.2021, 19:41:29

indem der sv vorgibt, dass der veräußerer ausdrücklich sagt, er sei zur veräußerung ermächtigt worden sei, gibt er doch den kenntnisstand des erwerbers vor: er weiss, dass er nicht mit dem eigentümer kontrahiert. auf dieser basis kann man dann doch die gutgläubigkeit nach 932 bgb bewerten?

Anastasia

Anastasia

7.8.2023, 21:42:48

Im Ergebnis ist es gefährlicher, zB ein Gemälde bei einer Galerie zu kaufen, als auf dem Flohmarkt oder bei Kleinanzeigen. Im ersten Fall muss man zwei Tatsachen überprüfen: ob Verkäufer der Besitzer und ob er tatsächlich ein Kaufmann/dessen Vertreter ist. Auf dem Flohmarkt reicht nur Besitz. Im Ergebnis wird dann jeder Beklagte behaupten, ihm wurde gesagt, der Veräußerer sei Eigentümer.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 16:53:06

Hallo Anastasia, im Ergebnis dürfte das tatsächlich so sein. Allerdings dürfte es in der Regel auch leichter sein, sich in einer Galerie über die Eigentumsverhältnisse zu informieren ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Dominic

8.8.2023, 19:32:07

Andersherum bietet es aber auch eine erweiterte Möglichkeit, Eigentum zu erwerben von jemandem, der eigentlich zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt ist. Über

§ 366 HGB

kann man nicht mehr nur dann Eigentum erwerben, wenn sich der Veräußerer als Eigentümer ausgibt (§ 932), sondern auch dann, wenn man weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, aber dieser seine

Verfügungsbefugnis

behauptet.

EVA

evanici

14.9.2023, 17:22:34

Wäre es nicht auch vorstellbar, den

§ 366 HGB

ausschließlich im Rahmen des Prüfungspunktes "guter Glauben" zu thematisieren um somit das "gewohnte"

Übereignung

sschema nicht zu "durchschießen" mit Auslassung der bis dann schon geprüften Tatbestandsmerkmale? Im Zweifel würde ich die HGB-Norm doch ohnehin mit den entsprechenden §§ 929 ff.-Normen zitieren (müssen)? Also stark verkürzt: I. Einigung II. Übergabe(surrugat) III. Einigsein IV. Berechtigung (-), guter Glaube? 1.

Verkehrsgeschäft

2. Rechtsscheinstatbestand zu II. 3. guter Glaube an Eigentümerstellung des Veräußerers (-),

§ 366 HGB

? a. Kaufmann b. im Betrieb seines Handelsgewerbes c. guter Glaube an

Verfügungsbefugnis

4. kein

Abhandenkommen

, § 935

EVA

evanici

14.9.2023, 17:23:10

surrOgat :D

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 17:49:57

Hallo evanici, das ist zwar nachvollziehbar; beachte allerdings, dass § 366 I HGB einen eigenen Gutglaubenstatbestand statuiert. Deshalb steht er „gleichwertig“ neben dem des § 932 I BGB etwa, weshalb er sich auf derselben Prüfungsebene befinden muss. Mithin würdest du nicht 366 „innerhalb“ von 932 prüfen, sondern als neue Gliederungsebene, nachdem du § 932 abgelehnt hast. In deinem Schema wäre es: IV. Berechtigung 1. 932 a) RG, VG (-), 2.

366 HGB

…Bei wiederholenden Punkten kannst du dann einfach nach oben verweisen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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