Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB
10. Februar 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, jurafuchs.de/schema/jqnvll8/gutglaeubiger-erwerb-%C2%A7%C2%A7-929-s-1-932-bgb" class="underline">932: § 366 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G war gutgläubig (§ jurafuchs.de/schema/jqnvll8/gutglaeubiger-erwerb-%C2%A7%C2%A7-929-s-1-932-bgb" class="underline">932 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Im Rahmen von § 366 HGB wird ausnahmsweise auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.
Ja!
4. G hat gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, jurafuchs.de/schema/jqnvll8/gutglaeubiger-erwerb-%C2%A7%C2%A7-929-s-1-932-bgb" class="underline">932 BGB iVm § 366 Abs. 1 HGB erworben.
Genau, so ist das!
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