Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Im Rahmen von § 366 HGB wird ausnahmsweise auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.
Ja!
4. G hat gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB iVm § 366 Abs. 1 HGB erworben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MW
3.8.2021, 16:04:51
Erneut kein einziges Wort zur Kenntnis des vermeintlichen Erwerbers. Es ist nicht möglich die Gutgläubigkeit so zu bewerten. Auch nicht mit der Skizze, weil da jmd im Hintergrund auf eine gewisse Art steht. Außerdem fand ich es sehr überraschend, dass erst der Erwerb verneint wird (dort habe ich schon an
366 HGBgedacht) damit man dann erst dorthin geführt wird.
t o m m y
3.8.2021, 19:41:29
indem der sv vorgibt, dass der veräußerer ausdrücklich sagt, er sei zur veräußerung ermächtigt worden sei, gibt er doch den kenntnisstand des erwerbers vor: er weiss, dass er nicht mit dem eigentümer kontrahiert. auf dieser basis kann man dann doch die gutgläubigkeit nach
932 bgbbewerten?
Anastasia
7.8.2023, 21:42:48
Im Ergebnis ist es gefährlicher, zB ein Gemälde bei einer Galerie zu kaufen, als auf dem Flohmarkt oder bei Kleinanzeigen. Im ersten Fall muss man zwei Tatsachen überprüfen: ob Verkäufer der Besitzer und ob er tatsächlich ein Kaufmann/dessen Vertreter ist. Auf dem Flohmarkt reicht nur Besitz. Im Ergebnis wird dann jeder Beklagte behaupten, ihm wurde gesagt, der Veräußerer sei Eigentümer.
Lukas_Mengestu
8.8.2023, 16:53:06
Hallo Anastasia, im Ergebnis dürfte das tatsächlich so sein. Allerdings dürfte es in der Regel auch leichter sein, sich in einer Galerie über die Eigentumsverhältnisse zu informieren ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dominic
8.8.2023, 19:32:07
Andersherum bietet es aber auch eine erweiterte Möglichkeit, Eigentum zu erwerben von jemandem, der eigentlich zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt ist. Über §
366 HGBkann man nicht mehr nur dann Eigentum erwerben, wenn sich der Veräußerer als Eigentümer ausgibt (§
932), sondern auch dann, wenn man weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, aber dieser seine
Verfügungsbefugnisbehauptet.
evanici
14.9.2023, 17:22:34
Wäre es nicht auch vorstellbar, den §
366 HGBausschließlich im Rahmen des Prüfungspunktes "guter Glauben" zu thematisieren um somit das "gewohnte"
Übereignungsschema nicht zu "durchschießen" mit Auslassung der bis dann schon geprüften Tatbestandsmerkmale? Im Zweifel würde ich die HGB-Norm doch ohnehin mit den entsprechenden §§ 929 ff.-Normen zitieren (müssen)? Also stark verkürzt: I. Einigung II. Übergabe(surrugat) III. Einigsein IV. Berechtigung (-), guter Glaube? 1.
Verkehrsgeschäft2. Rechtsscheinstatbestand zu II. 3. guter Glaube an Eigentümerstellung des Veräußerers (-), §
366 HGB? a. Kaufmann b. im Betrieb seines Handelsgewerbes c. guter Glaube an
Verfügungsbefugnis4. kein
Abhandenkommen, § 935
evanici
14.9.2023, 17:23:10
surrOgat :D
Leo Lee
16.9.2023, 17:49:57
Hallo evanici, das ist zwar nachvollziehbar; beachte allerdings, dass § 366 I HGB einen eigenen Gutglaubenstatbestand statuiert. Deshalb steht er „gleichwertig“ neben dem des §
932I BGB etwa, weshalb er sich auf derselben Prüfungsebene befinden muss. Mithin würdest du nicht 366 „innerhalb“ von
932prüfen, sondern als neue Gliederungsebene, nachdem du §
932abgelehnt hast. In deinem Schema wäre es: IV. Berechtigung 1.
932a) RG, VG (-), 2.
366 HGB…Bei wiederholenden Punkten kannst du dann einfach nach oben verweisen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo