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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. G und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. G hat B das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.

2. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die §§ 932 ff. BGB setzen die Gutgläubigkeit des Erwerbers voraus. Der Erwerber ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht gutgläubig, wenn er die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers positiv kennt oder grob fahrlässig verkannt hat.G weiß, dass B nicht Eigentümer des Smartphones ist. Er vertraut darauf, dass B von E zur Verfügung ermächtigt wurde. Geschützt wird jedoch nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Veräußerers. Weiß der Erwerber, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so ist der Rechtsschein des Besitzes (§ 1006 BGB) zerstört.

3. Im Rahmen von § 366 HGB wird ausnahmsweise auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.

Ja!

Während § 932 Abs. 2 BGB nur den guten Glauben an die EIgentümerstellung des Veräußerers schützt, schützt § 366 Abs. 1 HGB auch den guten Glauben an die Verfügungbefugnis des Veräußerers, sofern ein Kaufmann im Betrieb eines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende bewegliche Sache veräußert.

4. G hat gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB iVm § 366 Abs. 1 HGB erworben.

Genau, so ist das!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 BGB iVm § 366 HGB setzt voraus: (1) Veräußerung einer beweglichen Sache durch einen Kaufmann, (2) im Betrieb seines Handelsgeschäfts, (3) Nichtberechtigung des Kaufmanns, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB, (5) im Hinblick auf die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis des Kaufmanns, (6) kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB. B ist Kaufmann und veräußert im Betrieb seinen Handelsgeschäfts als Nichtberechtigter das Smartphone an G. G ist im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung des B gutgläubig, § 932 Abs. 2 BGB. Das Smartphone ist E auch nicht nach § 935 BGB abhandengekommen.

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