+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat sein Buch bei seinem Freund F liegen lassen (und weiß, dass es dort liegt). F fragt, ob er das Buch für einen Monat ausleihen dürfe. B ist einverstanden.
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Einordnung des Falls
Bei bereits bestehender tatsächlicher Sachherrschaft genügt Einigung über Besitzübergang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als B sein Buch bei F hat liegen lassen, hat er seinen unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.
Nein, das trifft nicht zu!
Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die
(1) von einem Besitzwillen getragene
(2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Der bisherige Besitzer muss seine tatsächliche Sachherrschaft über die Sache objektiv erkennbar aufgeben. Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt (§ 856 Abs. 2 BGB).Hier hat B die tatsächliche Sachherrschaft allerdings nicht aufgegeben und ist somit noch unmittelbarer Besitzer seines Buches.
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2. Indem B dem F das Buch ausgeliehen hat (§ 598 BGB), hat er seine unmittelbare Sachherrschaft verloren.
Ja!
Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die
(1) von einem Besitzwillen getragene
(2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Wenn der Besitzerwerber bereits die tatsächliche Sachherrschaft ausüben kann, so genügt die Einigung über den Besitzübergang (§ 854 Abs. 2 BGB). Hier hat sich B auf Grundlage der Leihvereinbarung (§ 598 BGB) mit F konkludent über den Besitzübergang auf F geeinigt. B hat somit seine unmittelbare Sachherrschaft aufgegeben und ist nur noch mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB).
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