Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Bei bereits bestehender tatsächlicher Sachherrschaft genügt Einigung über Besitzübergang

Bei bereits bestehender tatsächlicher Sachherrschaft genügt Einigung über Besitzübergang

3. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat sein Buch bei seinem Freund F liegen lassen (und weiß, dass es dort liegt). F fragt, ob er das Buch für einen Monat ausleihen dürfe. B ist einverstanden.

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Einordnung des Falls

Bei bereits bestehender tatsächlicher Sachherrschaft genügt Einigung über Besitzübergang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als B sein Buch bei F hat liegen lassen, hat er seinen unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.

Nein, das trifft nicht zu!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Der bisherige Besitzer muss seine tatsächliche Sachherrschaft über die Sache objektiv erkennbar aufgeben. Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt (§ 856 Abs. 2 BGB).Hier hat B die tatsächliche Sachherrschaft allerdings nicht aufgegeben und ist somit noch unmittelbarer Besitzer seines Buches.
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2. Indem B dem F das Buch ausgeliehen hat (§ 598 BGB), hat er seine unmittelbare Sachherrschaft verloren.

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Wenn der Besitzerwerber bereits die tatsächliche Sachherrschaft ausüben kann, so genügt die Einigung über den Besitzübergang (§ 854 Abs. 2 BGB). Hier hat sich B auf Grundlage der Leihvereinbarung (§ 598 BGB) mit F konkludent über den Besitzübergang auf F geeinigt. B hat somit seine unmittelbare Sachherrschaft aufgegeben und ist nur noch mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEAN

Jean-Pierre

19.5.2020, 19:11:35

Tatsächliche Sachherschaft hat sein Freund, womit B keine Sachherschaft mehr hat. Der Wille des Vorb

esi

tzer ist hierfür unerheblich.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

20.5.2020, 12:14:58

Hi Jean-Pierre, Danke für den Beitrag! Der Wille des B ist für den B

esi

tzerwerb (§ 854 Abs. 2 BGB) wegen § 856 Abs. 2 BGB relevant: „Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der B

esi

tz nicht beendigt.“

JEAN

Jean-Pierre

20.5.2020, 13:11:18

Moin Christian, ich hatte an den Vergleich zu einem Diebstahl gedacht, wo trotz des Gegenwillens des bisherigen B

esi

tzers der Erwerb erfolgt. Aber klar, mit Anwendung des 856 II ist auch noch ein B

esi

tzerwerb des F möglich, womit ein Erwerb nach 854 II in Frage kommt und somit der Wille hierfür entscheidend ist, da es sich um RG handelt.

AMA

Amastris

12.4.2024, 12:14:06

Verstehe ich das richtig, dass er den B

esi

tz bei Vergessen oder Verlieren nicht los wird, da er keinen Willen zur B

esi

tzaufgabe hatte? Beim Verleihen hingegen war die Übertragung des unmittelbaren B

esi

tzes bewusst erfolgt?

BL

Blotgrim

14.3.2025, 10:44:15

Genau erst durch die Leihe wird die Sachherrschaft übertragen und der B

esi

tz wechselt von B auf seinen Freund. Ich würde aber bei Vergessen und Verlieren etwas differenzieren. Wenn ich etwas vergesse werde ich mich oft auf § 856 II berufen können, wobei es auch Situationen gibt in den dieser nicht greift. Beim Verlieren wird es schon schwieriger. Für unmittelbaren B

esi

tz brauche ich tatsächlich Sachherrschaft, das heißt ich muss die Möglichkeit haben auf die Sache zugreifen und einwirken zu können, das ist nicht der Fall wenn ich etwas verliere, da ich nicht weiß wo die Sache ist, weshalb ich nicht auf sie einwirken kann. Allerdings würde ich hier eine Unterscheidung machen wo man etwas verliert. Wenn ich etwas in meinem Haus verliere dürfte der B

esi

tz erhalten bleiben, da sich die Sache weiterhin in meinem Herrschaftsbereich befindet, verliere ich aber außerhalb meines Herrschaftsbereich eine Sache würde ich eher zum B

esi

tzverlust tendieren. Die Wohnung eines Freundes ist für mich ein Grenzfall, da es zwar nicht der eigene Herrschaftsbereich ist, aber es ist eben auch keine öffentliche Straße/Einrichtung.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.5.2022, 20:40:41

Was ist eigentlich der Sinn von 854 ll BGB. Ich habe es immer so verstanden das der B

esi

tz was tatsächliches ist. Wieso muss man sich dann darüber einigen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.5.2022, 10:15:28

Hallo Aidaa, grundsätzlich hast Du völlig recht, dass der B

esi

tz faktisch geprägt ist. Aus diesem Grund ist auch umstritten, ob es sich bei der Einigung iSv § 854 Abs. 2 BGB um eine

rechtsgeschäft

liche Einigung handelt, auf die die Regelung der §§ 104 ff. BGB Anwendung findet (die hM bejaht dies). Hintergrund der Regelung ist letztlich eine Klarstellung. Der Begriff der tatsächlichen Sachherrschaft wird durchaus weit verstanden. Bist Du zB im Urlaub, so hast Du weiterhin Sachherrschaft über die Gegenstände in Deiner Wohnung. Gleiches gilt für das an der Ecke abgestellte Auto. Als Paradefall für die B

esi

tzübertragung nach § 854 Abs. 2 BGB gilt den gekennzeichnete Holzstoß im Wald, der durch eine Einigung im WIrtshaus übertragen wird (Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021, BGB § 854 Rn. 12). Auch wenn sich hier faktisch nichts ändert, liegt hier durch die B

esi

tzaufgabe des B

esi

tzers und die Möglichkeit des anderen unmittelbar auf den Holzstoß zuzugreifen ein B

esi

tzwechsel statt. Ähnlich liegt es auch in diesem Fall. Trotz der räumlichen Distanz besteht hier noch die Sachherrschaft des B. Durch die Einigung der beiden kommt es hier zu einem B

esi

tzwechsel, da es F sofort möglich ist, die Sachherrschaft über das Buch zu erlangen. In der Tat wäre es hier aber auch ohne Einigung möglich gewesen, dass F hier B

esi

tz begründet. Dann hätte er aber mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) dem B den B

esi

tz entzogen und sich ggfs.

schadensersatz

pflichtig gemacht (§ 823 Abs. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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