Recht auf Selbstmord

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist todtraurig über das Ende seiner ersten Beziehung. Er möchte sich deshalb von der Brücke stürzen, um sein Leben zu beenden. Polizist P läuft vorbei und möchte dies verhindern. A ist empört.

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Einordnung des Falls

Recht auf Selbstmord

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) beinhaltet nach überwiegender Ansicht auch das Recht des Grundrechtsträgers, sein Leben zu beenden. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.

Nein!

Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG weist im Gegensatz zu anderen Grundrechten keine Negativfunktion auf. Nach überwiegender Ansicht gibt es kein Grundrecht auf Selbsttötung aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG. Eine andere Ansicht leitet aus dem Recht auf Leben auch das Recht auf den Tod ab. Dies lehnt die überwiegende Ansicht ab, da das Leben innerhalb der Ordnung des GG einen Höchstwert darstellt. Dadurch ist der Staat zum umfassenden Schutz des Lebens (Schutzpflicht) auch desjenigen Menschen verpflichtet, der sein Leben beenden möchte. Dass sich A umbringen möchte, ist nicht vom Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) umfasst. Der sachliche Schutzbereich ist nicht eröffnet.
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2. Das Grundgesetz verbietet es dem A nach überwiegender Ansicht, sich selbst zu töten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Recht auf Freitod ist nach der überwiegenden Ansicht gleichwohl über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. A steht es in Ausübung seiner Handlungsfreiheit grundsätzlich frei, sich selbst umzubringen. Der Staat ist in Ausübung seiner Schutzpflicht aus dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) allerdings weiterhin verpflichtet, gegen den Suizid einzugreifen, wenn er die Möglichkeit hat, das Leben des A zu schützen.
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