Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Ersatzfähiger Schaden infolge versehentlicher Übermittlung einer Selbstanzeige durch Rechtsanwalt
Ersatzfähiger Schaden infolge versehentlicher Übermittlung einer Selbstanzeige durch Rechtsanwalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandantin M beauftragt Rechtsanwalt R, eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt vorzubereiten und zu verwahren. Durch ein Büroversehen wird die Anzeige absprachewidrig sofort dem Finanzamt übermittelt. M muss Steuern nachzahlen (€70.000). Sie verlangt von R Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Ersatzfähiger Schaden infolge versehentlicher Übermittlung einer Selbstanzeige durch Rechtsanwalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen M und R besteht ein Schuldverhältnis, sodass eine Haftung des R nach § 280 Abs. 1 BGB möglich ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Rechtsanwalt begeht eine Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn er die Weisung des Mandanten missachtet.
Ja, in der Tat!
3. Die Nachzahlung in Höhe von €70.000 ist ein durch die Pflichtverletzung äquivalent und adäquat kausal hervorgerufener Vermögensnachteil.
Ja!
4. Wenn anzunehmen ist, dass es im Mandanteninteresse liegt, darf der Rechtsanwalt eigenständig von den Anweisungen des Mandanten abweichen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. R hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Der von M geltend gemachte Schaden ist nach den Grundsätzen des normativen Schadens ersatzfähig.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zavviny
22.9.2020, 09:42:04
Vorletzte Frage ist falsch: der BGH spricht von adäquat verursachtem VermögensNACHTEIL, nicht Schaden. Das ist wichtig. Denn VermögensSCHADEN ist erst, was auch nach besagter normativer Wertung ersatzfahig sein soll.
Eigentum verpflichtet 🏔️
23.9.2020, 22:47:31
Hallo Zavviny, danke für den korrekten Hinweis, haben wir ersetzt.