§ 832 Abs. 2 BGB
12. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 6-jährige Sohn S des Millionärs V trifft sich gerne mit seinem Freund F. Dabei sind sie im Einverständnis der Eltern abwechselnd bei V und bei der stets sehr achtsamen Mutter M des F. Beim Spiel in der Wohnung der M wirft S in einem unbemerkten Augenblick einen Golfball aus dem offenen Fenster und trifft die mittellose Passantin P an der Stirn, wodurch P eine Platzwunde erleidet.
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Einordnung des Falls
§ 832 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P kann von S Schadensersatz für die Körperverletzung verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber S (§ 832 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. S hat als aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. V könnte sich erfolgreich damit exkulpieren, dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, indem er S der M überließ (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. M haftet der P nach § 832 Abs. 2 BGB, wenn sie sich nicht exkulpieren kann.
Nein!
6. P hat keinerlei Ansprüche wegen der Platzwunde.
Nein, das ist nicht der Fall!
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