Grundfall: Sachmangelbegriff, gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauunternehmerin B soll für die Stadt S alle größeren Verkehrsstraßen ausleuchten. S möchte die Laternen mit einer Veranstaltung um Mitternacht feierlich einweihen. Als die Beleuchtung eingeschaltet wird, sieht Bürgermeisterin M jedoch nicht einmal die Hand vor Augen.
Einordnung des Falls
Grundfall: Sachmangelbegriff, gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat ein Werk frei von Sachmängeln herzustellen. Ein Sachmangel ist das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Ja!
2. Für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit kommt es primär auf die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung an.
Genau, so ist das!
3. Besteht keine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine besondere vertragliche Verwendung muss sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine gewöhnliche Beschaffenheit aufweisen (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine besondere vertragliche Verwendung der Laternen liegen vor.
Ja!
5. Die von B gebaute Beleuchtung eignet sich für die gewöhnliche Verwendung von Straßenlaternen und hat eine Beschaffenheit, die der Besteller erwarten kann.
Nein, das ist nicht der Fall!