Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Grundfall: Sachmangelbegriff, gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB)
Grundfall: Sachmangelbegriff, gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauunternehmerin B soll für die Stadt S alle größeren Verkehrsstraßen ausleuchten. S möchte die Laternen mit einer Veranstaltung um Mitternacht feierlich einweihen. Als die Beleuchtung eingeschaltet wird, sieht Bürgermeisterin M jedoch nicht einmal die Hand vor Augen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Sachmangelbegriff, gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat ein Werk frei von Sachmängeln herzustellen. Ein Sachmangel ist das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit kommt es primär auf die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung an.
Genau, so ist das!
3. Besteht keine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine besondere vertragliche Verwendung muss sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine gewöhnliche Beschaffenheit aufweisen (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine besondere vertragliche Verwendung der Laternen liegen vor.
Ja!
5. Die von B gebaute Beleuchtung eignet sich für die gewöhnliche Verwendung von Straßenlaternen und hat eine Beschaffenheit, die der Besteller erwarten kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 18:36:02
Ich verstehe nicht wieso das keine
vereinbarte Beschaffenheitist ? Die B soll die Straßen aufleuchten, das impliziert doch eine Vereinbarung der Beleuchtung über das normalerweise hinausgehende Beöeichtungsmittel, welches alles (!) Sichtbar machen soll.. durch das zu dunkle Licht ist, es eben nicht gegeben..
L
7.12.2021, 23:11:09
Die Straße wird ausgeleuchtet, allerdings nicht so hell, wie es regelmäßig üblich ist. Ich denke, so kann man jedenfalls den Sachverhalt drehen, so dass keine Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheitvorliegt.
Lukas_Mengestu
8.12.2021, 11:56:10
Hallo ihr beiden, in der Tat ist die Frage, inwieweit eine
Beschaffenheitvereinbart wurde, letztlich immer eine Auslegungsfrage des Einzelfalls. Da ein Mangel sowohl beim Abweichen von der vereinbarten
Beschaffenheit(subjektiv) als auch beim Abweichen der objektiv geschuldeten
Beschaffenheitvorliegt, führt das im Ergebnis aber in der Regel nicht zu identischen Lösungen. Wichtig ist insoweit, dass man die gewählte Variante entsprechend mit Argumenten unterfüttert. Im Kaufrecht wird zudem ab 1.1.2022 der subjektive dem objektiven Mangelbegriff gleichgestellt (§ 434 Abs. 1 BGB nF), wodurch sich die Abgrenzung noch weiter entschärft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Prokurist
26.9.2022, 15:32:43
Für mich wäre der Fall hier auch eher über den subjektiven Mangelbegriff zu lösen. Zwar liegt keine
vereinbarte Beschaffenheitvor aber die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung fehlt aus meiner Sicht, da für die B zu erkennen war, dass die Laternen für größere Verkehrsstraßen eine bestimmte Leuchtkraft haben müssen. Auch wenn es im Ergebnis natürlich keinen Unterschied macht…
CR7
12.10.2023, 12:42:23
Ich sehe das wie @[Prokurist](187690), ich hätte das auch so gelöst.