Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten: Pflichtwidrigkeitszusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arzt A entfernt bei der 14-jährigen S den Blinddarm. S hat danach starke Schmerzen. Arzt B diagnostiziert zutreffend eine Entzündung des Bauchfells. A hält die Diagnose für falsch. S stirbt an der Bauchfellentzündung. Hätte A eingegriffen, hätte S wenigstens ein paar Tage länger gelebt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist der Tod der S objektiv zuzurechnen.
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smend20
23.10.2020, 21:38:55
Meinem Erachten entspricht der Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim unechten Unterlassungsdelikt primär der Quasikausalität nicht der objektiven Zurechnung.

Vulpes
11.3.2021, 18:20:13
Hallo smend20, Ich gebe dir Recht, dass die Definitionen von Quasi-Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sich nur in einem Punkt unterscheiden. Einmal entfällt der Erfolg, das andere mal wäre er vermeidbar. Meines Erachtens muss man beim fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikt aber beides ansprechen und prüfen, auch wenn es sehr ähnlich ist.
bibu knows best
19.6.2022, 11:17:57
Der Arzt hat doch gar eine Garantenstellung. Ist es dann nicht sogar eine Tötung durch Unterlassen ?

Lukas_Mengestu
20.6.2022, 10:45:13
Hallo bibu knows best, für eine Tötung durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) bedürfte es hier auch eines Vorsatzes des Arztes. Hierfür liegen im Sachverhalt zu wenig Anhaltspunkte vor. Auch im Originalfall wurde ein solcher Vorsatz nicht angenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team