Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht
Verfahrenshindernis oder Strafmilderung bei unzulässigem Agent Provocateur? Und was ist das eigentlich? - Jurafuchs
Die Behandlung der Agent Provocateur Fälle, also eine unzulässige Tatprovokation durch verdeckte Ermittler, ist hoch umstritten. Während der erste Senat eine Strafmilderung vertritt, hält der zweite Senat ein Verfahrenshindernis für richtig. Aber wann liegt eigentlich eine solche unzulässige Tatprovokation vor? In dieser Entscheidung setzt der BGH Maßstäbe. Hiernach ist nötig, dass der Betroffene zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die er ohne die Einwirkung nicht begangen hätte, mit dem Zweck, diese Straftat nachzuweisen. Dies sei dann der Fall, wenn die Tatprovokation im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ sei (BGH) bzw. der Ermittler sich nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränke (EGMR). Maßgeblich seien das Ausmaß des Verdachts, Art und Intensität der Einflussnahme sowie die nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Verlockten.
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Grenzen von zulässigem Verteidigungsverhalten - Jurafuchs
Die Grenzen zwischen zulässigem und verbotenen Verteidigungsverhalten sind teils fließend. Der BGH hat in diesem Beschluss entschieden, dass der Verteidiger in dem vorliegenden Fall diese Grenze überschritten hatte. Für Verteidigerunterlagen besteht ein Beschlagnahmeverbot. Eine strafbare Strafvereitelung liegt aber vor, wenn der Verteidiger absichtlich oder wissentlich falsche Angaben über Geschäftsunterlagen in seinem Besitz macht, die dem Beschlagnahmeverbot nicht unterliegen und sich dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert. Verlangt die Ermittlungsbehörde die Herausgabe von Beweismitteln, die nicht originär durch die Verteidigung hervorgebracht wurden, darf der Verteidiger diese nicht dem staatlichen Zugriff entziehen, indem er sie verborgen hält oder falsche Angaben zum Belegenheitsort macht.
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Ausschluss des Angeklagten von einer Urkundenverlesung - Jurafuchs
Gem. § 230 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und verpflichtet. Für dieses Recht ist aber auch eine Ausnahme für Zeugenvernehmungen vorgesehen. Diese Ausnahme ist allerdings eng auszulegen. Für jeden einzelnen Schritt der Zeugenvernehmung (Vereidigung, Aussage, Befragung, Entlassung) ist die Notwendigkeit des Ausschlusses zu prüfen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Beweismethoden miteinander verbunden werden. So ist im vorliegenden Fall der Ausschluss des Angeklagten fehlerhaft, da im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch ein Brief der Zeugin vorgelesen wurde. Auf diese Urkundenverlesung erstrecke sich der Ausschluss des Angeklagten nicht.
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Ungleichartige Wahlfeststellung - Jurafuchs
Das BVerfG hat entschieden, dass das sogenannte ungleichartige „Wahlfeststellungsverfahren“ mit der Verfassung vereinbar ist. Das Verfahren ermöglicht es Gerichten, einen Angeklagten zu verurteilen, auch wenn Zweifel darüber bestehen, welche individuellen Handlungen der Angeklagte begangen hat. Das Gericht stellte fest, dass das Wahlbestimmungsverfahren die Unschuldsvermutung nicht verletzte, solange die betreffenden Verbrechen einen vergleichbaren rechtswidrigen Charakter hätten. Das Wahlfeststellungsverfahren dürfe aber nur als Ausnahme verwendet werden, wenn alle verfügbaren Mittel zur Klärung des Sachverhalts ausgeschöpft wurden und eine klare Bestimmung der Tat und ein Nachweis der Schuld nicht möglich sei.
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Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts bei schlafendem Schöffen? – Jurafuchs
Ein drei Monate andauernder Prozess muss aufgrund eines bei der Anklageverlesung schlafenden Schöffen komplett wiederholt werden – dies hat nun der BGH entschieden. Damit war das Gericht bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt. Somit liegt ein absoluter Revisionsgrund vor.
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BGH setzt Grenzen für Lockspitzel-Einsatz – Jurafuchs
Ein Lockspitzel beeinflusst Tatverdächtige im staatlichen Auftrag. Einsatz und Umfang der Einwirkung sind hochumstritten. Hierbei sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Grenzen uneinheitlich. Der EGMR plädiert seit Jahrzehnten für die Annahme eines Verfahrenshindernisses. Währenddessen gingen BGH und BVerfG davon aus, dass in der Regel eine Strafmilderung genüge. So auch das erkennende Gericht hier. Der BGH stellt sich in dieser Entscheidung nun auf die Seite des EGMR und stellt klar, dass bei einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation nur ein Verfahrenshindernis in Betracht komme.
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Impfass gefälscht? So macht sich strafbar - Jurafuchs
Dieser Beschluss des LG Würzburg beschäftigt sich mit dem falschen Eintrag einer Corona-Schutzimpfung in einem Impfpass. Hierbei geht der Beschluss insbesondere auf Fragen der Strafbarkeit nach der alten und neuen Fassung des § 277 StGB (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen) und dem Verhältnis zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
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Letztes Wort des Angeklagten auch bei vollumfänglichen Geständnis? - Jurafuchs
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort (§ 258 Abs. 1 Hs. 2 StPO). So weit so klar könnte man meinen. Dennoch wird dieses Gebot in der Praxis immer wieder verletzt, was grundsätzlich die Aufhebung des Urteils zur Folge hat und eine Wiederholung der Verhandlung notwendig macht. Doch ist dies auch der Fall, wenn der Angeklagte vollumfänglich geständig war und sein letztes Wort ohnehin nichts hätte ändern können? Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Beschluss des BGH vom 16.6.2022.