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Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug – Haftung im Straßenverkehr
Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug – Haftung im Straßenverkehr
19. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrschüler F ist auf Fahrstunde mit seinem Lehrer L, der auch Halter des Wagens ist. In der Ausfahrt eines Kreisverkehrs bremst F den Wagen voll ab, weil sich etwa 4 m entfernt Personen der Fahrbahn nähern. S fährt daraufhin auf das Fahrschulauto auf.
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Einordnung des Falls
Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug – Haftung im Straßenverkehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Unfall im Straßenverkehr kommt nur ein Anspruch gegen den Fahrer des anderen Fahrzeugs in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vorausfahrende muss beweisen, dass der Hinterherfahrende den nötigen Abstand missachtet hat.
Nein!
3. S hat den erforderlichen Sicherheitsabstand gewahrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für die Anrechnung des Mitverschuldensanteils des S gilt § 254 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG ist von hälftigem Mitverschulden des S auszugehen.
Nein!
6. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des S gegen L liegen dem Grunde nach vor (§ 7 Abs. 1 StVG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
25.1.2025, 14:22:09
Müsste sich die letzte Frage nicht auf §
17 II StVGbeziehen? Abs. 3 Erfasst ja die Fälle, in denen eine Anwendung der Abs. 1 und 2 wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses nicht anwendbar ist oder? Und eine Frage zu §
9 StVG: Dieser ist vorliegend nicht anwendbar, weil beide Beteiligten jeweils Halter eines Fahrzeugs sind und daher gegenseitig gem. § 7 StVG verschuldensunabhängig haften oder? §
9 StVGerfasst ja solche Fälle in denen der Verletzte dem Schädiger nicht aus dem StVG haftet?

Sebastian Schmitt
21.2.2025, 14:17:49
Hallo @[G0d0fMischief](217996), zum ersten Punkt: Völlig richtig, danke! Wir haben das korrigiert. Zum zweiten Punkt: Genau so ist es! §
9 StVGspielt damit zB eine Rolle für Radfahrer oder Fußgänger. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafchs-Team