Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Offener Dissens über Nebenpunkt (Modalitäten der Ratenzahlung)
Offener Dissens über Nebenpunkt (Modalitäten der Ratenzahlung)
4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (43.635 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will sein Gemälde für €980 verkaufen und macht dem Kaufinteressenten K ein Angebot. K erklärt sich einverstanden, besteht aber auf Ratenzahlung. V willigt ein und erklärt, dass er entsprechende Vorschläge erwarte.
Diesen Fall lösen 79,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Offener Dissens über Nebenpunkt (Modalitäten der Ratenzahlung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von €980 mit sofortiger Zahlung in voller Höhe abgegeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu €980 mit sofortiger Zahlung in voller Höhe erklärt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K hat ein Angebot über den Kauf des Bildes zu €980 auf Ratenzahlung abgegeben.
Ja!
4. V hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu €980 auf Ratenzahlung erklärt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
9.7.2021, 16:57:54
Hallo, meine Anmerkung bezieht sich nicht auf diese konkrete Aufgabe, sondern auf die von mir bisher bearbeiten Aufgaben im Allgemeinen. Mir ist aufgefallen, dass es sich bei den in den Fallbeispielen beschriebenen/ gezeichneten fiktiven Charakteren weit überwiegend um Männer (ohne Migrationshintergrund) handelt. Dies entspricht nicht der (juristischen) Wirklichkeit. Die App ist grnds. wirklich toll, aber ich würde mich über eine insgesamt realistischere, zeitgemäßere Darstellung freuen.

Lukas_Mengestu
9.7.2021, 17:29:35
Liebe Jennifer, vielen Dank für Dein Feedback! Du hast völlig Recht, dass wir -vor allem in unseren früheren Fällen- die Stereotype und teilweise recht einseitigen Darstellungen, die auch in der juristischen Literatur sowie in zahlreichen Klausurlösungen zu finden sind, häufig zu wenig reflektiert und deswegen reproduziert haben. Da dies weder der Vielfalt unserer Gesellschaft sowie unseres eigenen Teams gerecht wird, haben wir schon vor einiger Zeit unsere redaktionellen Leitfäden überarbeitet und achten nun bei der Erstellung neuer Fälle verstärkt darauf, ein deutlich diverseres Bild zu zeichnen. Da unser Fokus zurzeit indes maßgeblich auf der Erweiterung des Contents liegt, bitte ich Dich darum, uns nachzusehen, dass wir für die Überarbeitung der bereits erstellten Fälle derzeit nicht die notwendigen Kapazitäten haben. Wir hoffen aber, dass durch die zahlreichen neuen Fälle insgesamt ein ausgewogeneres Bild entsteht und Du weiterhin viel Freude mit unserer App hast. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lenny Hallqvist
4.3.2025, 17:43:12
Ich bin super liberal und feministisch eingestellt, aber das ist echt übertrieben. Ich könnte mich als Mann auch angegriffen fühlen, dass 90% aller Täter in Strafrechtsfällen Männer sind, aber im Zweifel ist es eher anstrengend, wenn dauernd die Geschlechter in Fällen wechseln. Auch im Examen kostet das Gendern (für das ich sonst absolut bin!) extra Zeit und kann für viel Verwirrung sorgen. So haben in meinem Examensdurchgang viele Täter und Opfer durcheinander geworfen, beide waren weiblich. Spätestens da verflucht man die vermeintliche Inklusion bei einem sonst eh sehr elitären, exklusivem Studium.

Wesensgleiches Minus
19.8.2024, 11:22:37
muss hier nicht noch eine annahme des K vorliegen hinsichtlich des punktes, dass die ratenzahlungsmodalitäten erst später geklärt werden, um einen vertragsschluss anzunehmen? denn sonst gibt es leine „vereinbarung der parteien“ darüber, dass dieser Punkt zur nachverhandlung offen bleibt oder? 🤔

Wesensgleiches Minus
19.8.2024, 11:29:21
Ah, wahrscheinlich sind die genauen Modalitäten zur Ratenzahlung kein Punkt des Vertrags, über den nach der Erklärung des K eine Vereinbarung getroffen werden soll (§ 154 I 1 BGB). Für K ist wichtig, DASS eine Ratenzahlung vereinbart wird. Er hat ja nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine bestimmte Art und Weise der Ratenzahlung wichtig ist..

Sebastian Schmitt
9.2.2025, 19:10:27
Hallo @[Ala](241758), Dein Nachtrag geht schon in die richtige Richtung. K wollte eine Ratenzahlung. Die soll er auch bekommen und V hat sie ihm zugesagt. Über die Details, die genauen Modalitäten, wollen V und K später sprechen. Diese Modalitäten sollen zwar sehr wohl Teil des Vertrags werden (sonst wäre ja § 154 I 1 BGB gar nicht anwendbar: "[...] über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll [...]"). V und K haben sich aber eben darauf geeinigt, diese Details später zu klären (die Zustimmung des K ist darin zu sehen, dass er nur auf Ratenzahlung besteht, aber nicht darauf, die Details jetzt schon zu klären) - und deswegen hindert dieser Aspekt auch den Vertragsschluss nicht, weil die Zweifelsregelung des § 154 I 1 aE widerlegt ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus
11.2.2025, 10:30:40
Vielen Dank, @[Sebastian Schmitt](263562). Ist das Angebot des k dann so zu verstehen: ausdrückliches Angebot für Kauf mit Ratenzahlung und
konkludentes Angebot, die genauen Modalitäten später zu klären? Weil sonst müsste doch die Aussage des V „Details klären wie später“ als neues Angebot zu werten sein, welches der K anschließend noch annehmen muss.

Sebastian Schmitt
11.2.2025, 11:24:12
Hallo @[Ala](241758), ich halte ang
esichts unserer knappen Sachverhaltsdarstellung (+ Zeichnung) beides für gut vertretbar. Die Annahme des K in Deinem zweitgenannten Szenario könnte man dann einfach in dem Handschlag sehen, der auf der Zeichnung angedeutet ist. Falls es darauf in einer Prüfungsaufgabe wirklich einmal ankommen sollte, würdest Du aber (hoffentlich) mehr Hinweise bekommen, anhand derer Du entscheiden kannst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
24.1.2025, 23:55:42
Mir ist nicht klar, wonach die Abgrenzung von Vertragsinhalt und Zahlungsmodalitäten erfolgt. Beide vereinbaren einen Kaufpreis von 980 €. Ich verstehe den Fall hier so: Der Zahlungszeitpunkt ist dann noch Vertragsinhalt, die Höhe der Zahlung zum jeweiligen Zeitpunkt aber nur ein Nebenpunkt. Ich kann darin allerdings kein System erkennen, das ich auf andere Situationen übertragen könnte.

Sebastian Schmitt
9.2.2025, 18:50:07
Hallo @[Findet
Nemo Tenetur](254807), ich vermute, Du erkennst hier eine Differenzierung, die in diesem Sinne gar nicht besteht bzw keine Rolle spielt. Damit § 154 I BGB überhaupt anwendbar ist, müssen grds die essentialia negotii (Kaufpreis, -sache, -parteien) geklärt sein. Ist das nicht der Fall und lassen sie sich auch nicht anderweitig bestimmen (zB durch
ergänzende Vertragsauslegung), haben wir keine Einigung und damit keinen Vertrag. Für § 154 I 1 BGB brauchen wir ja gerade eine "potentiell geltungsfähige "Grundvereinbarung"" (so wörtlich MüKoBGB/Busche, 10. Aufl 2025, § 154 Rn 3, auch zum Ganzen). Davon zu unterscheiden sind die sonstigen Vertragsbestandteile/Nebenpunkte, also alle Aspekte, die nicht essentialia sind. Sie können einer der in § 154 I 1 BGB genannten "Punkte" sein. Der von Dir genannte "Vertragsinhalt" ist zunächst mal schlicht "alles", also essentialia + sonstige Regelungen. Die Höhe des Kaufpreises ist eines der essentialia. Wann und wie viel (als Teilbetrag) zu zahlen ist, ist dagegen Zahlungsmodalität und bloßer sonstiger Vertragsbestandteil (vgl §§ 270, 271 BGB). Deshalb messen wir diesen Punkt an § 154 I 1 BGB. Ist es damit klarer geworden? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team