Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Offener Dissens über Nebenpunkt (Modalitäten der Ratenzahlung)

Offener Dissens über Nebenpunkt (Modalitäten der Ratenzahlung)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will sein Gemälde für €980 verkaufen und macht dem Kaufinteressenten K ein Angebot. K erklärt sich einverstanden, besteht aber auf Ratenzahlung. V willigt ein und erklärt, dass er entsprechende Vorschläge erwarte.

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Einordnung des Falls

Offener Dissens über Nebenpunkt (Modalitäten der Ratenzahlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von €980 abgegeben.

Genau, so ist das!

Ein Angebot ist jede empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“) enthält und auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. V erklärte, er wolle das Gemälde für €980 an K verkaufen. Damit beinhaltet seine Erklärung alle essentialia negotii (Kaufgegenstand, Kaufpreis, Vertragsparteien).
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2. K hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu €980 erklärt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und kann entweder ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. K erklärte, er wolle das Gemälde kaufen, bestehe jedoch auf Ratenzahlung. Damit hat K der Annahme ein neues Element hinzugefügt, sodass keine komplette Übereinstimmung zwischen Angebot und Annahme vorlag.

3. K hat ein Angebot über den Kauf des Bildes zu €980 auf Ratenzahlung abgegeben.

Ja!

Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Daher gab K mit seiner Erwiderung ein neues Angebot über den Kauf des Bildes zu €980 auf Ratenzahlung ab.

4. V hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu €980 auf Ratenzahlung erklärt.

Genau, so ist das!

Fehlt es an einer Einigung über Nebenpunkte, kann ein offener Dissens vorliegen. Hier fehlt es im Zweifel an einer Einigung (§ 154 Abs. 1 BGB: "Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen."). Etwas Anderes gilt, wenn die Parteien sich explizit darauf geeinigt haben, Vertragsbestandteile zur Nachverhandlung offenzulassen.V billigte die Ratenzahlung, klärte jedoch keine Modalitäten mit K. Damit fehlt eine Einigung über einen Nebenpunkt des Vertrages. Hier bestand aber Einigkeit darüber, dass V und K einen Kaufvertrag schließen wollen. Lediglich die Zahlungsmodalitäten blieben zur Nachverhandlung offen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

9.7.2021, 16:57:54

Hallo, meine Anmerkung bezieht sich nicht auf diese konkrete Aufgabe, sondern auf die von mir bisher bearbeiten Aufgaben im Allgemeinen. Mir ist aufgefallen, dass es sich bei den in den Fallbeispielen beschriebenen/ gezeichneten fiktiven Charakteren weit überwiegend um Männer (ohne Migrationshintergrund) handelt. Dies entspricht nicht der (juristischen) Wirklichkeit. Die App ist grnds. wirklich toll, aber ich würde mich über eine insgesamt realistischere, zeitgemäßere Darstellung freuen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.7.2021, 17:29:35

Liebe Jennifer, vielen Dank für Dein Feedback! Du hast völlig Recht, dass wir -vor allem in unseren früheren Fällen- die Stereotype und teilweise recht einseitigen Darstellungen, die auch in der juristischen Literatur sowie in zahlreichen Klausurlösungen zu finden sind, häufig zu wenig reflektiert und deswegen reproduziert haben. Da dies weder der Vielfalt unserer Gesellschaft sowie unseres eigenen Teams gerecht wird, haben wir schon vor einiger Zeit unsere redaktionellen Leitfäden überarbeitet und achten nun bei der Erstellung neuer Fälle verstärkt darauf, ein deutlich diverseres Bild zu zeichnen. Da unser Fokus zurzeit indes maßgeblich auf der Erweiterung des Contents liegt, bitte ich Dich darum, uns nachzusehen, dass wir für die Überarbeitung der bereits erstellten Fälle derzeit nicht die notwendigen Kapazitäten haben. Wir hoffen aber, dass durch die zahlreichen neuen Fälle insgesamt ein ausgewogeneres Bild entsteht und Du weiterhin viel Freude mit unserer App hast. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ala

Ala

19.8.2024, 11:22:37

muss hier nicht noch eine annahme des K vorliegen hinsichtlich des punktes, dass die ratenzahlungsmodalitäten erst später geklärt werden, um einen vertragsschluss anzunehmen? denn sonst gibt es leine „vereinbarung der parteien“ darüber, dass dieser Punkt zur nachverhandlung offen bleibt oder? 🤔

Ala

Ala

19.8.2024, 11:29:21

Ah, wahrscheinlich sind die genauen Modalitäten zur Ratenzahlung kein Punkt des Vertrags, über den nach der Erklärung des K eine Vereinbarung getroffen werden soll (§ 154 I 1 BGB). Für K ist wichtig, DASS eine Ratenzahlung vereinbart wird. Er hat ja nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine bestimmte Art und Weise der Ratenzahlung wichtig ist..


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