Anfängliche Übersicherung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Konditorin K nimmt bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. K hat keine Sicherheiten. Deshalb einigen sie sich, dass K zur Sicherung an B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen ihre Kunden, deren Nachnamen mit Buchstaben M-Z beginnen, abtritt. Ihr jährlicher Umsatz mit diesen Kunden beträgt €500.000.
Einordnung des Falls
Anfängliche Übersicherung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung der Forderungen von K an B ist unwirksam, weil diese noch nicht entstanden sind.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen ist generell unwirksam.
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Nein!
3. Es liegt eine anfängliche Übersicherung vor.
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Genau, so ist das!
4. Aufgrund der anfänglichen Übersicherung ist nur der Sicherungsvertrag nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und somit nichtig.
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Ja, in der Tat!
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Larzed
5.6.2022, 19:08:13
Also genügt schon der jährliche Umsatz als Maßstab für eine Übersicherung? Was wäre, wenn neben dem Umsatz auch der Gewinn in der Klausur beziffert wird? Vom Gefühl würde ich mich nach dem Gewinn richten.

Lukas_Mengestu
14.7.2022, 10:44:39
Hallo Larzed, der BGH formuliert als Maßstab, dass es eines "auffällige[n] Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung" bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 2047). Ob die Geschäfte mit den Kunden für den Unternehmer lohnend sind oder nicht, ändert zunächst nichts daran, dass ihm in der entsprechenden Höhe Forderungen gegen diese zustehen (realisierbarer Wert der Sicherheit). Insofern ist hier tatsächlich der Umsatz und nicht der Gewinn maßgeblich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team