Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung

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Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung

28. März 2026

28 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Konditorin K nimmt bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. K hat keine Sicherheiten. Deshalb einigen sie sich, dass K zur Sicherung an B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen ihre Kunden, deren Nachnamen mit Buchstaben M-Z beginnen, abtritt. Ihr jährlicher Umsatz mit diesen Kunden beträgt €500.000.

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Einordnung des Falls

Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung der Forderungen von K an B ist unwirksam, weil diese noch nicht entstanden sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Die wirksame Abtretung setzt grundsätzlich das tatsächliche Bestehen einer Forderung voraus. Dabei muss die Forderung nicht schon bei Vertragsschluss bestehen. Auch die Abtretung einer künftigen Forderung ist zulässig (Vorausabtretung), sofern die künftige Forderung bei Vertragsschluss bezüglich Art und Umfang hinreichend bestimmbar ist. Es muss für einen Dritten aus dem Abtretungsvertrag ersichtlich werden, ob die Forderung bei ihrer Entstehung unter die Abtretung fällt oder nicht. K und B haben die Forderung durch die Bezeichnung nach den Anfangsbuchstaben genau bezeichnet, sodass die künftigen abzutretenden Forderungen hinreichend bestimmbar sind.
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2. Die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen ist generell unwirksam.

Nein!

Im Rahmen der Sicherungszession wird regelmäßig über die Gesamtheit von Forderungen oder eine Mehrzahl von Forderungen verfügt. Dabei umfasst eine solche Globalzession häufig bestehende und künftige Forderungen. Grundsätzlich ist dies zulässig, sofern der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist und es nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs.1 BGB). Sittenwidrigkeit einer Globalzession (§ 138 Abs.1 BGB) liegt vor bei: Übersicherung, Knebelung, Gläubigergefährdung, Verleitung zum Vertragsbruch. Eine Merkhilfe ist GLobalzession ist VERrÜcKt = GLäubigergefährdung, VERleitung zum Vertragsbruch, Übersicherung, Knebelung
3. Es liegt eine anfängliche Übersicherung vor.

Genau, so ist das!

Eine anfängliche Übersicherung liegt vor, wenn (1) bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen realisierbarem Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung vorliegen wird und dies (2) auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruht. Zu 1: Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich, mindestens aber muss der Schätzwert des Sicherungsgegenstandes weit über 150% der zu sichernden Forderung liegen. Ein solches Missverhältnis ist gegeben (Sicherung liegt 400% über dem Nennwert der zu sichernden Forderung). Zudem lässt die B die Interessen der K leichtfertig unberücksichtigt.
4. Aufgrund der anfänglichen Übersicherung ist nur der Sicherungsvertrag nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und somit nichtig.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Sofern aus der Sicherungsabrede eine anfängliche Übersicherung folgt, ist diese aufgrund des auffälligen Missverhältnisses und der Ausnutzung der wirtschaftlichen Übermacht seitens des Zessionars sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB). Zwar ist das Verfügungsgeschäft in Form der Abtretung grundsätzlich sittlich neutral. Da allerdings vorliegend die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, führt der Verstoß der Sicherungsabrede gegen § 138 Abs.1 BGB nicht nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Sicherungsvertrag), sondern auch zur Nichtigkeit der Verfügung („Ausnahme vom Abstraktionsprinzips“).Alles wichtige zur anfänglichen Übersicherung findest Du im Grüneberg, 82.A. 2023, § 138 RdNr. 61.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

5.6.2022, 19:08:13

Also genügt schon der jährliche Umsatz als Maßstab für eine

Übersicherung

? Was wäre, wenn neben dem Umsatz auch der Gewinn in der Klausur beziffert wird? Vom Gefühl würde ich mich nach dem Gewinn richten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.7.2022, 10:44:39

Hallo Larzed, der BGH formuliert als Maßstab, dass es eines "auffällige[n] Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung" bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 2047). Ob die Geschäfte mit den Kunden für den Unternehmer lohnend sind oder nicht, ändert zunächst nichts daran, dass ihm in der entsprechenden Höhe Forderungen gegen diese zustehen (realisierbarer Wert der Sicherheit). Insofern ist hier tatsächlich der Umsatz und nicht der Gewinn maßgeblich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LO

Lorenz

2.11.2024, 12:49:04

Der Gewinn ist vollkommen irrelevant. Abgetreten werden

ja

die Forderungen gegen Dritte.

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

31.1.2025, 22:36:29

Diese Wertung

finde ich nicht

überzeugend. Realisierbar sind für den Sicherungsnehmer

ja

nur die jeweils fälligen Forderungen. Die 500.000 Euro Umsatz verteilen sich im Normalfall einigermaßen gleichmäßig über die 12 Monate. Die Laufzeit einer Forderung beträgt selbst im Gewerbe und der Industrie normalerweise bei maximal 30 Tagen. Damit wären in jedem Monat jeweils maximal 41.666,67 Euro realisierbar, was weit unterhalb einer

Übersicherung

läge. Einfach den kompletten

Ja

hresumsatz als realisierbaren (!) Wert anzusetzen überzeugt daher nicht.

LO

Lorenz

1.2.2025, 10:46:32

@[Tobias Baumgarten](264140) ich denke da bist du zu streng. Eine Grundschuld ist

ja

auch nicht kurzfristig liquidierbar. Wenn die Kunden selber zuverlässig sind, ist das eine zuverlässige Sicherheit. Aber klar, bei Forderungen hat man immer das Problem, dass die gerade dann wegfallen können, wenn es dem unternehmen schlechter geht.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

31.3.2024, 14:19:38

Was meinen die Begriffe Nenn-/Schätzwert? Wie grenzen sie sich voneinander ab?

LMA

Lt. Maverick

5.5.2025, 16:42:09

Nennwert meint hier den Wert der gesicherten Forderung (hier: €100.000). Schätzwert bezieht sich auf den geschätzten Wert der abgetretenen künftigen Forderungen. Da hier eine

Globalzession

vorliegt und somit im Zeitpunkt der Abtretung lediglich die bestehenden Forderungen hinsichtlich ihres Werts bestimmt sind. Künftige Forderungen sind aber nur bestimmbar (hier: Schuldner des

Zedent

en mit Nachnamen M-Z), deshalb kann die konkrete Höhe der Forderungen vor Entstehung noch nicht benannt bzw. beziffert werden.

HAN

hannabuma

14.11.2024, 20:34:45

Merke zu den 4 Fallgruppen der

Sittenwidrigkeit

der

Globalzession

GLobalzession

ist VERrÜcKt“ GL: Gläubigergefährdung VER:

Verleitung zum Vertragsbruch

Ü:

Übersicherung

K: Knebelung

LELEE

Leo Lee

16.11.2024, 10:00:22

Hallo hannabuma, vielen herzlichen Dank für diesen tollen Merksatz! Jurafuchs ist nicht nur eine App, die der reinen und frontalen Wissensvermittlung dient, sondern auch eine, die als Forum für Austausch zwischen unseren Nutzern und Nutzerinnen dienen soll, zumal hieraus Synergieeffekte entstehen können, die das Verständnis noch weiter fördert. Deshalb: DANKE, dass du uns dabei hilfst und dir auch die Mühe machst, Jurafuchs zu einem Ort des Austausches zu machen, damit die anderen Nutzer und Nutzerinnen von deinem tollen Wissen und Merksatz profitieren können! Wir freuen uns auch künftig auch weitere ebenso tolle Merkformel von dir und wünschen dir noch viel Freude bei Jurafuchs :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FTE

Findet Nemo Tenetur

3.6.2025, 14:30:36

Was wäre ein Beispiel für Gläubigergefährdung?

JuristenSohn

JuristenSohn

30.10.2025, 16:19:14

Müssten es nicht 150% sein? Tritt die Forderungen der Nachnamen M-Z ab, das sind dann ca. die Hälfte der jährlichen Einnamen, also 250.000. Zu sichernde Forderung beträgt 100.000. Deshalb besteht nur ein Missverhältnis von 150%.

LUCA

LucasM06

26.11.2025, 14:44:32

§ 138 Rn. 97 (84. Auflage 2025)

Heinz Schuster

Heinz Schuster

22.3.2026, 15:43:32

Wenn die Verwertung bereits wenige Wochen später erfolgte, dann wäre eine

Übersicherung

doch gerade nicht gewiss? Dann würde die Summe der zur Sicherung abgetretenen Forderungen doch ggf. noch unter 100.000 € liegen. Stehe ich auf dem Schlauch oder ist somit die Gewissheit also gerade abzulehnen?

Foxxy

Foxxy

22.3.2026, 15:44:30

Kurz: Nein, die Gewissheit wird nicht schon deshalb verneint, weil theoretisch eine sehr frühe Verwertung möglich wäre. Maßgeblich ist eine ex-ante Prognose nach dem gewöhnlichen Verlauf. Bei 100.000 € Darlehen und

Globalzession

sämtlicher künftiger M–Z-Forderungen mit ca. 500.000 €

Ja

hresumsatz steht von Anfang an hinreichend sicher fest, dass der realisierbare Sicherungswert die Forderung deutlich (weit über 150 %) übersteigen wird. Das genügt für

anfängliche Übersicherung

; die verwerfliche Gesinnung ist bei einer derart krassen, nicht gedeckelten Sicherung indiziert. Rechtsfolge:

Sittenwidrigkeit

nach § 138 Abs. 1 BGB; Nichtigkeit der Sicherungsabrede und ausnahmsweise auch der Abtretungen.

Heinz Schuster

Heinz Schuster

22.3.2026, 15:46:38

@[Foxxy](180364) Aber wie kann man das mit dem Wortlaut eurer ersten (von zwei) Voraussetzung in Einklang bringen? Das ist meines Erachtens nicht davon gedeckt

Heinz Schuster

Heinz Schuster

22.3.2026, 15:49:42

@[Foxxy](180364) Aber wie kann man das mit dem Wortlaut eurer ersten (von zwei) Voraussetzung in Einklang bringen? Das ist meines Erachtens nicht davon gedeckt

Foxxy

Foxxy

22.3.2026, 15:50:38

@[Heinz Schuster](333706) „Gewiss“ meint hier keine absolute, zeitpunktunabhängige Sicherheit, sondern eine ex‑ante Prognose: Aus Sicht des Vertragsschlusses muss nach dem gewöhnlichen Verlauf hinreichend sicher sein, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis besteht. Rein theoretische Frühverwertungen werden dafür nicht zugrunde gelegt. Zur Sache: Bei 100.000 € Darlehen und

Globalzession

aller künftigen M–Z‑Forderungen mit ca. 500.000 €

Ja

hresumsatz ist schon bei Abschluss absehbar, dass der realisierbare Sicherungswert in kurzer Zeit deutlich über 150 % der Forderung liegt. Ohne Deckelung/Freigabeklausel indiziert das eine verwerfliche Gesinnung. Rechtsfolge:

Sittenwidrigkeit

nach § 138 Abs. 1 BGB; Nichtigkeit der Sicherungsabrede und ausnahmsweise auch der Abtretungen.

Heinz Schuster

Heinz Schuster

22.3.2026, 15:52:21

@[Foxxy](180364) Hinreichend sicher oder gewiss? Poste dazu bitte nochmal die 1. Voraussetzung und subsumiere

Foxxy

Foxxy

22.3.2026, 15:53:16

@[Heinz Schuster](333706) Kurz zur 1. Voraussetzung: Bereits bei Vertragsschluss muss aus ex‑ante‑Sicht mit hinreichender Sicherheit feststehen (so ist „gewiss“ gemeint), dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen realisierbarem Sicherungswert und der gesicherten Forderung bestehen wird. Subsumtion: 100.000 € Darlehen vs.

Globalzession

sämtlicher künftiger M–Z‑Forderungen bei ca. 500.000 €

Ja

hresumsatz – nach gewöhnlichem Verlauf liegt der realisierbare Sicherungswert in kurzer Zeit deutlich über 150 % der Forderung; bloß theoretisch denkbare Frühverwertung ändert daran nichts. Zur Ausgangsfrage: Die Gewissheit ist hier zu be

ja

hen; ohne Deckelung/Freigabeklausel spricht das für

anfängliche Übersicherung

. Die verwerfliche Gesinnung ist bei dieser krassen, unbefristeten Sicherung indiziert; Folge: § 138 Abs. 1 BGB, Nichtigkeit der Sicherungsabrede und ausnahmsweise auch der Abtretungen.


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