Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
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Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
28. März 2026
28 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Konditorin K nimmt bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. K hat keine Sicherheiten. Deshalb einigen sie sich, dass K zur Sicherung an B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen ihre Kunden, deren Nachnamen mit Buchstaben M-Z beginnen, abtritt. Ihr jährlicher Umsatz mit diesen Kunden beträgt €500.000.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Die Abtretung der Forderungen von K an B ist unwirksam, weil diese noch nicht entstanden sind.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen ist generell unwirksam.
Nein!
3. Es liegt eine anfängliche Übersicherung vor.
Genau, so ist das!
4. Aufgrund der anfänglichen Übersicherung ist nur der Sicherungsvertrag nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und somit nichtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
5.6.2022, 19:08:13
Also genügt schon der jährliche Umsatz als Maßstab für eine
Übersicherung? Was wäre, wenn neben dem Umsatz auch der Gewinn in der Klausur beziffert wird? Vom Gefühl würde ich mich nach dem Gewinn richten.
Lukas_Mengestu
14.7.2022, 10:44:39
Hallo Larzed, der BGH formuliert als Maßstab, dass es eines "auffällige[n] Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung" bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 2047). Ob die Geschäfte mit den Kunden für den Unternehmer lohnend sind oder nicht, ändert zunächst nichts daran, dass ihm in der entsprechenden Höhe Forderungen gegen diese zustehen (realisierbarer Wert der Sicherheit). Insofern ist hier tatsächlich der Umsatz und nicht der Gewinn maßgeblich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lorenz
2.11.2024, 12:49:04
Tobias Baumgarten
31.1.2025, 22:36:29
Diese Wertung
finde ich nichtüberzeugend. Realisierbar sind für den Sicherungsnehmer
janur die jeweils fälligen Forderungen. Die 500.000 Euro Umsatz verteilen sich im Normalfall einigermaßen gleichmäßig über die 12 Monate. Die Laufzeit einer Forderung beträgt selbst im Gewerbe und der Industrie normalerweise bei maximal 30 Tagen. Damit wären in jedem Monat jeweils maximal 41.666,67 Euro realisierbar, was weit unterhalb einer
Übersicherungläge. Einfach den kompletten
Jahresumsatz als realisierbaren (!) Wert anzusetzen überzeugt daher nicht.
Lorenz
1.2.2025, 10:46:32
@[Tobias Baumgarten](264140) ich denke da bist du zu streng. Eine Grundschuld ist
jaauch nicht kurzfristig liquidierbar. Wenn die Kunden selber zuverlässig sind, ist das eine zuverlässige Sicherheit. Aber klar, bei Forderungen hat man immer das Problem, dass die gerade dann wegfallen können, wenn es dem unternehmen schlechter geht.
ehemalige:r Nutzer:in
31.3.2024, 14:19:38
Was meinen die Begriffe Nenn-/Schätzwert? Wie grenzen sie sich voneinander ab?
Lt. Maverick
5.5.2025, 16:42:09
Nennwert meint hier den Wert der gesicherten Forderung (hier: €100.000). Schätzwert bezieht sich auf den geschätzten Wert der abgetretenen künftigen Forderungen. Da hier eine
Globalzessionvorliegt und somit im Zeitpunkt der Abtretung lediglich die bestehenden Forderungen hinsichtlich ihres Werts bestimmt sind. Künftige Forderungen sind aber nur bestimmbar (hier: Schuldner des
Zedenten mit Nachnamen M-Z), deshalb kann die konkrete Höhe der Forderungen vor Entstehung noch nicht benannt bzw. beziffert werden.
hannabuma
14.11.2024, 20:34:45
Merke zu den 4 Fallgruppen der
Sittenwidrigkeitder
Globalzession„
GLobalzessionist VERrÜcKt“ GL: Gläubigergefährdung VER:
Verleitung zum VertragsbruchÜ:
ÜbersicherungK: Knebelung
Leo Lee
16.11.2024, 10:00:22
Hallo hannabuma, vielen herzlichen Dank für diesen tollen Merksatz! Jurafuchs ist nicht nur eine App, die der reinen und frontalen Wissensvermittlung dient, sondern auch eine, die als Forum für Austausch zwischen unseren Nutzern und Nutzerinnen dienen soll, zumal hieraus Synergieeffekte entstehen können, die das Verständnis noch weiter fördert. Deshalb: DANKE, dass du uns dabei hilfst und dir auch die Mühe machst, Jurafuchs zu einem Ort des Austausches zu machen, damit die anderen Nutzer und Nutzerinnen von deinem tollen Wissen und Merksatz profitieren können! Wir freuen uns auch künftig auch weitere ebenso tolle Merkformel von dir und wünschen dir noch viel Freude bei Jurafuchs :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Findet Nemo Tenetur
3.6.2025, 14:30:36
Was wäre ein Beispiel für Gläubigergefährdung?
JuristenSohn
30.10.2025, 16:19:14
Müssten es nicht 150% sein? Tritt die Forderungen der Nachnamen M-Z ab, das sind dann ca. die Hälfte der jährlichen Einnamen, also 250.000. Zu sichernde Forderung beträgt 100.000. Deshalb besteht nur ein Missverhältnis von 150%.
LucasM06
26.11.2025, 14:44:32
§ 138 Rn. 97 (84. Auflage 2025)
Heinz Schuster
22.3.2026, 15:43:32
Wenn die Verwertung bereits wenige Wochen später erfolgte, dann wäre eine
Übersicherungdoch gerade nicht gewiss? Dann würde die Summe der zur Sicherung abgetretenen Forderungen doch ggf. noch unter 100.000 € liegen. Stehe ich auf dem Schlauch oder ist somit die Gewissheit also gerade abzulehnen?
Foxxy
22.3.2026, 15:44:30
Kurz: Nein, die Gewissheit wird nicht schon deshalb verneint, weil theoretisch eine sehr frühe Verwertung möglich wäre. Maßgeblich ist eine ex-ante Prognose nach dem gewöhnlichen Verlauf. Bei 100.000 € Darlehen und
Globalzessionsämtlicher künftiger M–Z-Forderungen mit ca. 500.000 €
Jahresumsatz steht von Anfang an hinreichend sicher fest, dass der realisierbare Sicherungswert die Forderung deutlich (weit über 150 %) übersteigen wird. Das genügt für
anfängliche Übersicherung; die verwerfliche Gesinnung ist bei einer derart krassen, nicht gedeckelten Sicherung indiziert. Rechtsfolge:
Sittenwidrigkeitnach § 138 Abs. 1 BGB; Nichtigkeit der Sicherungsabrede und ausnahmsweise auch der Abtretungen.
Heinz Schuster
22.3.2026, 15:46:38
@[Foxxy](180364) Aber wie kann man das mit dem Wortlaut eurer ersten (von zwei) Voraussetzung in Einklang bringen? Das ist meines Erachtens nicht davon gedeckt
Heinz Schuster
22.3.2026, 15:49:42
@[Foxxy](180364) Aber wie kann man das mit dem Wortlaut eurer ersten (von zwei) Voraussetzung in Einklang bringen? Das ist meines Erachtens nicht davon gedeckt
Foxxy
22.3.2026, 15:50:38
@[Heinz Schuster](333706) „Gewiss“ meint hier keine absolute, zeitpunktunabhängige Sicherheit, sondern eine ex‑ante Prognose: Aus Sicht des Vertragsschlusses muss nach dem gewöhnlichen Verlauf hinreichend sicher sein, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis besteht. Rein theoretische Frühverwertungen werden dafür nicht zugrunde gelegt. Zur Sache: Bei 100.000 € Darlehen und
Globalzessionaller künftigen M–Z‑Forderungen mit ca. 500.000 €
Jahresumsatz ist schon bei Abschluss absehbar, dass der realisierbare Sicherungswert in kurzer Zeit deutlich über 150 % der Forderung liegt. Ohne Deckelung/Freigabeklausel indiziert das eine verwerfliche Gesinnung. Rechtsfolge:
Sittenwidrigkeitnach § 138 Abs. 1 BGB; Nichtigkeit der Sicherungsabrede und ausnahmsweise auch der Abtretungen.
Heinz Schuster
22.3.2026, 15:52:21
@[Foxxy](180364) Hinreichend sicher oder gewiss? Poste dazu bitte nochmal die 1. Voraussetzung und subsumiere
Foxxy
22.3.2026, 15:53:16
@[Heinz Schuster](333706) Kurz zur 1. Voraussetzung: Bereits bei Vertragsschluss muss aus ex‑ante‑Sicht mit hinreichender Sicherheit feststehen (so ist „gewiss“ gemeint), dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen realisierbarem Sicherungswert und der gesicherten Forderung bestehen wird. Subsumtion: 100.000 € Darlehen vs.
Globalzessionsämtlicher künftiger M–Z‑Forderungen bei ca. 500.000 €
Jahresumsatz – nach gewöhnlichem Verlauf liegt der realisierbare Sicherungswert in kurzer Zeit deutlich über 150 % der Forderung; bloß theoretisch denkbare Frühverwertung ändert daran nichts. Zur Ausgangsfrage: Die Gewissheit ist hier zu be
jahen; ohne Deckelung/Freigabeklausel spricht das für
anfängliche Übersicherung. Die verwerfliche Gesinnung ist bei dieser krassen, unbefristeten Sicherung indiziert; Folge: § 138 Abs. 1 BGB, Nichtigkeit der Sicherungsabrede und ausnahmsweise auch der Abtretungen.

