Überschwemmung der Autobahn

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Während eines heißen Sommers kommt es zu plötzlichen starken Regenfällen, wodurch die Autobahnen vollständig überschwemmt werden. A fährt deshalb am 15.07. nicht zur Arbeit, sondern bleibt zuhause. Für diese Fehlzeit zahlt ihr B keinen Lohn.

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Einordnung des Falls

Überschwemmung der Autobahn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Lohnanspruch besteht fort, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert wird (§ 616 S.1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Lohnanspruch bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer (1) für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, (2) durch einen in seiner Person liegenden Grund (3) ohne Verschulden (4) am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 S.1 BGB).
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2. Die Nichtleistung muss notwendig Konsequenz der persönlichen oder körperlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Wortlaut des § 616 BGB ist zu eng gefasst. Es genügt ein aus der persönlichen Sphäre oder den individuellen Lebensumständen resultierender Grund, der den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindert.

3. Es liegt ein persönlicher Hinderungsgrund vor.

Nein!

Ein in der Person liegender Grund besteht nicht bei objektiven Leistungshindernissen, da diese nicht aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers stammen. Dies ist der Fall, wenn der Hinderungsgrund nicht nur den konkreten Arbeitnehmer trifft, sondern in gleicherweise eine Vielzahl anderer Personen. Bei einer Überschwemmung (so auch bei anderen Hindernissen auf dem Weg zur Arbeit wie Glatteis oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel) handelt es sich nicht um einen in der Person der A liegenden Grund, sondern um ein objektives Leistungshindernis. Solche objektiven Hinderungsgründe treffen jeden gleichermaßen und werden von der Lohnfortzahlungspflicht des § 616 S.1 BGB nicht umfasst.
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