Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Überschwemmung der Autobahn
Überschwemmung der Autobahn
25. Januar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Während eines heißen Sommers kommt es zu plötzlichen starken Regenfällen, wodurch die Autobahnen vollständig überschwemmt werden. A fährt deshalb am 15.07. nicht zur Arbeit, sondern bleibt zuhause. Für diese Fehlzeit zahlt ihr B keinen Lohn.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Überschwemmung der Autobahn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Lohnanspruch besteht fort, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert wird (§ 616 S.1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Nichtleistung muss notwendig Konsequenz der persönlichen oder körperlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es liegt ein persönlicher Hinderungsgrund vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JuliaG.
22.2.2024, 10:01:50
Kann man hier dann mit dem allgemeinen Wegerisiko argumentieren?
Lord Denning
9.7.2024, 08:23:20
Hier wäre ein Hinweis auf die Norm, die stattdessen einschlägig wäre, schön. Wäre das hier § 275 I oder II?
in persona
8.9.2024, 10:42:25
Was ist dann das Ergebnis der Fragestellung:)
Leo Lee
9.9.2024, 06:39:06
Hallo in persona, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! 616 ist eine Norm, die den Anspruch erhält trotz der
Unmöglichkeit, was zu einem Ausschluss der Zahlungspflicht nach 326 I führen würde. Deshalb ist hier das Ergebnis, dass die A trotz fehlender Arbeit ihren Lohn immer noch erhält, da 616 diesen Anspruch "sichert", obwohl 326 I 1 eigentlich zum gegenteiligen Ergebnis führen würde. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo- BGB 9. Auflage, Henssler § 616 Rn. 2 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
natiiswelt
12.9.2024, 22:56:29
Ich bin irritiert, es heißt „werden nicht umfasst“, da es jeden gleichermaßen trifft, also Fortzahlung (-) oder habe ich es falsch verstanden?😅
Amastris
2.11.2024, 09:03:42
Ich hätte das auch gern nochmal erläutert, da ich das genauso verstanden hatte, dass nun eigentlich kein Anspruch besteht.
Nils
10.11.2024, 00:41:58
Die Antwort von Leo Lee passt irgendwie nicht ganz zu der Aufgabe und der Frage, oder? In der Aufgabe steht doch „Solche objektiven Hinderungsgründe treffen jeden gleichermaßen und werden von der Lohnfortzahlungspflicht des § 616 S.1 BGB nicht umfasst.“