Überschwemmung der Autobahn

25. Januar 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Während eines heißen Sommers kommt es zu plötzlichen starken Regenfällen, wodurch die Autobahnen vollständig überschwemmt werden. A fährt deshalb am 15.07. nicht zur Arbeit, sondern bleibt zuhause. Für diese Fehlzeit zahlt ihr B keinen Lohn.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Überschwemmung der Autobahn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Lohnanspruch besteht fort, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert wird (§ 616 S.1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Lohnanspruch bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer (1) für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, (2) durch einen in seiner Person liegenden Grund (3) ohne Verschulden (4) am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 S.1 BGB).
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2. Die Nichtleistung muss notwendig Konsequenz der persönlichen oder körperlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Wortlaut des § 616 BGB ist zu eng gefasst. Es genügt ein aus der persönlichen Sphäre oder den individuellen Lebensumständen resultierender Grund, der den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindert.

3. Es liegt ein persönlicher Hinderungsgrund vor.

Nein!

Ein in der Person liegender Grund besteht nicht bei objektiven Leistungshindernissen, da diese nicht aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers stammen. Dies ist der Fall, wenn der Hinderungsgrund nicht nur den konkreten Arbeitnehmer trifft, sondern in gleicherweise eine Vielzahl anderer Personen. Bei einer Überschwemmung (so auch bei anderen Hindernissen auf dem Weg zur Arbeit wie Glatteis oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel) handelt es sich nicht um einen in der Person der A liegenden Grund, sondern um ein objektives Leistungshindernis. Solche objektiven Hinderungsgründe treffen jeden gleichermaßen und werden von der Lohnfortzahlungspflicht des § 616 S.1 BGB nicht umfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

JuliaG.

22.2.2024, 10:01:50

Kann man hier dann mit dem allgemeinen Wegerisiko argumentieren?

Lord Denning

Lord Denning

9.7.2024, 08:23:20

Hier wäre ein Hinweis auf die Norm, die stattdessen einschlägig wäre, schön. Wäre das hier § 275 I oder II?

in persona

in persona

8.9.2024, 10:42:25

Was ist dann das Ergebnis der Fragestellung:)

LELEE

Leo Lee

9.9.2024, 06:39:06

Hallo in persona, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! 616 ist eine Norm, die den Anspruch erhält trotz der

Unmöglichkeit

, was zu einem Ausschluss der Zahlungspflicht nach 326 I führen würde. Deshalb ist hier das Ergebnis, dass die A trotz fehlender Arbeit ihren Lohn immer noch erhält, da 616 diesen Anspruch "sichert", obwohl 326 I 1 eigentlich zum gegenteiligen Ergebnis führen würde. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo- BGB 9. Auflage, Henssler § 616 Rn. 2 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

natiiswelt

natiiswelt

12.9.2024, 22:56:29

Ich bin irritiert, es heißt „werden nicht umfasst“, da es jeden gleichermaßen trifft, also Fortzahlung (-) oder habe ich es falsch verstanden?😅

AMA

Amastris

2.11.2024, 09:03:42

Ich hätte das auch gern nochmal erläutert, da ich das genauso verstanden hatte, dass nun eigentlich kein Anspruch besteht.

Nils

Nils

10.11.2024, 00:41:58

Die Antwort von Leo Lee passt irgendwie nicht ganz zu der Aufgabe und der Frage, oder? In der Aufgabe steht doch „Solche objektiven Hinderungsgründe treffen jeden gleichermaßen und werden von der Lohnfortzahlungspflicht des § 616 S.1 BGB nicht umfasst.“


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