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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T bringt bei einem Streit den O um und wird sofort von Polizist P gestellt. T ist ausländischer Herkunft. P belehrt den T noch am Tatort, dieser versteht jedoch wegen seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse die Belehrung des P über die ihm als Beschuldigtem zustehenden Rechte nicht. Als P auf O zeigt und den T fragend ansieht, versteht T jedoch, dass diese von ihm wissen wollen, ob er O umgebracht habe, und nickt. T schweigt in der Hauptverhandlung.

Einordnung des Falls

Fehlender Dolmetscher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T wurde ordnungsgemäß vernommen.

Nein!

Bei einem Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen werden, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist (§ 187 Abs. 1 GVG iVm § 163a Abs. 5 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. a und e EMRK). Für eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung und -vernehmung des T hatte daher ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen. Das Unterlassen stellt eine rechtswidrige Beweiserhebung dar.

2. Eine fehlende Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot.

Genau, so ist das!

Weil dem Beschuldigten durch eine fehlende Belehrung faktisch sein Schweigerecht genommen wird, führt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) grundsätzlich zu einem unselbständigen Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Aussage. Dieses Beweisverwertungsverbot stellt eine Konkretisierung des nemo tenetur-Grundsatzes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, wonach niemand gezwungen werden darf sich selbst zu belasten.

3. Ein Beweisverwertungsverbot besteht auch dann, wenn der Beschuldigte die erfolgte Belehrung nicht verstehen konnte.

Ja, in der Tat!

§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO ist dazu bestimmt, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern. Das Gesetz geht durch die Pflicht zum Hinweis auf das Schweigerecht davon aus, dass ein solcher Hinweis zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig ist, weil das Schweigerecht nicht allgemein bekannt ist. Insofern sichert der Hinweis auf das Schweigerecht ein faires Verfahren. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Beschuldigte gar nicht belehrt wird. Sondern auch dann, wenn der Beschuldigte die Belehrung infolge seiner geistig-seelischen Beschaffenheit nicht verstanden hat oder sie mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht verstehen konnte. Daher besteht auch in diesen Fällen ein Verwertungsverbot.

4. P könnte aber als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Nein!

Sofern bezüglich eines Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot eingreift, ist dieses umfassend und darf auch nicht durch Rückgriff auf ein anderes Beweismittel umgangen werden. P kann daher nicht zur Umgehung des Verwertungsverbots als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

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Foxtrot Bravo

Foxtrot Bravo

17.1.2021, 09:23:12

Genügt bei fremdsprachigen Beschuldigten nicht (zunächst) das Aushändigen eines sog. Belehrungsbogens in ihrer jeweiligen Muttersprache? (Wird m.W. in der Praxis so gehandhabt solange kein Dolmetscher zur Verfügung steht)

FABY

Faby

29.5.2023, 20:47:48

Finde ich eine gute Frage. Habe ich mit dem Belehrungsbogen so auch schon mitbekommen, frage mich aber, wie das dann vor allem hinsichtlich der Eröffnung des Tatvorwurfs gehandhabt wird. Dafür wird es ja keinen Belehrungsbogen geben, weil ja nicht allein die Nennung der Norm bzw. des Delikts ausreicht, sondern der Sachverhalt ja zumindest in groben Zügen beschrieben werden soll. :) @[Lukas Mengestu](136780)

Antonia

Antonia

31.8.2023, 11:47:35

Wie wäre es denn, wenn der Beschuldigte aufgrund geistiger Mängel/ geistiger Behinderung grundsätzlich nicht dazu in der Lage wäre die Belehrung verstehen zu können?


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