Fehlender Dolmetscher
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bringt bei einem Streit den O um und wird sofort von Polizist P gestellt. T ist ausländischer Herkunft. P belehrt den T noch am Tatort, dieser versteht jedoch wegen seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse die Belehrung des P über die ihm als Beschuldigtem zustehenden Rechte nicht. Als P auf O zeigt und den T fragend ansieht, versteht T jedoch, dass diese von ihm wissen wollen, ob er O umgebracht habe, und nickt. T schweigt in der Hauptverhandlung.
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Einordnung des Falls
Fehlender Dolmetscher
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T wurde ordnungsgemäß vernommen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine fehlende Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot.
Genau, so ist das!
3. Ein Beweisverwertungsverbot besteht auch dann, wenn der Beschuldigte die erfolgte Belehrung nicht verstehen konnte.
Ja, in der Tat!
4. P könnte aber als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Foxtrot Bravo
17.1.2021, 09:23:12
Genügt bei fremdsprachigen Beschuldigten nicht (zunächst) das Aushändigen eines sog. Belehrungsbogens in ihrer jeweiligen Muttersprache? (Wird m.W. in der Praxis so gehandhabt solange kein Dolmetscher zur Verfügung steht)
Faby
29.5.2023, 20:47:48
Finde ich eine gute Frage. Habe ich mit dem Belehrungsbogen so auch schon mitbekommen, frage mich aber, wie das dann vor allem hinsichtlich der Eröffnung des Tatvorwurfs gehandhabt wird. Dafür wird es ja keinen Belehrungsbogen geben, weil ja nicht allein die Nennung der Norm bzw. des Delikts ausreicht, sondern der Sachverhalt ja zumindest in groben Zügen beschrieben werden soll. :) @[Lukas Mengestu](136780)
Antonia
31.8.2023, 11:47:35
Wie wäre es denn, wenn der Beschuldigte aufgrund geistiger Mängel/ geistiger Behinderung grundsätzlich nicht dazu in der Lage wäre die Belehrung verstehen zu können?