Objektiver Tatbestand, Gewalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der T drängt den O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke, um ihn zum Unterschreiben eines Schecks zu veranlassen. Der verängstigte O unterschreibt daraufhin.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand, Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke gedrängt hat, hat T an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Handlung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geld hat man zu haben!
5.7.2023, 08:51:36
Müsste bei Prüfung der Gewalt im Fall nicht die körperliche Tätigkeit statt der körperlichen Kraftentfaltung erfordert sein?
Sambajamba10
1.2.2024, 19:18:14
Jeder körperlichen Tätigkeit ist eine körperliche Kraftentfaltung immanent. Die Begriffe sind mE recht synonym.
Artimes
30.5.2024, 18:47:38
Steckt in jeder Körperverletzung zugleich eine Nötigung? Die Körperverletzung stellt ja Gewalt dar. Und der
Nötigungserfolgkönnte ja im Dulden der Körper
verletzungshandlungliegen. Oder dürfen Nötigungsmittel und
Nötigungserfolgnicht zusammenfallen?
luc1502
24.9.2024, 17:52:27
Hi @[Artimes](3106) Schönke/Schröder/Eisele StGB § 240 Rn. 40 sagt dazu, dass nicht zwingend in jeder Körperverletzung eine Nötigung steckt. Aber eine Tateinheit ist denkbar, wenn die angewandte Gewalt (zur Erreichung eines bestimmten Zwecks) bereits als solche eine Körperverletzung ist; zum anderen soll sie denkbar sein, wenn der Zweck des Täters ist, den durch Gewalt oder
DrohungGenötigten zur
Duldungeiner KV zu zwingen.