Objektiver Tatbestand, Gewalt
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der T drängt den O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke, um ihn zum Unterschreiben eines Schecks zu veranlassen. Der verängstigte O unterschreibt daraufhin.
Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand, Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. Indem T den O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke gedrängt hat, hat T an O "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Handlung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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Geld hat man zu haben!
5.7.2023, 08:51:36
Müsste bei Prüfung der Gewalt im Fall nicht die körperliche Tätigkeit statt der körperlichen Kraftentfaltung erfordert sein?
![Sambajamba10](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__hmaptzv8j7y4lk3y4huvbg02e.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Sambajamba10
1.2.2024, 19:18:14
Jeder körperlichen Tätigkeit ist eine körperliche Kraftentfaltung immanent. Die Begriffe sind mE recht synonym.
Artimes
30.5.2024, 18:47:38
Steckt in jeder Körperverletzung zugleich eine Nötigung? Die Körperverletzung stellt ja Gewalt dar. Und der Nötigungserfolg könnte ja im Dulden der Körperverletzungshandlung liegen. Oder dürfen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nicht zusammenfallen?