Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Gutgläubiger Zweiterwerb bei fehlender Forderung?
Gutgläubiger Zweiterwerb bei fehlender Forderung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und V vereinbaren ein dingliches Vorkaufsrecht. Die Grundbuchbeamte hält dieses nicht für eintragungsfähig und trägt stattdessen eine Auflassungsvormerkung ein. Die V nutzt die Gelegenheit und verkauft das Grundstück an K, wobei V dem K zugleich die eingetragene Vormerkung übertragen will.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb bei fehlender Forderung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V fragt sich, wie eine Vormerkung überhaupt übertragen wird. Kann man – wegen der Akzessorietät der Vormerkung – diese nur gemeinsam mit der gesicherten Forderung übertragen?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit K die Vormerkung von V erwerben kann, müsste zunächst überhaupt eine Vormerkung zu Gunsten des V entstanden sein. Besteht vorliegend ein zu sichernder Eigentumsverschaffungsanspruch, sodass V wirksam eine Vormerkung von E erworben hat (§§ 883, 885 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als K davon erfährt, dass die aus dem Grundbuch ersichtliche Vormerkung gar nicht wirksam bestand, fragt er sich, ob er trotzdem wirksam eine Vormerkung von V erworben hat. Regelt § 405 BGB, dass man Forderungen in jedem Fall gutgläubig erwerben kann?
Nein, das trifft nicht zu!
4. K fragt sich, warum Forderungen grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden können. Liegt der Grund darin, dass es bei Forderungen an einem Rechtsscheinsträger fehlt?
Ja!
5. Die Vormerkung ist jedoch (fälschlicherweise) ins Grundbuch eingetragen. Besteht damit ein Rechtsscheinsträger, der einen gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung durch K ermöglicht?
Nein, das ist nicht der Fall!
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