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Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
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Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
24. April 2026
12 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hat gegen V einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Zu dessen Sicherung soll für K eine Vormerkung bestellt werden. Wegen eines Mangels bei der Bewilligung entsteht die Vormerkung aber nicht. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Wenn (wie hier) die zu sichernde Forderung besteht, die Vormerkung aber wegen Mängeln bei ihrer Bestellung nicht entstanden ist, ist fraglich, ob die Vormerkung dennoch bei Abtretung des gesicherten Anspruchs kraft guten Glaubens erworben werden kann.
Ja, in der Tat!
2. Im Einklang mit der Literaturansicht könnte man gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb anführen, dass die Vormerkung bereits kein dingliches Recht ist, wie durch § 892 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzt.
Ja!
3. Allerdings schützt auch § 892 BGB analog nur den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb. Könnte daher gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung sprechen, dass der Vormerkungsübergang kraft Gesetzes (analog § 401 BGB) und nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt?
Genau, so ist das!
4. Zudem könnte für die Anerkennung des gutgläubigen Zweiterwerbs einer Vormerkung ein gewisses praktisches Bedürfnis (Verkehrsfähigkeit der Vormerkung) bestehen. Spricht dies gegen eine analoge Anwendung von § 892 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa
6.12.2024, 19:02:07
Warum ist der gutgläubige
Zweiterwerbder Vormerkung (nur) nach § 892 I BGB analog möglich, wohingegen beim gutgläubigen Ersterwerb zusätzlich § 893 Alt. 2 BGB (analog) neben § 892 I BGB zitiert wird?
Leo Lee
8.12.2024, 10:35:34
Hallo Lisa, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat scheint es komisch, dass bei dem gutgläubigen Ersterwerb der Vormerkung der 892 nicht immer "analog" angewandt wird. Dies hat den folgenden Grund: Beim Ersterwerb der Vormerkung gibt es einen Streit, der (i.E. nicht ausschlaggebend ist, aber) diskutiert, ob 892 analog oder direkt angewandt werden soll (die h.M. wendet nur analog an, da die Vormerkung keine Verfügung darstellt). Beim gutgläubigen
Zweiterwerbhingegen besteht dieser Streit nicht mehr, weil der Gut
glaubensschutz von
Rechtsscheintatbeständen sich eigentlich unmittelbar nur auf die Ersterwerbtatbestände bezieht. D.h. also, dass man beim Ersterwerb noch dogmatisch streiten kann, beim
Zweiterwerbhingegen weniger. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schöner/Stöber Grundbuchrecht 16. Auflage, Schöner/Stöber Rn. 1534 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
okalinkk
15.5.2025, 17:09:05
Ich
glaubedie Frage war, weshalb 893 Alt 2 beim gutgläubigen
Zweiterwerbnicht mehr neben 892 zitiert werden muss (so scheint es im Aufgabentext, da lediglich “892 analog” zitiert wird). Das frage ich mich ehrlicherweise auch. Ich
glaube, dass JF den 893 Alt 2 vergessen hat zu zitieren. Googlet man den gutgläubigen Zweiterweb der Vormerkung, so wird auch immer 893 Alt 2 analog iVm 892 zitiert @[Lisa](158178) @[Leo Lee](213375)
ajboby90
16.2.2026, 15:18:56
Kann nochmal jemand kurz und bündig erklären, warum beim gutgl.
Zweiterwerbder Vormerkung 893 Alt. 2 nicht notwendig ist?
arianck
1.3.2026, 18:14:08
@[ajboby90](222400) § 893 Alt. 2 ist auch beim gutgläubigen
Zweiterwerbzu zitieren, ich schließe mich da @[okalinkk](253888) an. Habe selbst auch noch einmal recherchiert, im Skript nachgeschaut, den beck chat gefragt... Ich denke, das muss hier ein Versehen sein. Mir leuchtet auch nicht ein, wieso es anders sein sollte - aber korrigiert mich, falls ich falsch liege :D.
simonr
3.1.2025, 14:52:58
Wie ließe sich dieser Streit am besten innerhalb einer Klausur aufbauen? Spreche ich diesen bereits vor der Prüfung des gutgläubigen
Zweiterwerbs der Vormerkung an, oder baue ich diesen erst im Rahmen der Prüfung des guten
Glaubens (Rechtscheinstatbestand des öffentl.
Glauben des Grundbuchs) einige Prüfungspunkte später ein? Ich persönlich störe mich daran, die Prüfung des gutgläubigen
Zweiterwerbs einer Vormerkung mit dem Streit, ob im Rahmen des guten
Glaubens denn §
892 BGBanwendbar wäre, zu Beginnen, da ich somit die Prüfung teilweise vorwegnehmen muss und "Verweise nach Unten" oder Aufbauerklärungen in Klausuren
jagenerell nicht gerne gesehen sind. Verneinte man jedoch die Analogie mit der h.L. erst innerhalb der eröffneten Prüfung, wären die bisherigen Prüfungspunkte obsolet, man würde
jaschon gar nicht in die Prüfung einsteigen müssen und könnte sich Zeit sparen. Gibt es hierzu eine bevorzugte Klausurtaktik? Wenn ich innerhalb der Streitdarstellung die jeweiligen Argumente für und gegen die Analogie des §
892 BGBanführe, begründe ich
jasomit auch schon die Prüfungspunkte der Analogie (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage). Folge ich dann der Ansicht des BGH, muss ich erneut die Analogie prüfen? (Im Streit habe ich
jazuerst die Anwendung generell für möglich erklärt) Oder wäre es sauberer einfach auf die Argumente für und gegen die Analogie in vorangegangenem Streit zu verweisen und die Prüfung des gutgläubigen
Zweiterwerbs damit abzuschließen? Ich hoffe die Ausführungen sind verständlich und bedanke mich im Voraus für die Hilfe!
K.Attalla
21.6.2025, 22:17:22
Nachdem ich mir jetzt auch den Kopf über den Aufbau zerbrochen habe, hier meiner: ________________________________________ A. Übergang der Vormerkung nach §§ 398, 401 analog I.Abtretung der gesicherten Forderung 1. Einigung 2. Berechtigung des
Zedenten 3. Kein Ausschluss II. Übergang der Vormerkung gem. § 401 analog - Nach hM grundsätzlich möglich - ABER: Es besteht keine Vormerkung, insofern kann auch nichts übergehen III. Ergebnis - §§ 398, 401 analog (-) ________________________________________ B. Gut
glaubenserwerb nach § 892 I analog I. Erwerb eines dinglichen Rechts P) Rechtsnatur der Vormerkung - hM: Sicherungsrecht eigener Art - Aber: Bewilligung einer Vormerkung = Verfügung iSd. § 893 Alt.2, dh § 892 I entsprechend anwendbar II.
Unrichtigkeit des GrundbuchsIII.
RechtsgeschäftiSe.
Verkehrsgeschäfts P) Nach § 401 analog ist eine Vormerkung nicht als solche
rechtsgeschäftlich übertragbar, sondern ist als akzessorisches Recht an die Abtretung des gesicherten Anspruchs gebunden und geht somit KRAFT GESETZ auf den
Zessionarübergeht - hL:
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkungscheitert also am Wortlaut - BGH:
Rechtsgeschäftliegt zumindest mittelbar vor, sodass
gutgläubiger Zweiterwerbmöglich ist - ACHTUNG: Für diesen mittelbaren Zusammenhang muss eine Bewilligung der nicht-existenten Vormerkung vorliegen, sonst liegt kein
Rechtsgeschäftvor, an welches man anknüpfen könnte! IV. Weiteren Vrss. ________________________________________ Gerne korrigieren/ergänzen.
jc1909
3.4.2025, 10:29:54
Vielleicht könnte man im Sachverhalt ergänzen, dass die Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wurde. Das hatte mich gerade etwas verwirrt.
okalinkk
15.5.2025, 17:07:23
Mich auch
Juramaus
21.10.2025, 13:16:51
für mich wurde das hier nicht ganz deutlich: Kann eine Eintragung einer Vormerkung trotz fehlerhafter Bewilligung erfolgen? Und wenn
ja, was ist dann unter einer fehlerhaften Bewilligung zu verstehen?
Foxxy
21.10.2025, 13:16:56
Eine Eintragung der Vormerkung kann auch bei fehlerhafter Bewilligung erfolgen, da das Grundbuchamt nur prüft, ob eine Bewilligung vorliegt, nicht aber deren inhaltliche Wirksamkeit (§ 19 GBO). Eine fehlerhafte Bewilligung bedeutet, dass die Erklärung des Betroffenen zwar abgegeben wurde, aber z.B. formale oder inhaltliche Mängel aufweist (z.B. fehlende Vertretungsmacht, falsche Person, inhaltliche Unbestimmtheit). Die Vormerkung ist dann zwar im Grundbuch eingetragen, entsteht aber materiell-rechtlich nicht wirksam. Trotzdem kann der
Rechtsscheindes Grundbuchs für einen gutgläubigen Erwerb relevant werden.
lin
25.2.2026, 08:17:13
Was ist wenn der Verkäufer hier nicht der Eigentümer ist?


