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Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
19. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hat gegen V einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Zu dessen Sicherung soll für K eine Vormerkung bestellt werden. Wegen eines Mangels bei der Bewilligung entsteht die Vormerkung aber nicht. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn (wie hier) die zu sichernde Forderung besteht, die Vormerkung aber wegen Mängeln bei ihrer Bestellung nicht entstanden ist, ist fraglich, ob die Vormerkung dennoch bei Abtretung des gesicherten Anspruchs kraft guten Glaubens erworben werden kann.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Einklang mit der Literaturansicht könnte man gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb anführen, dass die Vormerkung bereits kein dingliches Recht ist, wie durch § 892 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzt.
Ja!
3. Allerdings schützt auch § 892 BGB analog nur den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb. Könnte daher gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung sprechen, dass der Vormerkungsübergang kraft Gesetzes (analog § 401 BGB) und nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt?
Genau, so ist das!
4. Zudem könnte für die Anerkennung des gutgläubigen Zweiterwerbs einer Vormerkung ein gewisses praktisches Bedürfnis (Verkehrsfähigkeit der Vormerkung) bestehen. Spricht dies gegen eine analoge Anwendung von § 892 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa
6.12.2024, 19:02:07
Warum ist der gutgläubige
Zweiterwerb der Vormerkung(nur) nach § 892 I BGB analog möglich, wohingegen beim gutgläubigen Ersterwerb zusätzlich § 893 Alt. 2 BGB (analog) neben § 892 I BGB zitiert wird?
Leo Lee
8.12.2024, 10:35:34
Hallo Lisa, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat scheint es komisch, dass bei dem gutgläubigen Ersterwerb der
Vormerkungder 892 nicht immer "analog" angewandt wird. Dies hat den folgenden Grund: Beim Ersterwerb der
Vormerkunggibt es einen Streit, der (i.E. nicht ausschlaggebend ist, aber) diskutiert, ob 892 analog oder direkt angewandt werden soll (die h.M. wendet nur analog an, da die
Vormerkungkeine Verfügung darstellt). Beim gutgläubigen Zweiterwerb hingegen besteht dieser Streit nicht mehr, weil der Gutglaubensschutz von Rechtsscheintatbeständen sich eigentlich unmittelbar nur auf die Ersterwerbtatbestände bezieht. D.h. also, dass man beim Ersterwerb noch dogmatisch streiten kann, beim Zweiterwerb hingegen weniger. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schöner/Stöber Grundbuchrecht 16. Auflage, Schöner/Stöber Rn. 1534 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
simonr
3.1.2025, 14:52:58
Wie ließe sich dieser Streit am besten innerhalb einer Klausur aufbauen? Spreche ich diesen bereits vor der Prüfung des gutgläubigen Zweiterwerbs der
Vormerkungan, oder baue ich diesen erst im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens (Rechtscheins
tatbestanddes öffentl. Glauben des Grundbuchs) einige Prüfungspunkte später ein? Ich persönlich störe mich daran, die Prüfung des gutgläubigen Zweiterwerbs einer
Vormerkungmit dem Streit, ob im Rahmen des guten Glaubens denn
§ 892 BGBanwendbar wäre, zu Beginnen, da ich somit die Prüfung teilweise vorwegnehmen muss und "Verweise nach Unten" oder Aufbauerklärungen in Klausuren ja generell nicht gerne gesehen sind. Verneinte man jedoch die Analogie mit der h.L. erst innerhalb der eröffneten Prüfung, wären die bisherigen Prüfungspunkte obsolet, man würde ja schon gar nicht in die Prüfung einsteigen müssen und könnte sich Zeit sparen. Gibt es hierzu eine bevorzugte Klausurtaktik? Wenn ich innerhalb der Streitdarstellung die jeweiligen Argumente für und gegen die Analogie des
§ 892 BGBanführe, begründe ich ja somit auch schon die Prüfungspunkte der Analogie (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage). Folge ich dann der Ansicht des BGH, muss ich erneut die Analogie prüfen? (Im Streit habe ich ja zuerst die Anwendung generell für möglich erklärt) Oder wäre es sauberer einfach auf die Argumente für und gegen die Analogie in vorangegangenem Streit zu verweisen und die Prüfung des gutgläubigen Zweiterwerbs damit abzuschließen? Ich hoffe die Ausführungen sind verständlich und bedanke mich im Voraus für die Hilfe!