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Verletzter Huf – Haftung des Reitvereins? (OLG Frankfurt, 12.11.2024 – 26 U 24/23)

Verletzter Huf – Haftung des Reitvereins? (OLG Frankfurt, 12.11.2024 – 26 U 24/23)

15. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ks Pferd ist in einer Box auf dem Gelände des Reitvereins V untergebracht. Nach dem „Einstellvertrag” stellt V einerseits die Box zur Verfügung, übernimmt aber auch gewisse Pflegetätigkeiten. Eines Morgens entdeckt K, dass das Pferd sich einen herumliegenden Hufnagel eingetreten und sich verletzt hat.

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Einordnung des Falls

Verletzter Huf – Haftung des Reitvereins? (OLG Frankfurt, 12.11.2024 – 26 U 24/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ks Pferd muss operiert werden. K verlangt Ersatz der Heilbehandlungskosten von V. Könnte ihr ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen V zustehen?

Genau, so ist das!

Der Schadensersatzanspruch wegen einer Schutzpflichtverletzung setzt voraus, dass (1) ein (rechtsgeschäftliches oder gesetzliches) Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner eine Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat, (3) er die Verletzung zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB) und (4) dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 sind absolute Basics, die du in der Klausur beherrschen musst! Die Grundlagen kannst Du in unserem Kurs zum Allgemeinen Schuldrecht wiederholen.
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2. V ist einerseits dazu verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten unverzüglich zu melden. Kann man den Vertrag zwischen V und K als reinen Mietvertrag einordnen (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Schadensersatzansprüchen nach § 280 Abs. 1 BGB beginnst Du mit der Prüfung des Schuldverhältnisses. Es macht einen guten Eindruck, wenn Du dieses so genau wie möglich bestimmst. Achte trotzdem auf die Schwerpunktsetzung! Bei der Einordnung des Vertrags bietet es sich an, wenn Du von den ausdrücklich gesetzlich vertypten Schuldverhältnissen ausgehst. Durch den Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete zur Vornahme der versprochenen Dienste verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Durch den Verwahrungsvertrag ist der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Durch den Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Vertrag enthält Elemente eines Verwahrungsvertrages (Obhuts- und Rückgabepflicht) und Dienstvertrages (Fütterung und Pflege). Daneben liegt mit der Anmietung eines Stallplatzes auch ein mietvertragliches Element vor. Zwischen K und V besteht damit ein typengemischter Vertrag.

3. Der Einstellvertrag ist ein typengemischter Vertrag. Sind auf diesen sämtliche Normen aller enthaltenen Vertragstypen anwendbar?

Nein!

Ein typengemischter Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als „einheitliches Ganzes“ zu würdigen und kann daher nicht in seine verschiedenen Elemente zerlegt werden. Maßgeblich ist bei der rechtlichen Einordnung, auf welchem vertraglichen Bestandteil der Schwerpunkt des gesamten Vertrages liegt. Erfordert es die Eigenart des Vertrages, können jedoch ausnahmsweise auch Normen aus den jeweils anderen vertraglichen Bestandteilen zur sachgerechten Behandlung des Vertrages (ergänzend) herangezogen werden.

4. V schuldet nicht nur die Bereitstellung einer Box, sondern auch die Fütterung, das Misten und das Melden von Krankheiten. Ist der Vertrag seinem Schwerpunkt nach ein Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB)?

Genau, so ist das!

Durch den Verwahrungsvertrag ist der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Der Verwahrungsvertrag ist nicht auf Nutzung oder Verwendung der Sache gerichtet, sondern nur auf Bestand und Erhalt. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt nicht in der Bereitstellung einer Pferdebox oder weitergehenden Diensten wie etwa einer Ausbildung des Pferdes, sondern in der Fürsorge- und Obhutspflicht. OLG Frankfurt: Für einen Stallbetreiber bestehen im Rahmen eines Einstellvertrages Fürsorge- und Obhutspflichten dahingehend, dass sich das bei ihm untergestellte Pferd nicht verletzt und in ordnungsgemäßen Zustand wieder an den Halter zurückgegeben werden kann. Der Pferdeeinstellvertrag ist daher seinem Schwerpunkt nach als entgeltlicher Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) einzuordnen. Der BGH hat einen Pensionsstallvertrag in der Vergangenheit als Dienstvertrag angesehen, wenn der Schwerpunkt eindeutig auf der Ausbildung des Pferdes für Turniere lag. (BGH NJW-RR 2017, 622, 623) Die exakte Auslegung und Einordnung von Verträgen (§§ 133, 157 BGB) erleichtert es Dir in der Regel, die konkreten vertraglichen Pflichten darzustellen und hilft damit bei der Begründung der Pflichtverletzung i.R.d. §§ 280ff. BGB.

5. K ist der Meinung, ihr Pferd sei im Stall auf einen Hufnagel getreten und habe sich dadurch verletzt. Könnte darin eine Verletzung von Vs Pflichten aus dem Einstellvertrag liegen (§ 280 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtprogramm (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Pflichtverletzung kommt es zunächst darauf an, welche Pflichten V gegenüber K trafen. V war durch den entgeltliche Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) verpflichtet, im Rahmen einer Obhutspflicht Verletzungen des Pferdes der K zu vermeiden. Wenn Ks Pferd in der Box in einen Hufnagel trat und sich verletzte, könnte dies eine Verletzung von Vs Obhutspflicht begründen, wenn der Nagel aufgrund unzureichender Kontrolle oder Reinigung in der Box lag. Bei der Prüfung der Pflichtverletzung solltest Du nach folgendem Schema vorgehen: (1) Welche Pflichten begründet das konkrete Schuldverhältnis? (2) Welches Verhalten des Schuldners könnte eine dieser Pflichten verletzt haben? (3) Ist die Pflichtverletzung bewiesen? Beweisfragen werden im ersten Examen nur in Ausnahmefällen relevant.

6. Zwischen K und V ist streitig, ob der Nagel tatsächlich in der Box des Pferdes lag. Muss grundsätzlich der Gläubiger das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Schuldners beweisen (§ 280 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Im Zivilprozess muss grundsätzlich jede Partei die für sie günstigen Umstände beweisen. Entsprechend muss der Gläubiger sämtliche Anspruchsvoraussetzungen darlegen und - im Streitfall - auch beweisen. Vorsicht: Die gesetzliche Beweislastumkehr aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nur hinsichtlich des Verschuldens. Es wäre falsch, bereits bei der Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, mit § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu argumentieren.Im Originalfall konnte die Klägerin den Umstand, dass das Pferd am Huf verletzt war, zunächst beweisen. Auch in einem Klausursachverhalt wird es in der Regel eindeutig sein, ob und welche Art eines Schadens vorliegt.

7. Wenn die Ursache des Schadens allein aus dem Gefahrenbereich des Schuldners stammt, ist es interessengerecht, dass der Gläubiger die Pflichtverletzung beweisen muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dass das Pferd am Huf verletzt ist, steht fest. Knackpunkt des Falles ist, ob diese Verletzung des Pferdes auf eine Pflichtverletzung der V zurückzuführen ist. Konkret: Hätte V verhindern müssen, dass sich das Pferd auf diese Weise verletzt? Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schuldner darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen. Dies ist deswegen interessengerecht, weil es dem Gläubiger (= Geschädigten) in der Regel nicht gelingen wird, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Im Gegensatz dazu kann man dem Schuldner zumuten, den Gegenbeweis zu erbringen.

8. K ist kurz vor der Verletzung des Pferdes noch mit diesem ausgeritten. Liegen die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen damit allein im Gefahrenbereich des V?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Beweislastumkehr setzt voraus, dass die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Gefahrenbereich der Schuldnerin liegen. Der Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass die Ursache für den Schaden allein aus dem Gefahrenbereich des Gläubigers stammt. Für eine Beweislastumkehr müsste K beweisen, dass das Pferd in der alleinigen Obhut des Stallbetreibers verletzt wurde. Allerdings ist K das Pferd am Tag vor Entdeckung der Verletzung noch geritten. Sie konnte nicht beweisen, dass es beschwerdefrei war, als sie es in die Box zurückgebracht hatte. Somit kann es sich den Nagel auch eingetreten haben, als es in der Obhut der K war. Die Ursache für die Verletzung des Pferdes liegt nicht allein im Gefahrenbereich des V. Die Beweislastumkehr greift daher nicht. K muss die Pflichtverletzung des V beweisen. Der Sachverhalt in einer Klausur würde an dieser Stelle mehr Informationen enthalten. Im zweiten Examen läge in diesem Fall der Schwerpunkt auf einer sauberen Beweiswürdigung. Arbeite Dich dafür systematisch durch den Inhalt des Aktenauszugs.

9. K konnte nicht beweisen, dass der Nagel in der Box ihres Pferdes lag. Sie meint, V müsse aber auch dann haften, wenn der Nagel auf Vs Reitplatz lag. Umfasst Vs Obhutspflicht jede denkbare Vorkehrung, um Schadensfälle auf der gesamten Reitanlage zu vermeiden?

Nein!

Prüfe in der Klausur im Rahmen der Pflichtverletzung sämtliche mögliche Anknüpfungspunkte. Hier kannst Du die folgenden drei unterscheiden: (1) Verletzung durch einen Nagel in der Box: Hier besteht zwar Vs Pflicht, die Box sicher zu halten. K konnte aber nicht beweisen, dass V dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Eine Beweislastumkehr scheidet aus, weil nicht sicher ist, dass die Verletzung des Pferdes nur aus Vs Gefahrenbereich stammen kann. (2) Für eine Verletzung auf einem Ausritt haftet V von vornherein nicht, da dies Vs vertragliche Pflichten übersteigt. (3) „Zwischen“ (1) und (2) bleibt die Frage, wie weit Vs Pflichten auf dem Hofgelände, außerhalb der Box, gehen. V haftet im Rahmen seiner vertraglichen Obhutspflicht zwar für den ordnungsgemäßen Zustand der Box, der Boxengasse, des Putzplatzes, des Hofs und der Reithalle. Diese Pflichten beschränken sich allerdings auf die Maßnahmen, die mit einem vernünftigen personellen Aufwand realisierbar und zumutbar sind. Das Risiko eines einzelnen herumliegenden Nagels auf einer öffentlich zugänglichen Reitanlage lässt sich für den Betreiber nicht voll beherrschen. V hat lediglich Sorge dafür zu tragen, dass das Gelände grundsätzlich ohne größere Gefahren betreten werden kann. Die Schutzpflicht des V beschränkt sich auf die regelmäßige Reinigung der Flächen.

10. V hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen. Hat K somit einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtprogramm (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Gläubiger muss nach der Beweislastverteilung in § 280 Abs. 1 BGB beweisen, dass der Schuldner eine Pflicht verletzt hat. V hat sämtliche mit einem vernünftigen personellen Aufwand realisierbaren und zumutbaren Maßnahmen getroffen. Die Verletzung des Pferdes hat sich nicht in seinem Gefahrenbereich ereignet. Vielmehr hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. V hat keine Pflicht aus dem Einstellungsvertrag verletzt. K hat keinen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Ein Sachverhalt in einer Klausur würde ausführliche Informationen zu den vorgenommenen Schutzmaßnahmen enthalten. Dann wird erwartet, dass Du ausführlich abwägst, ob der Betreiber die zumutbaren Maßnahmen vorgenommen hat.

11. Es kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Hat K eine Rechtsgutsverletzung erlitten?

Ja, in der Tat!

Der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) eine Rechtsgutsverletzung, (2) eine Verletzungshandlung, (3) haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) ein Verschulden des Schädigers und (6) einen kausalen Schaden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein absolut geschütztes Recht eines anderen verletzt wurde (z. B. Leben, Gesundheit, Eigentum). Durch die Nagelverletzung ist das Eigentum der K an ihrem Pferd, ein absolut geschütztes Recht, verletzt.

12. Die Rechtsgutsverletzung beruht (bewiesenermaßen) auf einer Verletzungshandlung des V.

Nein!

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann. Die Rechtsgutsverletzung muss kausal auf der Verletzungshandlung beruhen und rechtswidrig sein. Eine aktive Handlung des V als Ursache der Verletzung ist nicht ersichtlich. Eine Haftung aus Unterlassen setzt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voraus. Im vorliegenden Sachverhalt hat V allerdings alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um das Hofgelände sicher zu halten. V hat damit keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Vielmehr hat sich ein allgemeines Lebensrisiko realisiert. Somit liegt keine ursächliche Verletzungshandlung des V vor. Hier kannst Du in Eurer Prüfung auf die fehlende Pflichtverletzung verweisen. Die Verletzungshandlung und damit auch der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist hier aus denselben Gründen wie bei § 280 Abs. 1 BGB abzulehnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TrowaBarton

TrowaBarton

10.4.2025, 21:38:02

Moin, die letzte Frage ist mit Blick auf eure sonstigen Fallgestaltungen nicht kohärent formuliert. Die Frage stellt eine Aussage dar. In meinen Augen wäre eine Umstellung zu einer Frage hin weniger irreführend, nachdem ihr bei anderen Fällen in der Frage Teile des Sachverhalts nachliefert und hier eben diesen Eindruck erweckt.

NI

Niro95

11.4.2025, 09:39:27

Hier verletzt (falls nachweisbar) der Pferdehofbetreiber doch eigentlich eine Primärpflicht, wenn man einen Verwahrvertrag annimmt. Warum ist die Anspruchsgrundlage dann nicht aus 281 bzw. eher nur 280?

MI

millisiewert

11.4.2025, 17:51:17

Ich würde sagen die Primärpflicht ist nur die reine Aufbewahrung des Pferdes, welche ja erfolgt. Das Pferd dabei nicht zu beschädigen wäre eine vertragliche Nebenpflicht.

CKEE

ckeese

13.4.2025, 11:37:44

Verletzt ist ja nicht das äquivalenzinteresse sondern die Integrität des Pferdes. Nach der Zauberformel würde eine Entfernung der gefahr vom reitplatz jetzt nicht mehr das Vermögen des Halters schadlos werden lassen. Daher se neben der Leistung

Simon172

Simon172

13.4.2025, 16:54:33

Vielleicht habe ich es auch überlesen, aber mir scheint es zweckmäßig hier nochmal eindeutig zu unterstreichen, dass dies ein Fall einer Beweislastumkehr ist. So zumindest der BGH in gleichgelagerten Fällen: BGH, Urteil vom 22.10.2008 - XII ZR 148/06, Rn. 19 und Rn. 20: Grundsätzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgläubiger darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (ähnlich § 282 BGB a. F.) eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislastumkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522), ist nach der Rechtsprechung des Senats danach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag (Senatsurteile BGHZ 126, 124, 129; vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881; vgl. auch MünchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. § 280 Rdn. 141). Nach denselben Grundsätzen ist der Senat auch bei einer Schadensersatzhaftung unter Mietern verfahren, wenn die genaue Ursache eines Brandes nicht aufgeklärt werden konnte (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522). Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522).


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