Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Teilverwirklichung des objektiven Tatbestands
Teilverwirklichung des objektiven Tatbestands
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gibt sich bei O unter dem Namen eines Geschäftsführers eines bekannten Unternehmens aus. Er beabsichtigt, das Vertrauen von O zu erschleichen. Das aufgebaute Vertrauen möchte T dann zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, um O von der vorübergehenden fehlenden Liquidität des Unternehmens zu täuschen und diesen dann zu einem Darlehen zu bewegen, welches er dem T in bar überreichen sollte.
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Einordnung des Falls
Teilverwirklichung des objektiven Tatbestands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat einen vollendeten Betrug begangen (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Betruges.
Ja!
3. T hat durch die Täuschung über seine Stellung als Geschäftsführer „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Versuch setzt voraus, dass der Täter „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung“ ansetzt.
Ja!
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