Teilverwirklichung des objektiven Tatbestands
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gibt sich bei O unter dem Namen eines Geschäftsführers eines bekannten Unternehmens aus. Er beabsichtigt, das Vertrauen von O zu erschleichen. Das aufgebaute Vertrauen möchte T dann zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, um O von der vorübergehenden fehlenden Liquidität des Unternehmens zu täuschen und diesen dann zu einem Darlehen zu bewegen, welches er dem T in bar überreichen sollte.
Einordnung des Falls
Teilverwirklichung des objektiven Tatbestands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat einen vollendeten Betrug begangen (§ 263 Abs. 1 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Betruges.
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Ja!
3. T hat durch die Täuschung über seine Stellung als Geschäftsführer „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Versuch setzt voraus, dass der Täter „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung“ ansetzt.
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Ja!
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Claudia
27.10.2021, 17:00:25
Eine Teilverwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale genügt nicht. Danke!

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 11:01:18
Hi Claudia, war das ein Hinweis auf einen entsprechenden Fehler in den Hinweistexten oder nur die Kurzzusammenfassung des wesentlichen Inhalts? Konnte nämlich keinen Fehler entdecken :D Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Claudia
28.10.2021, 11:03:19
Sorry, nein das war nur eine Info aus dem Hinweistext, die ich für mich persönlich abgespeichert habe. 😅

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 13:50:49
:D alles klar!