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T gibt sich bei O unter dem Namen eines Geschäftsführers eines bekannten Unternehmens aus. Er beabsichtigt, das Vertrauen von O zu erschleichen. Das aufgebaute Vertrauen möchte T dann zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, um O von der vorübergehenden fehlenden Liquidität des Unternehmens zu täuschen und diesen dann zu einem Darlehen zu bewegen, welches er dem T in bar überreichen sollte.

Einordnung des Falls

Teilverwirklichung des objektiven Tatbestands

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen vollendeten Betrug begangen (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Vollendet ist die Tat, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Betrugstatbestand setzt voraus eine Täuschung über Tatsachen, die zu einem Irrtum führt, infolgedessen das Opfer eine Vermögensverfügung vornimmt, die zu einem Vermögensschaden führt. T hat den O getäuscht und bei diesem einen Irrtum erregt, da er diesen überzeugt hat, dass er Geschäftsführer eines bekannten Unternehmens sei. Es fehlt jedoch an einer Vermögensverfügung durch den O. Der Betrug ist unvollendet. In Betracht kommt jedoch eine Versuchsstrafbarkeit (§§ 263 Abs. 2, 23 Abs. 1 Var. 2 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Betruges.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen O zu betrügen und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung zu bewegen. T hatte auch Bereicherungsabsicht.

3. T hat durch die Täuschung über seine Stellung als Geschäftsführer „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Nein, das ist nicht der Fall!

T hat einen Teil des objektiven Tatbestandes, nämlich eine Täuschung und Irrtumserregung bereits erfüllt. Es fehlt jedoch weiterhin an einer Vermögensverfügung. Nach der Vorstellung des T sollte erst die spätere Täuschung die Vermögensgefährdung bewirken. Eine unmittelbare Gefährdung lag daher nicht vor (RdNr. 11). Es fehlt an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, da dieser für T noch nicht absehbar war und einen beträchtlichen Zeitraum ausmachen könnte. Auch ein räumlicher Zusammenhang war nach der Vorstellung des T nicht gegeben. Die Formulierung, dass bei Teilverwirklichung des objektiven Tatbestandes immer ein Versuch vorliegt, ist somit falsch, da es bei Erfolgsdelikten auf den Taterfolg ankommt.

4. Der Versuch setzt voraus, dass der Täter „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung“ ansetzt.

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Ja!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

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CLAUD

Claudia

27.10.2021, 17:00:25

Eine Teilverwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale genügt nicht. Danke!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 11:01:18

Hi Claudia, war das ein Hinweis auf einen entsprechenden Fehler in den Hinweistexten oder nur die Kurzzusammenfassung des wesentlichen Inhalts? Konnte nämlich keinen Fehler entdecken :D Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLAUD

Claudia

28.10.2021, 11:03:19

Sorry, nein das war nur eine Info aus dem Hinweistext, die ich für mich persönlich abgespeichert habe. 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 13:50:49

:D alles klar!


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