Finalzusammenhang: Nötigung durch Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat die O zunächst zur Vergewaltigung gefesselt. Sodann entschließt er sich, der O Schmuck wegzunehmen, wobei er sie nicht befreit.
Einordnung des Falls
Finalzusammenhang: Nötigung durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Folgt man der Rechtsprechung ist ein Raub auch durch Unterlassen möglich. T erfüllt damit vorliegend den Raubtatbestand (§ 249 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. Laut Mindermeinung fehlt die Modalitätenäquivalenz (Gleichwertigkeit mit einem positiven Tun), weshalb T sich nicht wegen eines Raubes durch Unterlassen strafbar machen würde.
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Ja!
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Carolin Hartmann
22.6.2022, 18:24:43
Ich verstehe diese Argumentation nicht. Er jagt doch schon durch das Fesseln Gewalt angewendet, die er dann ausnutzt um sie zu bestehlen. Wieso denn Unterlassen? Er unterlässt doch nichts…

Lukas_Mengestu
23.6.2022, 11:24:37
Liebe Carolin, vielen Dank für die gute Frage! Richtig ist, dass die vorgenommene Fesselung eine Gewalthandlung darstellt. Das Motiv für die Fesselung ist indes zunächst die Vergewaltigung gewesen, nicht die Wegnahme. Zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme muss indes ein Finalzusammenhang bestehen. Umstritten ist insoweit, ob in solchen ein Fortwirken der Gewalthandlung vorliegt, bei dem ein Finalzusammenhang zu bejahen ist oder der Täter lediglich die andauernde faktische Wirkung ausnutzt, was für den Finalzusammenhang nicht genügt (vgl. BGHSt 48, 365 = https://www.servat.unibe.ch/dfr/bs048365.html RdNr. 10). Der BGH hat sich bei der Fesselung für die Fortwirkung der Gewalt entschieden (vgl. hierzu auch Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 249 Rn. 6b), wobei er offengelassen hat, ob dieses Verhalten nun schwerpunktmäßig ein positives Tun oder das Unterlassen einer Garantenpflicht darstellt (Lösen der Fesseln). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hugo
5.4.2023, 21:03:05
Mir ist nicht ganz klar, was hier geprüft wird, 249 I (durch das Fesseln + Entwenden) oder 249 I, 13 I (durch das ausbleibende Entfesseln + Entwenden)? Und wo ist die Problematik anzusprechen, iRd Nötigungselementes (ob Gewalt vorliegt) oder iRd Finalzusammenhangs? Danke und LG