+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T hat die O zunächst zur Vergewaltigung gefesselt. Sodann entschließt er sich, der O Schmuck wegzunehmen, wobei er sie nicht befreit.

Einordnung des Falls

Finalzusammenhang: Nötigung durch Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Folgt man der Rechtsprechung ist ein Raub auch durch Unterlassen möglich. T erfüllt damit vorliegend den Raubtatbestand (§ 249 StGB).

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Ja, in der Tat!

Umstritten ist, ob der Finalzusammenhang auch in Verbindung mit einer Gewaltanwendung durch Unterlassen gegeben sein kann: Von der Rechtsprechung wird ein Raub durch Unterlassen bejaht, sofern der Täter dem bereits bestehenden Zwang nicht aufhebt, um Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten. Indem T die O zum Zweck der Vergewaltigung gefesselt hat, ist er Garant aus Ingerenz für deren Befreiung geworden. Da T diese Situation nun ausnutzt, um die O zu bestehlen, setzt er das pflichtwidrige Unterlassen der Befreiung als Gewaltmittel zur Wegnahme ein.

2. Laut Mindermeinung fehlt die Modalitätenäquivalenz (Gleichwertigkeit mit einem positiven Tun), weshalb T sich nicht wegen eines Raubes durch Unterlassen strafbar machen würde.

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Ja!

Die Mindermeinung führt neben der fehlenden Gleichwertigkeit von Unterlassen und positiven Tun (§ 13 Abs. 1 aE StGB) an, dass die Möglichkeit eines Raubes durch Unterlassen den brutaleren Täter, der zunächst sein Opfer niederschlägt und infolgedessen die Zwangswirkung nicht beseitigen konnte, privilegiere. Dagegen spricht jedoch, dass auch im Rahmen des § 240 Abs. 1 StGB anerkannt ist, dass Gewalt auch durch Unterlassen verübt werden kann, und dass aus höherer Vermeidemacht auch eine gesteigerte Verantwortlichkeit resultiert.

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Carolin Hartmann

Carolin Hartmann

22.6.2022, 18:24:43

Ich verstehe diese Argumentation nicht. Er jagt doch schon durch das Fesseln Gewalt angewendet, die er dann ausnutzt um sie zu bestehlen. Wieso denn Unterlassen? Er unterlässt doch nichts…

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.6.2022, 11:24:37

Liebe Carolin, vielen Dank für die gute Frage! Richtig ist, dass die vorgenommene Fesselung eine Gewalthandlung darstellt. Das Motiv für die Fesselung ist indes zunächst die Vergewaltigung gewesen, nicht die Wegnahme. Zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme muss indes ein Finalzusammenhang bestehen. Umstritten ist insoweit, ob in solchen ein Fortwirken der Gewalthandlung vorliegt, bei dem ein Finalzusammenhang zu bejahen ist oder der Täter lediglich die andauernde faktische Wirkung ausnutzt, was für den Finalzusammenhang nicht genügt (vgl. BGHSt 48, 365 = https://www.servat.unibe.ch/dfr/bs048365.html RdNr. 10). Der BGH hat sich bei der Fesselung für die Fortwirkung der Gewalt entschieden (vgl. hierzu auch Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 249 Rn. 6b), wobei er offengelassen hat, ob dieses Verhalten nun schwerpunktmäßig ein positives Tun oder das Unterlassen einer Garantenpflicht darstellt (Lösen der Fesseln). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HU

Hugo

5.4.2023, 21:03:05

Mir ist nicht ganz klar, was hier geprüft wird, 249 I (durch das Fesseln + Entwenden) oder 249 I, 13 I (durch das ausbleibende Entfesseln + Entwenden)? Und wo ist die Problematik anzusprechen, iRd Nötigungselementes (ob Gewalt vorliegt) oder iRd Finalzusammenhangs? Danke und LG


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