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Klassisches Klausurproblem

T hat die O zunächst zur Vergewaltigung gefesselt. Sodann entschließt er sich, der O Schmuck wegzunehmen, wobei er sie nicht befreit.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Folgt man der Rechtsprechung ist ein Raub auch durch Unterlassen möglich. T erfüllt damit vorliegend den Raubtatbestand (§ 249 StGB).

Ja, in der Tat!

Umstritten ist, ob der Finalzusammenhang auch in Verbindung mit einer Gewaltanwendung durch Unterlassen gegeben sein kann: Von der Rechtsprechung wird ein Raub durch Unterlassen bejaht, sofern der Täter dem bereits bestehenden Zwang nicht aufhebt, um Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten. Indem T die O zum Zweck der Vergewaltigung gefesselt hat, ist er Garant aus Ingerenz für deren Befreiung geworden. Da T diese Situation nun ausnutzt, um die O zu bestehlen, setzt er das pflichtwidrige Unterlassen der Befreiung als Gewaltmittel zur Wegnahme ein.

2. Laut Mindermeinung fehlt die Modalitätenäquivalenz (Gleichwertigkeit mit einem positiven Tun), weshalb T sich nicht wegen eines Raubes durch Unterlassen strafbar machen würde.

Ja!

Die Mindermeinung führt neben der fehlenden Gleichwertigkeit von Unterlassen und positiven Tun (§ 13 Abs. 1 aE StGB) an, dass die Möglichkeit eines Raubes durch Unterlassen den brutaleren Täter, der zunächst sein Opfer niederschlägt und infolgedessen die Zwangswirkung nicht beseitigen konnte, privilegiere. Dagegen spricht jedoch, dass auch im Rahmen des § 240 Abs. 1 StGB anerkannt ist, dass Gewalt auch durch Unterlassen verübt werden kann, und dass aus höherer Vermeidemacht auch eine gesteigerte Verantwortlichkeit resultiert.

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