Notarzt hilft einem Verunglückten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ärztin A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält ihr Auto an und behandelt den F. Dabei wird ihre Kleidung beschädigt. A ist seit vielen Jahren als Notärztin tätig.
Einordnung des Falls
Notarzt hilft einem Verunglückten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von F Vergütung für die von ihr aufgewendete Arbeitskraft verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
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Ja!
2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
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Genau, so ist das!
3. Aufgewendete Arbeitskraft stellt eine Aufwendung im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar und ist grundsätzlich nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. A kann Aufwendungsersatz für seine aufgewendete Arbeitskraft verlangen.
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Ja!
5. Vom Anspruch auf Aufwendungsersatz ist auch ein Ersatz für die beschädigte Kleidung der A umfasst (§ 683 S. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
6. A kann Schadensersatz von B wegen der beim Rettungseinsatz entstandenen Beschädigung ihrer Kleidung verlangen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog).
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Ja, in der Tat!
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Juri
5.9.2020, 08:53:05
Frage: Ich dachte, dass man Schäden dann nicht ersetzt bekommt, wenn man ausnahmsweise vergütet wird. Vglb dem Äquivalenzinteresse-/ Integritätsinteresse-Gedanken im SR. Wenn ich behandelt werde, als wäre ich „im Dienst“ (Vergütung), dann muss ich auch Schäden „im Dienst“ hinnehmen?

CaitlynCaro
13.12.2020, 10:38:51
Im Arbeitsrecht wird der 670 auch analog angewandt für Schäden, außer der Schaden ist besonders mit dem Gehalt abgegolten, was bei normalen Gehältern regelmäßig nicht der Fall ist :)

Lukas_Mengestu
30.7.2021, 13:41:59
Hallo ihr beiden, wie CaitlynCaro schon zutreffend ausgeführt hat, ist auch bei der "entgeltlichen" GoA nich automatisch jeder Schaden im Dienst abgegolten. Vielmehr wird man im Einzelfall bestimmen müssen, ob der jeweils erlittene Schaden bereits von der Vergütungspflicht umfasst ist und inwieweit den Geschäftsführer insoweit auch ein Mitverschulden trifft (vgl. im Arbeitsrecht die Fälle der dienstlichen Nutzung des privaten PKW, zB BAG NZA 2007, 870). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rambo
4.8.2021, 13:28:01
Nach meinen Unterlagen von der Uni kann der GF bei risikotypischen Begleitschäden seine Schäden gem 670 BGB analog erstattet verlangen. Hier wird aber der 670 BGB direkt angewandt.

Lukas_Mengestu
3.12.2021, 15:24:36
Hallo Rambo, in der Tat spricht § 670 BGB nur von "Aufwendungen"=freiwilliges Vermögensopfer, weswegen nur eine analoge Anwendung in Betracht kommt (vgl. auch Thole, in: BeckOGK, 1.8.2021, BGB, 683 RdNr. 39). Die Voraussetzungen (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage) sind insoweit erfüllt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pascal
19.1.2022, 16:45:07
Hätte A nicht auch einen Anspruch aus § 280 I? Die GoA stellt ja ein SV dar.

Lukas_Mengestu
20.1.2022, 11:36:33
Hallo Pascal, in der Tat ist § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar. Allerdings bedarf es hierfür einer Pflichtverletzung und eines Vertretenmüssen des Schuldners. Beides liegt mit Blick auf F nicht vor. In der Regel wird es regelmäßig auch eher um Schadensersatzansprüche des Geschäftsherren (hier: F) gegen den Geschäftsführer (hier: A) wegen fehlerhafter Ausführung der GoA gehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team