Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Zugang verkörperter Erklärungen unter Abwesenden – Einwurf zu gewöhnlicher Zustellzeit
Zugang verkörperter Erklärungen unter Abwesenden – Einwurf zu gewöhnlicher Zustellzeit
4. April 2025
28 Kommentare
4,8 ★ (50.325 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will seiner Sekretärin S fristgerecht kündigen. Die Kündigung muss dazu spätestens am 14.11. erfolgen. B bringt das Schreiben am 12.11. zur Post. Der Postbote wirft den Brief des B am Vormittag des 14.11. in den Briefkasten der S. S ist – wie B weiß – krank.
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Einordnung des Falls
Zugang verkörperter Erklärungen unter Abwesenden – Einwurf zu gewöhnlicher Zustellzeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als B sie am 12.11. zur Post gebracht hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kündigung an S wird wirksam, wenn der Postbote sie in den persönlichen Briefkasten der S wirft und nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.
Genau, so ist das!
3. Da S krank war, ist ihr die Erklärung erst zugegangen, als sie wieder gesund war.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcoyayo
24.10.2019, 15:04:52
Mit dem Rechtsgedanken des 162 II oder Verweis auf 242 kann man auch Gegenteiliges in bestimmten Konstellationen vertreten, soweit ich weiß; also eine treuwidrige Herbeiführung des
Zugangs.

Dominik Rafanoharana
3.1.2020, 02:19:39
stimmt. Nur in vorliegendem Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte im SV von geringer Bedeutung.

Jurafüchsin_BT
2.5.2021, 20:39:34
Ist die Antwort nicht etwas ungenau? „Die Kündigung ist am Vormittag des 14.11. wirksam geworden“. Wird sie nicht erst mit
Zugangwirksam, sprich: sobald nach der Verkehrsanschauung mit Leerung zu rechnen ist?
Timurso
30.12.2023, 12:40:54
PlatschekJünger
3.6.2022, 12:48:06
Ist mit der hypothetischen Kenntnisnahme nicht erst um 18:00 zu rechnen und nicht vormittags?

Lukas_Mengestu
3.6.2022, 16:24:54
Hallo Jurajull, vielen Dank für die Nachfrage! In der Tat kommt es für die Wirksamkeit nicht auf den Zeitpunkt des Einwurfes an, sondern maßgeblich auf die Frage, wann nach der Verkehrsanschauung mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Hier musst Du aber aufpassen, dass Du nicht "pauschal" auch eine bestimmte Uhrzeit abstellst. Das BAG hatte kürzlich in einem Fall entschieden, dass eine um 14 Uhr zugestellte Kündigung erst am Folgetag wirksam wird. Der Grund? In der Region war es üblich, dass die Post schon um 11 Uhr kommt, deswegen sei eine spätere Leerung des Briefkastens hier nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten (https://applink.jurafuchs.de/VWE22siOyqb). In dem Beispiel hier geht es dagegen primär um die Frage, ob trotz der Krankheit der Sekretärin und ihrer Unfähigkeit den Briefkasten zu leeren ein wirksamer
Zugangvorliegt. Dies ist der Fall, da der tatsächliche
Zugangnicht maßgeblich ist, sondern die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ist es so etwas klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
PlatschekJünger
5.6.2022, 14:26:40
Super! Vielen Dank für die Antwort.
Dominik
21.1.2023, 12:29:00
Welche Vorkehrungen hätte S denn vornehmen sollen?

Nora Mommsen
25.1.2023, 15:20:37
Hallo Dominik, meinst du Vorkehrung zum Kündigungsschutz? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dominik
25.1.2023, 15:56:12
Vorkehrungen zum Empfang der Willenserklärung. „Auf Hindernisse aus seinem Bereich kann sich der Empfänger nicht berufen, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muss.“
minhminh
8.2.2023, 13:09:22
nicht besonders lebensnah, aber z.B. eine befreundete Person bitten, den Briefkasten für sie zu leeren und ihr die Briefe ans Bett zu geben, falls die Post wichtig erscheint. Ähnliche Vorkehrungen sind ja in anderen Fällen z.B. für längere Urlaube tatsächlich üblich.

Francesca
3.10.2023, 17:00:44
Gibt es denn einen allgemeinen Richtwert, was mit einer üblichen Zustellzeit gemeint ist? Ist dies tatsächlich ortsäbhängig? Wie bzw. an was kann ich mich in einer Klausur orientieren, wenn es im Sachverhalt keine näheren Angaben gibt?
ChefMarcelo
3.10.2023, 18:14:52
Ich würde da die 3-Tages-Fiktion aufgreifen. Also Postweg in Deutschland sollte nie mehr als 3 Tage dauern. Aber im Endeffekt irrelevant denn es gilt ja in dem Fall der
Zugang. Oder zielte deine Frage auf die Fristgerechte Kündigung ab? Das ist ja Arbeitsrechtlich geregelt

Nora Mommsen
4.10.2023, 13:50:14
Hallo Francesca, danke für deine Frage und danke ChefMarcelo für die Antwort. Gerichte gehen in der Tat meistens von einer Dreitage-Dauer aus. Wenn die Zustellung erwiesenermaßen früher erfolgt ist, gilt der tatsächliche Zustellungszeitpunkt. In der Klausur wird es in aller Regel dazu genaue Sachverhaltsinformationen geben, wenn es darauf ankommt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ÖA
10.7.2024, 18:32:03
Kann mir jemand erläutern, weshalb es auch gilt, wenn der Gegenüber vom Hinderungsgrund weiß?
FloL
11.7.2024, 21:12:44
Kommt auf den Zustand der Person an denke ich. Wenn die Person so krank ist, dass sie es nicht einmal mehr zum Briefkasten schafft, wird man davon ausgehen dürfen, dass sie einen Freund oder Familienangehörigen dazu beauftragt hat mögliche Post ans Bett zu bringen (vergleichbar wenn die Person im Urlaub ist)

FW
5.11.2024, 13:55:20
Hab mir das auch als erstes gedacht. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Ich finde man muss aber auch berücksichtigen, dass hier ein Arbeitsverhältnis bestand. Gerade hier gelten strenger Schutzpflichten. Das BAG hatte auch in der Vergangenheit eine
arglistige Täuschungdes Arbeitgebers in dem Fall bejaht, wo dieser dem kranken Arbeitnehmer gezielt unter
Ausnutzendieser geschwächten Position einen Aufhebungsvertrag vorgelegt hatte. Genau derselbe Rechtsgedanke - die überlegene Stellung sowie die Kenntnis und ggf. ein
Ausnutzen- sollte man dann auch hier berücksichtigen. Hier fehlt es jedoch noch an dem
Ausnutzenbzw. an einer verwerflichen G
esinnung.
Katha12
25.2.2025, 09:10:14
Relevant wird das, wenn der Erklärende genau diese Umstände ausnutzt, um dem Empfänger so ggf. Rechtsmittel zu verwehren. Fallbeispiel: Der Arbeitgeber A möchtet der Arbeitnehmerin B kündigen. A weiß, dass die B jeden Sommer für 6 Wochen in den Urlaub fährt und auch keine Vorkehrungen trifft, wie die regelmäßige Leerung des Briefkasten durch einen Nachbarn bspw. Damit die B die zweiwöchige Frist der Kündigungsschutzklagefrist nicht einhalten kann, wartet der A bewusst bis die B in den Urlaub fährt. Hier ist die Kenntnis deshalb relevant, da der A dies hier bewusst ausnutzt. Gegenläufiger Fall zur
Zugangsvereitelung durch den Empfänger. In diesem Ausgangsfall ist es irrelevant, da der Arbeitgeber nicht rechtsmissbräuchluch handelt.
QuiGonTim
6.1.2025, 17:16:24
Ließe sich hier zur Begründung ein Erst-recht-Schluss aus § 130 Abs. 2 BGB anführen? Denn danach ist es die Willenserklärung selbst dann wirksam, wenn der Empfänger nach Abgabe geschäftsunfähig wird oder gar stirbt.
juradongs
17.1.2025, 23:54:02
§
130 II BGB: wenn der „Erklärende“ nach Abgabe stirbt. Wenn der Empfänger stirbt, dann kann die Erklärung nicht mehr in dessen Machtbereich gelangen/wirksam werden. Ggf. kann man dann die Erklärung dahingehend auslegen, dass sie auch an die Erben gerichtet ist.

Cocos.lawstudy
24.1.2025, 20:17:50
Gilt die 3 Tages Fiktion jetzt eigentlich noch? Weil es bei Post die Änderung gab, dass nicht mehr 80 oder 90 % am nächsten Tag zugestellt werden muss, sondern glaub erst nach 3 Tagen.

Paulah
30.1.2025, 14:54:31
So schnell wird die Rechtsprechung nicht sein, dass sich nach einem Monat schon eine Änderung gab. Das wird sich erst nach und nach entwickeln.
cornelius.spans
4.3.2025, 22:28:44
Hi, auf Grund der längeren Laufzeiten von Briefen hat der Gesetzgeber mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz die Fiktionsregelungen jeweils von der 3 in
4-Tages-Fiktionen verlängert. Die Änderungen gelten jeweils zum 01.01.2025. So zB in § 41 II 1 VwVfG. MfG

Cocos.lawstudy
6.3.2025, 19:00:26
super danke
Atalaya
24.3.2025, 09:52:20
Ich meine gelesen oder in der Lorenz VL gehört zu haben, dass man hier § 162 II BGB analog heranziehen kann. Vorausgesetzt natürlich, dass Treuwidrigkeit vorliegt. Zum Beispiel, um ein Rechtsbehelf aus der Hand zu schaffen. Entweder ist das falsch, oder das wird bei der Lösung nicht berücksichtigt. Danke im Voraus!