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Vorsatz beim Zufahren auf Polizeibeamte trotz Unvermeidbarkeit

einfach
schwer
9. Mai 2023
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: R rast in ihrem Auto auf Polizisten P zu, die gerade auf dem Seitenstreifen eine Radarkontrolle durchführt.
Raserin Renate (R) fährt am liebsten auf dem Seitenstreifen. Auf diesem steht die Polizistin Petra (P) und führt Radarkontrollen durch. R sieht die P zu spät, um auszuweichen. Sie freut sich aber über den Zusammenstoß, den P knapp überlebt.

Einordnung

Der BGH beschäftigt sich in diesem Beschluss mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Vorsatzes. Hiernach müsse der Vorsatz vorliegen, wenn der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leisten kann. Dies sei nicht der Fall, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Täter, der in einem Auto auf Polizeibeamte zurast und diese erst zu einem Zeitpunkt wahrnimmt, in dem er den Erfolgseintritt ohnehin nicht mehr abwenden kann, nicht vorsätzlich handelt.

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