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Mitursächlichkeit der Tatvollendungsverhinderung beim Rücktritt

einfach
schwer81 % lösen richtig
9. Mai 2023
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T hat gerade O erstochen. Sowohl T als auch Os Frau F rufen für O den Notruf.
T will seine Kinder besuchen, die bei seiner Ex-Frau F und O leben. O verweigert T den Zutritt zur Wohnung. Als O ihm den Rücken zukehrt, sticht T lebensgefährlich auf O ein und flieht. F ruft die Polizei. T ruft auch die Polizei, um von sich abzulenken. Erst auf Nachfrage erwähnt er Os Verletzungen. Unklar bleibt, welcher der Anrufe kausal für das Eintreffen der Sanitäter ist, die Os Leben retten.

Einordnung

Der BGH stellt in diesem Beschluss klar, dass das Ingangsetzen einer neuen Kausalkette für den Rücktritt vom beendeten Versuch genügt. Hierbei muss das Verhalten des Täters zumindest mitursächlich für die Verhinderung der Tatvollendung sein.

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