Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte die G-GbR auf Schadenersatz verklagen. Er ist aber unkonzentriert und schreibt fälschlicherweise in die Klageschrift „G-GmbH“. Immerhin stimmt die angegebene Adresse und die G-GbR erhält die Klage. Diese will sich dagegen zur Wehr setzen.
Einordnung des Falls
Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die G-GbR ist parteifähig (§ 50 ZPO).
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Ja, in der Tat!
2. Irrtümliche Falschbezeichnungen in Prozesshandlungen stehen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) offen.
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Ja!
3. Analog §§ 133, 157 BGB ist die Klage der K so auszulegen, dass sie die G-GbR verklagen wollte (nicht eine G-GmbH).
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Genau, so ist das!
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claraoldeheuvel
17.1.2023, 07:54:47
Was ist wenn die Adresse falsch wäre und der Name
se.si.sc
17.1.2023, 09:38:00
Klassische Antwort: Das kommt darauf an. Es dürfen eben nach der Auslegung keine Zweifel mehr an der Identität des Beklagten bestehen, die betroffene Partei muss sich aus den Angaben in Klageschrift und den beigefügten Anlagen für jeden Dritten ermitteln lassen (Thomas/Putzo, § 253 Rn. 7, vgl. auch §§ 253 IV, 130 Nr. 1 ZPO). Grds. gehört zu den notwendigen Angaben auch eine zustellungs- bzw. ladungsfähige Anschrift. Wenn jetzt, zusätzlich zur Bezeichnung als GmbH statt GbR, lediglich ein simpler Vertipper bei der Hausnummer vorliegt (zB "Rathausstr. 6" statt der richtigen Nr. 7), kann man das durch Auslegung wohl noch korrigieren. Wenn die Adresse völlig falsch ist, sogar eine vollkommen andere Straße in einer anderen Stadt nennt, wird das durch bloße Auslegung meist nicht mehr zu korrigieren sein.