Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"
Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"
16. April 2025
12 Kommentare
4,6 ★ (7.700 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O nimmt dem T im Straßenverkehr an einer Kreuzung die Vorfahrt, wobei es fast zu einem Unfall kommt. Voller Wut folgt T dem O in die nächste Seitenstraße und verhindert, dass O rückwärts einparken kann, indem T sein Auto nah an das Fahrzeug des O stellt, ohne dass er dieses gefährdet. Dann steigt T aus, um O lautstark und beleidigend über "die allgemein herrschenden Regeln der StVO" aufzuklären.
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Einordnung des Falls
Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O beim Einparken blockiert, hat sie Gewalt angewendet (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
4. Die Maßregelung seitens der T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
15.7.2022, 17:31:28
Wäre auch eine andere Ansicht vertretbar. Schließlich könnte man den O auch erst einparken lassen, sein eigenes Fahrzeug abstellen und ihn dann zur Rede stellen, eine Blockierung des Verkehrs erscheint mir hier etwas übertrieben

Nora Mommsen
2.8.2022, 13:11:53
Hallo Blotgrim, für die Bewertung der
Verwerflichkeitist es nicht entscheidend, ob auch mildere Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Es kommt auf die konkrete
Gewaltanwendungund erzwungene Handlung an - hier das kurzzeitige (!) nicht einparken können in den Parkplatz. Das erfährt nach allgemeiner moralischer Beurteilung kein derartiges Un
werturteil, dass es als
verwerflichzu bezeichnen ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Simon
1.9.2023, 17:39:30
Kann man den Zweck des
Nötigungsmittels (
Gewaltanwendung) nicht auch weiter fassen, und auch miteinbeziehen, dass T den O hier lautstark beschimpfen wollte? Bei einem einfachen "freundlichen Hinweis" des T kann man die
Verwerflichkeitja ablehnen, bei einer beschimpfenden Belehrung, die § 185 StGB erfüllt sieht es mE aber anders aus.
Dogu
3.11.2023, 09:20:02
Hier dient die
Nötigungaber auch zur Ermöglichung einer Straftat (
Beleidigung). Muss das nicht auch noch in der Lösung berücksichtigt werden? Die reine Belehrung wäre ja unschädlich.
Kind als Schaden
30.12.2023, 22:02:58
Könnte hier der
Nötigungserfolg(jedenfalls) auch in der Duldung der Belehrung liegen? Ich verstehe den Sachverhalt eher so, als sei die Blockade und das daraus resultierende Unterlassen ein bloßer Zwischenschritt des T, da er i.E. ja den O beschimpfen und belehren will.
Dogu
28.12.2024, 10:59:31
Hier beleidigt der Täter den Geschädigten oder ist das ein Schreibfehler und es sollte "belehrend" heißen? Eine
Nötigungshandlung zur Ermöglichung einer Straftat wie der
Beleidigungwäre jedenfalls
verwerflich.

Juraddicted
6.1.2025, 14:12:53
in den anderen Fällen lag durch eine reine Blockade (Person steht in Parklücke (OLG Köln 13.03.1979) und verhindert einparken, Person sitzt vor Auto auf Straße… = rein psychische Wirkung, dass man nicht mit dem Auto gegen Person fährt) keine Gewalt vor. Wieso hier schon? Wegen des PKW? Aber die Person steht ja auch hinter dem Auto, welches bam Einparken gehindert wird? Ich kann die anderen Fälle leider nicht verlinken.. vielen Dank :)

Alyx
8.3.2025, 11:24:10
Entscheidend ist wohl, ob aus dem Hindernis ein körperlicher Zwang resultiert. Auto vs Auto -> erhebliches körperliches Hindernis (= Zwang) Auto vs Mensch -> "freie Fahrt"