Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"
Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O nimmt dem T im Straßenverkehr an einer Kreuzung die Vorfahrt, wobei es fast zu einem Unfall kommt. Voller Wut folgt T dem O in die nächste Seitenstraße und verhindert, dass O rückwärts einparken kann, indem T sein Auto nah an das Fahrzeug des O stellt, ohne dass er dieses gefährdet. Dann steigt T aus, um O lautstark und beleidigend über "die allgemein herrschenden Regeln der StVO" aufzuklären.
Diesen Fall lösen 80,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O beim Einparken blockiert, hat sie Gewalt angewendet (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
4. Die Maßregelung seitens der T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
15.7.2022, 17:31:28
Wäre auch eine andere Ansicht vertretbar. Schließlich könnte man den O auch erst einparken lassen, sein eigenes Fahrzeug abstellen und ihn dann zur Rede stellen, eine Blockierung des Verkehrs erscheint mir hier etwas übertrieben
Nora Mommsen
2.8.2022, 13:11:53
Hallo Blotgrim, für die Bewertung der
Verwerflichkeit ist es nicht entscheidend, ob auch mildere Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Es kommt auf die konkrete Gewaltanwendung und erzwungene Handlung an - hier das kurzzeitige (!) nicht einparken können in den Parkplatz. Das erfährt nach allgemeiner moralischer Beurteilung kein derartiges Un
werturteil, dass es als
verwerflichzu bezeichnen ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Simon
1.9.2023, 17:39:30
Kann man den Zweck des Nötigungsmittels (Gewaltanwendung) nicht auch weiter fassen, und auch miteinbeziehen, dass T den O hier lautstark beschimpfen wollte? Bei einem einfachen "freundlichen Hinweis" des T kann man die
Verwerflichkeit ja ablehnen, bei einer beschimpfenden Belehrung, die § 185 StGB erfüllt sieht es mE aber anders aus.
Dogu
3.11.2023, 09:20:02
Hier dient die Nötigung aber auch zur Ermöglichung einer Straftat (Beleidigung). Muss das nicht auch noch in der Lösung berücksichtigt werden? Die reine Belehrung wäre ja unschädlich.
Kind als Schaden
30.12.2023, 22:02:58
Könnte hier der
Nötigungserfolg(jedenfalls) auch in der
Duldungder Belehrung liegen? Ich verstehe den Sachverhalt eher so, als sei die Blockade und das daraus resultierende Unterlassen ein bloßer Zwischenschritt des T, da er i.E. ja den O beschimpfen und bel
ehren will.