Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O nimmt dem T im Straßenverkehr an einer Kreuzung die Vorfahrt, wobei es fast zu einem Unfall kommt. Voller Wut folgt T dem O in die nächste Seitenstraße und verhindert, dass O rückwärts einparken kann, indem T sein Auto nah an das Fahrzeug des O stellt, ohne dass er dieses gefährdet. Dann steigt T aus, um O lautstark und beleidigend über "die allgemein herrschenden Regeln der StVO" aufzuklären.

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Einordnung des Falls

Anhalten eines anderen KFZ zur "Belehrung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O beim Einparken blockiert, hat sie Gewalt angewendet (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T das Fahrzeug des O blockiert, übt sie auf diesen körperlich wirkenden Zwang aus.
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2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun. T hat durch das Blockieren von Os Fahrzeug bewirkt, dass dieser nicht einparken kann, mithin eine konkrete Handlung nicht vornehmen kann. Der tatbestandliche Erfolg der Nötigung ist eingetreten.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Genau, so ist das!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O unterlässt das Einparken gerade durch die Gewaltanwendung der T.

4. Die Maßregelung seitens der T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Indem T das Fortsetzen der Fahrt des O für die (kurze) Dauer einer Belehrung- und Beschimpfungstirade verhindert, ohne diesen in eine naheliegende Gefahr einer Sachbeschädigung seines Autos oder beispielhaft einer Körperverletzung bringt, begeht sie zwar einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (§ 1 StVO), tateinheitlich mit einer Beleidigung (§ 185 StGB), aber noch keine Nötigung.
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