Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV – Vertiefung Keck („DocMorris I“)
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV – Vertiefung Keck („DocMorris I“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in den Niederlanden zugelassene Apotheke DocMorris verkauft über den Versandweg Medikamente nach Deutschland. Der deutsche Apothekerverband will dies untersagen und beruft sich auf § 43 AMG, der vorsieht, dass nur Medikamente versendet werden dürfen, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV – Vertiefung Keck („DocMorris I“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Untersagung des Medikamentenversandes nach Deutschland handelt es sich nach der Dassonville- Formel um eine Maßnahme gleicher Wirkung.
Ja!
3. Nach der Keck-Rechtsprechung werden bestimmte Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, wenn sie zwei Voraussetzungen genügen.
Genau, so ist das!
4. Das in § 43 AMG normierte Versandverbot gilt nur für ausländische Wirtschaftsteilnehmer.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Regelung betrifft den Versand ausländischer und inländischer Waren gleicher Maßen.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nika134
30.4.2024, 08:33:51
In der Frage wird ja nur nach dem betroffenen Versand gefragt. Der ist ja gleich geregelt, sodass da keine Unterscheidung besteht, die gibt es ja nur im Verkauf.
Jonas22
29.5.2024, 18:33:21
Auf diese Lösung wäre ich in der Klausur nie gekommen und sie überzeugt mich auch nicht. DocMorris könnte doch auch Filialen in Deutschland eröffnen. Wenn man sagt, dass DocMorris apothekenpflichtige Medikamente versenden darf und deutsche Apotheken dürfen das nicht, weil sie Filialen haben, steht DocMorris sogar besser dar finde ich, weil es bequemer ist, online zu bestellen.
Whale
8.6.2024, 10:47:55
Aber es darf ja niemand apothekenpflichtige Medikamente versenden, auch deutsche Apotheken nicht, deshalb ist die erste Voraussetzung ja erfüllt. Aber ja ich hätte die Frage auch so beantwortet wie du und ich denke, da kann man gut argumentieren
Whale
8.6.2024, 11:08:47
Wenn DocMorris erst einmal einen neuen Standort in Deutschland eröffnen müsste, um dann die apothekenpflichtigen Medikamente auch hier zu verkaufen, würde das den Marktzugang erheblich erschwerden
Whale
11.6.2024, 10:20:03
Eine Diskriminierung liegt vor, sofern eine nationale Regelung von
Verkaufsmodalitätenausländische Waren offen oder verdeckt benachteiligt. Eine entsprechende Situation ist nach der Rechtsprechung jedoch auch anzunehmen, wenn die sich betreffende Vorschrift auf
Verkaufsmodalitätenbezieht, die „stärkere Auswirkungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten“ haben und dadurch eine spezifische Behinderung des grenzüberschreitenden Warenhandels in Form einer „Ungleichbehandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse im Hinblick auf ihren Zugang zum Markt“ bewirken. Das soll der Fall sein, soweit ein Verbot bestimmter Werbe- oder Absatzformen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert, „als es dies für inländische Erzeugnisse tut, mit denen der Verbraucher unwillkürlich besser vertraut ist“ oder wenn der Vertrieb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten nur nach Gründung einer Niederlassung oder Erwerb einer Lizenz im Bestimmungsland möglich ist und somit durch „zusätzliche (. . .) Kosten“ verteuert wird. (Streinz/W. Schroeder, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 34 Rn. 47)