Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Verletzung der Freiheit der Willensbildung
Verletzung der Freiheit der Willensbildung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte unbedingt das Spiel des FC Bayern München gegen TSG Hoffenheim im Fernsehen verfolgen. Seine Freundin O weigert sich jedoch, die aktuelle "Sommerhaus der Stars"-Folge zu unterbrechen. Um sein Ziel zu erreichen, drückt der von hinten kommende T der O ein mit Chloroform getränktes Tuch auf Mund und Nase. O ist daraufhin betäubt und T kann in Ruhe das Spiel verfolgen.
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Einordnung des Falls
Verletzung der Freiheit der Willensbildung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat "Gewalt" an der O ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat an der O "Gewalt" in Form von vis compulsiva ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form der Duldung eingetreten.
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
27.7.2023, 08:33:13
Also wenn jemand bewusstlos ist, duldet er doch überhaupt nicht. Er hat gerade nicht mehr die Möglichkeit einen Willen zu bilden. Und da die Freiheit der Willensentschließung geschützt sein soll, würde ich eher annehmen, dass bei
vis absolutakein
Nötigungserfolg(willensgetragene Handlung, Duldung oder Unterlassung) vorliegen kann.
Leo Lee
3.8.2023, 12:02:38
Hallo Dominic, es stimmt natürlich, dass ein Bewusstloser ab der Bewusstlosigkeit nichts mehr dulden kann. Jedoch ist das Opfer zuvor noch bei Bewusstsein, weshalb es genötigt wird durch
vis absoluta, quasi den "Eintritt" der Bewusstlosigkeit zu dulden. Vergleichbar hiermit ist der Fall, wo das Opfer mit K.O.-Tropfen ausgeschaltet wird (hier wird es auch dazu genötigt, den Eintritt der Bewusstlosigkeit zu dulden):) Liebe Grüße Leo
MusterschüLAW
12.12.2023, 16:09:34
Hallo Leo, könntet ihr die Lösung dann bitte korrigieren oder weiter differenzieren? Danke
der D
25.11.2024, 14:06:40
Finde das auch etwas konstruiert, allerdings würde sonst bei
vis absolutadie Nötigung ja automatisch ausgeschlossen werden, da diese sich ja gerade dadurch auszeichnet, dass das Opfer nicht mehr in der Lage ist einen Willen zu bilden, oder?
Tinki
27.11.2024, 19:30:12
Also nach hM und Rspr. ist auch die
vis absolutaals taugl.
Tathandlungerfasst. Teilweise wird das zwar mit der Begründung verneint, dass der Tatbestandserfolg in einem Handlung, Dulden oder Unterlassen besteht, was voraussetze, dass das Opfer die Möglichkeit hat, eine andere Verhaltensweise (willentlich) zu ergreifen, was bei Anwendung der
vis absolutagerade nicht der Fall sein kann. Die hM sieht diese Möglichkeit aber gerade nicht als notwendig an für den Tatbestandserfolg: + nach allg. Sprachgebrauch spricht man auch von einem Dulden bzgl. Verhaltensweisen, die jemand hinnehmen muss, ohne sie verhindern zu können. zB Dulden, gefesselt zu sein/geschlagen zu werden. + es wäre widersprüchlich, wenn man durch diese Beschränkung Verhaltensweisen, die durch die gravierendere Form der Gewaltanwendung abgenötigt werden, nicht als tatbestandlichen Erfolg ansehen könnte (Erst- Recht- Schluss). bezogen auf den Bsp.- Fall würde ich also sagen: - Gewaltanwendung in Gestalt
vis absoluta= Betäuben -
Nötigungserfolg= Duldung des Fußballguckens
Anna-Lena.2002
2.11.2023, 12:17:35
also ich würd auch nicht Sommerhaus der Stars ausmachen für Fußball