Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Verletzung der Freiheit der Willensbildung
Verletzung der Freiheit der Willensbildung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte unbedingt das Spiel des FC Bayern München gegen TSG Hoffenheim im Fernsehen verfolgen. Seine Freundin O weigert sich jedoch, die aktuelle "Sommerhaus der Stars"-Folge zu unterbrechen. Um sein Ziel zu erreichen, drückt der von hinten kommende T der O ein mit Chloroform getränktes Tuch auf Mund und Nase. O ist daraufhin betäubt und T kann in Ruhe das Spiel verfolgen.
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Einordnung des Falls
Verletzung der Freiheit der Willensbildung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat "Gewalt" an der O ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat an der O "Gewalt" in Form von vis compulsiva ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form der Duldung eingetreten.
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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