Verletzung der Freiheit der Willensbildung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte unbedingt das Spiel des FC Bayern München gegen TSG Hoffenheim im Fernsehen verfolgen. Seine Freundin O weigert sich jedoch, die aktuelle "Sommerhaus der Stars"-Folge zu unterbrechen. Um sein Ziel zu erreichen, drückt der von hinten kommende T der O ein mit Chloroform getränktes Tuch auf Mund und Nase. O ist daraufhin betäubt und T kann in Ruhe das Spiel verfolgen.

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Einordnung des Falls

Verletzung der Freiheit der Willensbildung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat "Gewalt" an der O ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Begriff der Gewalt ist umstritten. Der klassische Gewaltbegriff ist die anerkannte Grundlage aller Definitionsversuche. Er setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T der O das Tuch mit Chloroform auf ihr Gesicht drückt, entfaltet er körperliche Kraft, und übt dadurch auf O Zwang aus, um erwarteten Widerstand zu überwinden.
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2. T hat an der O "Gewalt" in Form von vis compulsiva ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Unter Gewalt fallen zwei verschiedene Formen: (1) vis compulsiva (lat. "zwingende Gewalt") und vis absoluta (lat. "absolute Gewalt"). Bei der vis compulsiva erzeugt der Täter durch Einwirkungen auf den Körper des Opfers einen psychischen Druck, der dem Genötigten noch Handlungsspielräume offenlässt. Bei der vis absoluta mach der Täter dem Opfer jede Willensbildung oder Realisierung eines vorhandenen Willens gänzlich unmöglich. Da O aufgrund der mit der Tathandlung des T einhergehenden Bewusstlosigkeit keine Handlungsalternativen mehr hat, liegt Gewalt in Form von vis absoluta vor.

3. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form der Duldung eingetreten.

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Handlung meint ein positives Tun. Bei der Duldung wird das Opfer gezwungen, ohne eigene Entschließung die Tätereinwirkung über sich ergehen lassen zu müssen. Aus der Struktur des Nötigungstatbestandes ergibt sich, dass der erduldete Nötigungserfolg nicht mit der Erduldung der Gewalt gleichgesetzt werden darf. O hat nicht gehandelt. Sie nimmt die Gewalt nicht bloß hin, sondern duldet durch die eingetretene Bewusstlosigkeit, dass T das Spiel seiner Lieblingsmannschaft gucken kann (Nötigungserfolg: Duldung des Fußballspiels).

4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Genau, so ist das!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. Hier ist O gerade deshalb bewusstlos geworden, weil T sie betäubt hat.
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