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Versuchtes Sexualdelikt in mittelbarer Täterschaft – Versuchsbeginn
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Der BGH hat entschieden, dass versuchte sexuelle Nötigung bei mittelbarer Täterschaft beginnt, wenn der Einfluss des Täters auf die ausgewählte Person als Werkzeug abgeschlossen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Täter eine zeitnahe Ausführung erwartet. Der Fall betraf einen pensionierten Priester, der geplant hatte, seine Ex-Geliebte vergewaltigen zu lassen. Er übernahm die Identität der Frau auf einem „erotischen Dating-Portal" und korrespondierte mit zwei Männern. Er arrangierte ein Treffen für ein "Vergewaltigungs-Rollenspiel" am nächsten Tag. Das Klingeln des Werkzeugs (des unwissenden Mannes) an der Tür war auch die Schwelle für den Täter, die Tat zu versuchen. Da er feste Vereinbarungen getroffen hatte und durch seinen Chat am nächsten Tag wusste, dass sein Werkzeug auf dem Weg zur Wohnung war, hatte er eine konkrete Gefahr für seine ehemalige Geliebte geschaffen.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen der Begehung eines Delikts in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
- Objektiver Tatbestand
- Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft (bei eigenhändigen & echten Sonderdelikten)
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs durch Handlung des Tatmittlers
- Einwirkung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler
- Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz des mittelbaren Täters
- Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung durch den Tatmittler
- Vorsatz bezüglich der die Tatherrschaft begründenden Umstände
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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