Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Wucher des Sicherungsvertrages) bei Hypothek

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Wucher des Sicherungsvertrages) bei Hypothek

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. G verlangt aus eigensüchtigen Gründen hierfür eine hohe Sicherheit. Als Sicherheit bestellt S deshalb eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €500.000 an seinem Grundstück, was auch dem realisierbaren Wert entspricht.

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Einordnung des Falls

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Wucher des Sicherungsvertrages) bei Hypothek

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen.

Ja!

Gegenstand des Gelddarlehensvertrages ist die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages für eine bestimmte Zeit durch den Darlehensgeber (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Es gelten die allgemeinen Vorschriften für den Vertragsschluss, vgl. §§ 145 ff. BGB. S und G einigen sich darauf, dass der G dem S ein Darlehen zur Verfügung stellt. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
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2. Die Sicherungsabrede ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Genau, so ist das!

Sittenwidrigkeit in Form der anfänglichen Übersicherung liegt vor, wenn im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert des Sicherungsgutes und dem Wert der zu sichernden Forderung besteht (Schätzwert des Sicherungsgegenstandes weit über 150% der zu sichernden Forderung). Zudem bedarf es einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers. Die Darlehensrückzahlungsforderung beträgt €100.000, während der realisierbare Wert des Sicherungsgutes bei €500.000 liegt. Die Grenze des auffälligen Missverhältnisses ist eindeutig überschritten (Sicherung liegt 500% über dem Nennwert der zu sichernden Forderung). G handelt aus eigensüchtigen Gründen und damit verwerflich.

3. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede steht der Entstehung der Hypothek aufgrund ihres akzessorischen Charakters entgegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Akzessorietät bedeutet, dass das Entstehen, das Erlöschen, der Umfang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts von der gesicherten Hauptforderung abhängig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass keine Rechte aus der Sicherheit hergeleitet werden können, wenn die gesicherte Forderung nicht besteht. Die Hypothek wurde zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt. Da der Darlehensvertrag wirksam und mithin die Darlehensforderung wirksam entstanden ist, besteht eine zu sichernde Hauptforderung. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede hat hierauf zunächst keinen Einfluss.Die Unwirksamkeit könnte sich gebenenfalls noch aus § 139 BGB ergeben. Selbst wenn die Sicherheit aber wirksam bestellt wurde, kann der Sicherungsgeber sie jedenfalls wieder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Mehr dazu in der nächsten Aufgabe!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan

Steinfan

17.5.2024, 19:37:36

Meines Wissens kommt es bei der

Übersicherung

bei Grundpfandrechten nicht auf die 150 %-Grenze an. Maßgeblich ist, soweit ich weiß, schlicht der Nominalwert. LG


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