Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Wucher des Sicherungsvertrages) bei Hypothek
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Wucher des Sicherungsvertrages) bei Hypothek
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. G verlangt aus eigensüchtigen Gründen hierfür eine hohe Sicherheit. Als Sicherheit bestellt S deshalb eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €500.000 an seinem Grundstück, was auch dem realisierbaren Wert entspricht.
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Einordnung des Falls
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Wucher des Sicherungsvertrages) bei Hypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherungsabrede ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Genau, so ist das!
3. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede steht der Entstehung der Hypothek aufgrund ihres akzessorischen Charakters entgegen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan
17.5.2024, 19:37:36
Meines Wissens kommt es bei der
Übersicherungbei Grundpfandrechten nicht auf die 150 %-Grenze an. Maßgeblich ist, soweit ich weiß, schlicht der Nominalwert. LG
benjaminmeister
18.3.2025, 14:22:53
Hast du dafür eine Quelle? § 237 S. 1 ist zwar nach Wortlaut nur auf bewegliche Sachen anwendbar, aber da eh nur der Rechtsgedanke des § 237 S. 1 herangezogen wird, wüsste ich zunächst nicht, was dagegen spricht, die 150 %-Grenze auch bei Grundpfandrechten anzuwenden?

FalkTG
19.1.2025, 10:18:37
Bleibt es bei einer (Fremd-)Hypothek?
benjaminmeister
18.3.2025, 14:26:01
MWn. müsste hier die
dingliche Einigungzur Hypothekbestellung aufgrund der anfänglichen
Übersicherungsittenwidrig und deshalb gem. § 138 Abs. 1 nichtig sein. Auf § 139 kommt es nicht an. Eine Verfügung kann auch selbst sittenwidrig sein, wenn gerade im Vollzug des sittenwidrigen Sicherungsvertrags die
Sittenwidrigkeitsich zeigt (vgl. dazu alle anderen Aufgaben von JF zu anderen Sicherungsmitteln). Die Hypothek dürfte nicht entstanden sein. Das geht aus dem JF-Fall aber zur Zeit nicht (eindeutig) hervor.
benjaminmeister
18.3.2025, 14:42:36
Man könnte vielleicht daran denken, gem. § 140 die Willenserklärung des Sicherungsgebers umzudeuten, dass eine
Eigentümergrundschuldgewollt ist. Das habe ich einmal in folgendem Fall gesehen: https://applink.jurafuchs.de/fMVrNbN2PRb Ich glaube aber, dass in diesem Fall die Voraussetzungen des § 140 nicht vorliegen dürften.
benjaminmeister
18.3.2025, 14:26:02
MWn. müsste hier die
dingliche Einigungzur Hypothekbestellung aufgrund der anfänglichen
Übersicherungsittenwidrig und deshalb gem. § 138 Abs. 1 nichtig sein. Auf § 139 kommt es nicht an. Eine Verfügung kann auch selbst sittenwidrig sein, wenn gerade im Vollzug des sittenwidrigen Sicherungsvertrags die
Sittenwidrigkeitsich zeigt (vgl. dazu alle anderen Aufgaben von JF zu anderen Sicherungsmitteln). Die Hypothek dürfte nicht entstanden sein. Das geht aus dem JF-Fall aber zur Zeit nicht (eindeutig) hervor.