Enteignung ohne Aneignung

25. Januar 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O sind konkurrierende Züchter exotischer Singvögel. Um O zu schaden, öffnet T den Käfig eines seltenen, zur Züchtung eingesetzten Vogels des O sowie das Fenster. Der Vogel fliegt aus dem Käfig raus in die Freiheit.

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Einordnung des Falls

Enteignung ohne Aneignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.

Ja, in der Tat!

Die Zueignungsabsicht besteht aus dem (zumindest Eventual-)Vorsatz der daurhaften Enteignung sowie der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.
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2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.

Ja!

Zueignungsabsicht enthält als eine Komponente den Vorsatz der dauerhaften Enteignung, also die Verdrängung aus der Eigentümerstellung. Diese müsste T zumindest billigend in Kauf genommen haben. Vorliegend wollte T den O, um ihn zu schädigen, faktisch aus seiner Eigentümerstellung verdrängen.

3. T handelte außerdem in der Absicht, sich den Vogel zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aneignungsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, sich als Eigentümer zu gerieren bzw. sich die Sache in sein Vermögen einzuverleiben. Der Aneignungskomponente kommt insbesondere die Aufgabe zu, den Diebstahl von der reinen Sachentziehung abzugrenzen. Sie fehlt, wenn der Täter eine Sache nur wegnimmt, um sie wegzuwerfen, zu beschädigen, zu zerstören oder sonst zu beseitigen. Die hier ausgeübte Eigenmacht maßt sich zwar Eigentümerbefugnisse an. Sie ist indes nicht auf eine Änderung seines Vermögensbestandes gerichtet. T hat dem O den Vogel weggenommen, damit dieser wegfliegt. Er hatte nicht den Willen, den Vogel vorübergehend für sich selbst zu nutzen.

4. T hat den Vogel aber beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB), indem er den Käfig geöffnet hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Beschädigen ist jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung führt. Keine Sachbeschädigung liegt vor beim bloßen Entziehen der Sache durch Verbringung an einen anderen Ort. T hat den Vogel weder in seiner Substanz verletzt, noch auf andere Weise die Brauchbarkeit als Zuchtvogel gemindert. Es handelt sich um eine straflose Sachentziehung.
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