Enteignung ohne Aneignung
25. Januar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O sind konkurrierende Züchter exotischer Singvögel. Um O zu schaden, öffnet T den Käfig eines seltenen, zur Züchtung eingesetzten Vogels des O sowie das Fenster. Der Vogel fliegt aus dem Käfig raus in die Freiheit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Enteignung ohne Aneignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht umfasst eine Ent- und eine Aneignungskomponente.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte mit dem Vorsatz, O dauerhaft zu enteignen.
Ja!
3. T handelte außerdem in der Absicht, sich den Vogel zumindest vorübergehend anzueignen. Er hat sich somit nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat den Vogel aber beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB), indem er den Käfig geöffnet hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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