Öffentliches Recht > Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Kranemann")
Die deutsche Referendarin K absolviert 2019 ihre Wahlstation bei einer Kanzlei in London. Sie beantragt beim Land NRW die Erstattung der Reisekosten. Die Reisekosten werden ihr jedoch nur von ihrem deutschen Wohnort bis zur deutschen Grenze, nicht bis nach London, erstattet.