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Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV: Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Ire O lebte als Wanderarbeitnehmer im Vereinigten Königreich. Sein Sohn S verstarb dort 2019 und wurde in Ireland beerdigt. O beantragte Bestattungsgeld bei seinem Arbeitgeber, das mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Beerdigung nicht im Vereinigten Königreich statt fand.
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Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
F ist Französin und bei Radrennen auf Motorrädern als Schrittmacherin für Radrennfahrer tätig und erhält dafür ein Entgelt. Die Vereinssatzung sieht vor, dass bei Weltmeisterschaften Schrittmacher und Rennfahrer derselben Nationalität angehören müssen. F beruft sich auf Art. 45 AEUV.
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Drittstaatenangehörige
O ist türkische Staatsbürgerin und seit vier Jahren in Deutschland bei einem Automobilkonzern als Managerin tätig. Auf der Suche nach neuen Herausforderungen möchte sie nun den Arbeitgeber wechseln. Ihre Arbeitserlaubnis wird allerdings nicht verlängert. T beruft sich auf Art. 45 AEUV.
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Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.