Öffentliches Recht > Europarecht
Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.