Öffentliches Recht > Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV („Steen")
Die Irin I hatte nach ihrer Ausbildung bei der Deutschen Post die Wahl zwischen einer Beschäftigung als Angestellte oder Beamte. Sie entschied sich aufgrund höherer Nettobezüge für ein Angestelltenverhältnis. Der deutsche D hat diese Wahl nicht und fühlt sich diskriminiert.