Öffentliches Recht > Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")
Die italienische Gesellschaft VALE will Sitz und Tätigkeit nach Ungarn verlegen. Die V beantragt in Italien Löschung der Gesellschaft und gründet die “VE” in Ungarn, welche als Rechtsnachfolgerin der V ins ungarische Handelsregister eingetragen werden soll. Dies wird verweigert.