Öffentliches Recht > Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
Nach einer Gesetzesänderung ist das Reiten im Walde im Bundesland N nur noch auf hierfür gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Der leidenschaftliche Reiter R kann seine Routen nicht mehr nutzen und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
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Abgrenzung Regelungsbereich und Schutzbereich:
Krawallmacher K nimmt mit Hunderten von weiteren Randalierern an einer Demonstration zur Abschaffung des StGB teil, die unfriedlich verläuft. K setzt während des Demonstrationszuges unter anderem parkende Autos in Brand. Die Polizei spricht daraufhin gegenüber K unter anderem einen Platzverweis aus.