Öffentliches Recht > Grundrechte
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)
Die rechtsgerichteten A, B und C postieren sich in Bomberjacke und Springerstiefeln schweigend neben der angemeldeten linksgerichteten Demo „Linke Freiräume schaffen“. Plakate oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation haben sie nicht. Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung (§ 113 OWiG).